Urheberrechtsverletzungen bei Youtube
Haftet Youtube für die Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer? Diese Frage muss der […]
Kennen Sie es auch: bei kostenlosen E-Mail-Diensten werden einem oftmals sog. „Inbox advertising“ angezeigt. Dabei handelt es sich um Werbung bei E-Mail-Diensten. Diese „inbox advertising“ sind aber nur mit Einwilligung zulässig.
Alles was Sie zum Thema getarnte Werbung in E-Mail-Diensten wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Beim sog. „inbox advertising“ werden Werbebanner im E-Mail-Postfach angezeigt. Anbieter dieser Art Werbung beschreiben sie als natives Advertisingformat, dass die Bekanntheit durch eine multi-screen-Optimierung steigern und zur Kundengewinnung beitragen soll. Werbeanbieter dieser Art versprechen eine optische Hervorhebung und eine hohe Reichweite.
Die Kläger rügten Werbeeinblendungen des Beklagten in kostenlosen, werbefinanzierten E-Mail-Postfächern von Nutzern des Freemail-Dienstes von T-Online als wettbewerbswidrig. Die Werbung wurde automatisch eingeblendet, wenn die Nutzer ihren Posteingang öffneten. Die Empfänger der Werbung wie auch die eingeblendete Werbung wurden zufällig ausgewählt. Die Werbeeinblendungen unterschieden sich optisch von den E-Mails dadurch, dass das Datum durch die Angabe „Anzeige“ ersetzt war, kein Absender angegeben und der Text grau unterlegt war.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth und Oberlandesgericht Nürnberg beurteilten den Fall unterschiedlich. Die Sache landete beim Bundesgerichtshof. Dieser rief den EuGH an, um klären zu lassen, ob solche Inbox-Werbung mit dem EU-Recht vereinbar ist.
Der EuGH (Urteil vom 25.11.2021 – C-102/20) stufte die Werbeinblendung als „Verwendung elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung“ im Sinn der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG) ein.
Nach Auffassung der zuständigen Kammer kommt es nicht darauf an, das die Adressaten dieser Werbenachrichten nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden. Darüber hinaus stellten die Richter fest, dass es darauf ankommt, dass eine zu kommerziellen Zwecken vorgenommene Kommunikation vorliegt, die einen oder mehrere Nutzer von E-Mail-Diensten direkt und individuell erreicht.
Die Kammer stellt fest, dass eine „inbox advertising“ nur bei vorheriger Einwilligung der Nutzer zulässig ist und wies den BGH an zu klären, ob die Nutzer der kostenlosen Variante des E-Mail-Dienstes (T-Online) ordnungsgemäß über die genauen Modalitäten der Verbreitung einer solchen Werbung informiert worden seien und tatsächlich darin eingewilligt hätten, Werbenachrichten zu erhalten.
Rechtstipp: Bei einem „inbox advertising“ ohne Einwilligung handelt es sich um ein „hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen“ im Sinn der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (2005/29/EG), wenn die Werbenachrichten häufig und regelmäßig eingeblendet werden (so der EuGH).
Nun steht noch die Entscheidung des BGH aus. In welche Richtung diese gehen wird, hat der EuGH deutlich gemacht. Jedoch muss der BGH feststellen, ob die Werbenachrichten eine belästigende Werbung darstellt oder nicht.
In diesem Urteil wird einmal mehr deutlich, dass Werbung grundsätzlich geeignet sein kann, die Privatsphäre zu verletzen. Hier bestimmte es sich durch die konkrete Verletzung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58).
Auch lassen die Richter des EuGH dieser Richtlinie einen sehr weiten Spielraum, sodass der Schutz für Verbraucher auch weit gefasst ist.
Für Werbetreibende ist wichtig, dass sie darauf achten, dass das Versenden von Direktwerbung als elektronische Post (wie in diesem Fall) nur erlaubt ist, wenn der Empfänger vorher eingewilligt hat.
Rechtstipp: Eine solche Einwilligung muss durch eine Willenserklärung der betroffenen Person zum Ausdruck kommen, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt.
Sie benötigen rechtliche Beratung zum Thema „rechtlich sicher Werben“? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern. Lesen Sie in der Zwischenzeit auch unseren Artikel: „Schmerzensgeld nach Werbung mittels E-Mail_Marketing ohne vorherige Einwilligung“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORHaftet Youtube für die Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer? Diese Frage muss der […]
Influencer können vielleicht bald aufatmen. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz […]
Das Bundesarbeitsgericht urteilte am 31.01.2023 (Az. 9 AZR 456/20), dass der […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Das Update für Ihre Website nach den Anforderungen der DSGVO und haben Sie keine Angst vor Abmahnungen oder Bußgeldern.
Schützen Sie Ihren Namen oder Ihr Produkt oder Dienstleistung durch eine Eintragung im Markenregister mit Ihrer eigenen Marke
Gehen Sie auf Nr. Sicher. Lassen Sie Ihre Werbung vor der Veröffentlichung anwaltlich prüfen und sichern Sie sich vor Abmahnungen.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.