Kein Auskunftsanspruch bei „Ein-Sterne-Bewertung“
Das OLG Nürnberg entschied in seinem Urteil vom 17. Juli 2019 […]
Über den Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO und wie man ihn geltend macht, haben wir hier in unserem Blog schon öfter berichtet. Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 31.08.2021 (Az. 4 U 324/21) entschieden, dass es keine weiteren Ansprüche gibt, wenn keine Daten gespeichert wurden.
Alles was Sie zu diesem Urteil wissen müssen, erfahren Sie in diesem Blog!
Die Parteien schlossen im April 2018 einen Kaufvertrag über einen Laptop mit drei Jahren Garantie. Wegen eines Defekts übersandte der Kläger des Verfahrens eine Festplatte einschließlich der darauf befindlichen personenbezogenen Daten im April 2020 an die Beklagte zur Reparatur. Die Beklagte hatte vor der Rücksendung in einer E-Mail vom 30.3.2020 darauf hingewiesen, dass sie eine Datensicherung nicht vornehmen könne, hierfür vielmehr der Kunde selbst verantwortlich sei.
Am 6.4.2020 übersandte sie dem Kläger eine Festplatte, bei der es sich unstreitig nicht um die von ihm eingesandte handelte. Personenbezogene Daten des Klägers waren auf dieser Festplatte nicht vorhanden, ob sie Dateien eines Dritten enthielt und ob es sich hierbei um eine neuwertige Festplatte gehandelt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger verlangte wenig später die Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO und wollte wissen, welche Daten sich auf der von ihm übersandten Festplatte befanden und an wen sie Daten herausgegeben wurden. Der Laptop-Verkäufer erteilte dem Kunden die Auskunft mit dem Inhalt, dass die Festplatte vernichtet und an den Hersteller zurückgeschickt worden sei. Somit habe die Beklagte keine Daten mehr gespeichert.
Der Kläger verlangt von der Beklagten daher Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen behaupteter unzulässiger Verarbeitung seiner Daten, Auskunft über die Weitergabe dieser Daten, die Herausgabe einer Festplatte sowie Unterlassung des Einbehalts- oder der Weitergabe bzw. Veröffentlichung der Daten auf dieser Festplatte.
Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO ist dreigeteilt. Betroffene können verlangen, dass der für die Daten Verantwortliche bestätigt, ob ihn betreffende, personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Rechtstipp: Werden Daten verarbeitet, steht dem Betroffenen auch ein Recht auf Auskunft über diese Daten zu. Zusätzlich kann er nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO den Erhalt einer Kopie der verarbeiteten Daten fordern. Der Anspruch auf Erteilung einer Kopie folgt dabei in dem Umfang dem Auskunftsanspruch.
Ein Betroffener kann ausschließlich interne Informationen des Verantwortlichen erfragen. Ein Anspruch auf externe Daten besteht nach dem Sinn und Zweck der DSGVO laut BGH nicht. Der Anspruch umfasst außerdem ausschließlich Tatsachen. Das heißt, dass Vermerke über interne Vorgänge, bei denen eine rechtliche Bewertung vorgenommen wird, dem Auskunftsersuchenden nicht offenbart werden muss.
Nach Art. 15 DSGVO hat der Verantwortliche dem Betroffenen zunächst Auskunft darüber zu erteilen, ob dessen personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Das OLG Dresden führt in seinem Urteil aus, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO den Anspruch auf vergangene Auskünfte nicht mit einbezieht. Denn ein vergangenheitsbezogener Anspruch, der sich auf bereits gelöschte Daten erstrecken würde, würde seinerseits den Speicherfristen der DSGVO widersprechen.
Nach Auffassung der Richter sei der Auskunftsanspruch erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen; der Auskunftsverpflichtete also die Auskunft abgegeben hat.
Rechtstipp: Wird die Auskunft in der From des Art. 15 DSGVO erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen.
Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist allein die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdeckt.
Auch wenn in diesem Fall im Ergebnis der Beweisaufnahme offengeblieben ist, ob die Festplatte bei der Beklagten vernichtet oder an den Hersteller zurückgesandt wurde, ist die Beklagte zu weiteren Auskünften aber nicht mehr in der Lage.
Da das Auskunftsbegehren nicht auf vergangene Daten beruhen kann, da es auch der Speicherfrist der DSGVO widerspräche, hat das OLG Dresden auch den Schadensersatzanspruch abgelehnt. Der Kläger habe durch Übersendung seiner Festplatte einem Austausch und der damit einhergehenden Datenlöschung aber konkludent zugestimmt. Die Rücksendung der Festplatte erfolgte nämlich unstreitig nach Kenntnisnahme der E-Mail, in der über einen möglicherweise nötigen Austausch, bei dem die Daten gelöscht würden, informiert wurde. Die Löschung der Daten stelle somit eine zulässige Verarbeitung dar und keinen Verstoß gegen die DSGVO.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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