Kostenfreistellung des Wohnungseigentümers bei verweigerter Zustimmung zu einer baulichen Maßnahme (WEG)
Wie der BGH in seinem aktuellen Urteil vom 11.11.2011 – V […]
Neues zum Thema Arbeitsrecht! Ab jetzt gibt es eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen. Es gilt weiterhin 3G und die Homeoffice-Pflicht.
Wir berichteten hier schon über die neuesten Änderungen in Bezug auf das Arbeitsrecht und Corona. Eine Kürzung des Arbeitsentgelts ist zum Beispiel möglich, wenn sich ungeimpfte Arbeitnehmer aufgrund eines Corona Kontakts in Quarantäne begeben müssen. Das Arbeitsrecht ist in diesem Punkt nämlich klar geregelt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die die Erbringung ihrer Arbeitsleistung (im Falle einer Quarantäne) unmöglich ist, erhalten keinen Lohn!
Rechtlich gesehen entfällt gem. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB der Lohnanspruch, da ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt, denn den Betroffenen ist die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung aufgrund der Quarantäne unmöglich.
Für geimpfte Personen sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor, dass die- oder derjenige, die oder der sich aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne begeben muss, keinen Lohnausfall ausgesetzt sein soll.
Bei einer Erkrankung an Corona bleibt es auch für Ungeimpfte beim gleichen Anspruch wie bei jeder anderen Krankheit: Zunächst hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung, danach hat er Anspruch auf das Krankengeld als Entgeltersatzleistung. Ist Corona ein Arbeitsunfall, erhält man statt Krankengeld Verletztengeld.
Es muss also immer unterschieden werden zwischen der eigenen Erkrankung und der Quarantäne aufgrund eines Coronakontakts.
Zur Zeit ist keine allgemeine Impfpflicht vorgesehen. Darüber stimmen die Abgeordneten im Bundestag noch ab. Allerdings wurden für Heil- und Pflegeberufe, Krankenhäuser sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Beschäftigte „bei Kontakt zu vulnerablen Personen“ eine Impfpflicht beschlossen. Noch ist sie jedoch nicht eingeführt! Es gilt noch keine berufsgruppenspezfische Impfpflicht zur Corona-Impfung. Diese muss noch im Wege einer Verordnung bzw. über eine weitere Änderung des IfSG wirksam umgesetzt werden.
Rechtstipp: Sie dürfen also den Arbeitnehmer fragen, ob er geimpft ist, denn nur bei einer Impfung bekommen Sie das gezahlte Entgelt erstattet. Ist er nicht geimpft, liegt es bei Ihnen als Arbeitgeber, ob Sie das Entgelt für die versäumte Arbeitszeit einbehalten.
Für alle Arbeitsverhältnisse, die nicht unter die o.g. Gruppen fallen, gilt aber jetzt die 3G Regeln. Also eine Testpflicht für Ungeimpfte oder ein vollständiger Impfschutz oder anerkannter Genesenenstatus.
Arbeitgeber müssen jetzt kontrollieren, unter welche der 3G-Regeln die Mitarbeiter fallen, denn sie müssen sicherstellen, dass § 28b Abs. 1 IfSG n.F. eingehalten wird. Diese Vorschrift sieht vor, dass Arbeitsstätten nur betreten werden dürfen, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte geimpft, genesen oder getestet sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis bei sich führen. Der Test darf maximal 48 Stunden alt sein (Antigentest 24 Stunden, PCR-Test 48 Stunden).
Rechtstipp: Für die wöchentlichen Tests sieht die geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum Ende der epidemischenLage von nationaler Tragweite vor, dass der Arbeitgeber zweimal wöchentlich Tests auf eigene Kosten zur Verfügung stellen muss.
Wieder neu eingeführt wird die grundsätzliche Homeoffice-Pflicht, überall da wo es möglich ist. Damit besteht für Arbeitnehmer auch ein Recht auf Homeoffice. Lesen Sie dazu unseren Beitrag: „Wann haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Homeoffice“
Arbeitnehmer können aber dann ins Büro kommen, wenn der Homeoffice-Tätigkeit wichtige Gründe entgegenstehen, die nicht das Gewicht von „zwingenden“ Gründen aufweisen müssen. Beispiele hierfür sind beispielsweise Platzmangel, dass der Partner im Homeoffice arbeitet und eine evtl. Kinderbetreuung zu Hause besteht.
Die Regeln rund um Corona ändern sich schnell, da sie stetig überprüft werden und sich an das aktuelle Infektionsgeschehen anpassen müssen. Der Artikel sollte Ihnen aber einen kurzen Überblick zu den neuesten Vorgaben geben.
Sie haben Fragen zum Thema Corona und Arbeitsrecht? Melden Sie sich bei uns! Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORWie der BGH in seinem aktuellen Urteil vom 11.11.2011 – V […]
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