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Das BAG hat nun höchstrichterlich entschieden, worüber wir hier schon berichtet haben. Kurzarbeit Null führt jedenfalls dann zu einer anteiligen Kürzung des Urlaubsanspruchs, wenn diese auf einer vertraglicher Grundlage eingeführt wurde.
Kurzarbeit liegt dann vor, wenn die betriebsübliche Arbeitszeit in einem Betrieb verkürzt wird, weil nicht genug Arbeit da ist. Wenn die Kurzarbeit die Folge hat, dass eine vorübergehende Einstellung der Arbeit erfolgt, ist die Rede von sog. Kurzarbeit Null.
Dabei muss nicht der ganze Betrieb davon betroffen sein. Vielmehr kann diese auf bestimmte Bereiche des Betriebs eingeschränkt werden. Um Kündigungen zu vermeiden, kann der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen. Durch die Kurzarbeit sollen die Personalkosten gesenkt und der Betrieb damit kurzzeitig entlastet werden. Ziel ist es sollen dadurch Arbeitsplätze beibehalten und die vermehrte Entlassung verhindert werden.
Kurzarbeit kann jedoch nicht ohne weiteres einseitig durch den Arbeitgeber eingeführt werden. Das arbeitgeberseitige Weisungsrecht genügt hierfür nämlich nicht aus. Vielmehr bedarf es einer Rechtsgrundlage, die regelt, ob und unter welchen Voraussetzungen diese eingeführt werden kann. Beispielhaft für Rechtsgrundlagen dieser Art sind Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und der Arbeitsvertrag der Mitarbeiter und damit verbundene Zusatzvereinbarungen.
Welche Folgen Kurzarbeit für die Urlaubstage der Beschäftigten hat, setzte sich bereits am 12.03.2021 das LAG Düsseldorf auseinander (Az. 6 Sa 824/20). Das Urteil: Weil während der Kurzarbeit Null keine Arbeitspflicht besteht, entstehen in dieser Zeit auch keine Urlaubsansprüche!
Rechtstipp: Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der einem Arbeitnehmer an sich zustehende Urlaub deshalb um ein Zwölftel zu kürzen.
Auch das LAG Baden-Württemberg urteilte am 03.05.2021 (Az. 9 Sa 1/21), dass jedenfalls eine vertragliche Vereinbarung (Betriebsvereinbarung) von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über „Kurzarbeit Null“ zu einer quotalen Reduzierung des Jahresurlaubsanspruchs des Arbeitnehmers führt.
Die Richter urteilten, dass der Erholungsurlaub bezwecke, sich zu erholen. Es setzt demnach voraus, dass es eine Verpflichtung zur Tätigkeit gibt. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden nach dem Urteil des LAG Düsseldorf Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt. Deren Erholungsurlaub wird nämlich anteilig gekürzt.
Gegen die Entscheidungen wurde Revision eingelegt, weshalb das Bundesarbeitsgericht (BAG) sich am 30.11.2021 mit beiden Fällen beschäftigte (Az. 9 AZR 225/21 und 9 AZR 234/21).
Hier wurden vor dem BAG die beiden vorinstanzlichen Urteile im vollen Umfang bestätigt. Die zuständigen Richter betonten dabei, das es bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen sei, wenn aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig ausfallen. Das gelte auch, wenn die Kurzarbeit aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt wurde.
Das LAG Düsseldorf urteilte, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers sich für jeden vollen Monat der „Kurzarbeit Null“ um ein Zwölftel verkürze, ohne dass es hierfür einer entsprechenden Vereinbarung bedarf. Gem. § 3 BUrlG beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Das LAG Düsseldorf begründet dieses Urteil mit dem Sinngehalt des § 3 BUrlG, also der Erholung des Arbeitnehmers. Kurz: Keine Arbeit – kein Erholungsanspruch.
So entschied auch das LAG Baden-Württemberg. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist entsprechend dem Kurzarbeitsanteil zu kürzen.
Es kommt im Ergebnis auch nicht auf das Argument an, dass eine „Kurzarbeit Null“ keine planbare Freizeit ermöglichen würde, da eine anteilige Kürzung nicht heißt, dass die „Kurzarbeit Null“ ein Urlaubsäquivalent darstellt. Es ist aber so, dass mit der Kurzarbeit anteilig das Erholungsbedürfnis entfällt.
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Lesen Sie auch unseren Artikel zu Thema: „Kurzarbeitergeld – wie geht das?“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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