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Der EuGH hat mit Urteil vom 02.12.2021 (C-484/20) entschieden, dass das Unternehmen Vodafone von Altkunden ohne Einzugsermächtigung keine „Selbstzahlerpauschale“ i.H.v. 2,50 Euro verlangen darf.
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Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) klagte vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Er beanstandete zunächst vor deutschen Gerichten, dass Vodafone bei Altkunden von Kabel Deutschland (Vertragsabschluss vor dem 13. Januar 2018) weiterhin eine „Selbstzahlerpauschale“ je Zahlung ohne Bankeinzug in Höhe von 2,50 Euro verlangte.
Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht München beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
„Ist Art. 62 Abs. 4 der RL 2015/2366 so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Gepflogenheit entgegensteht, die als Übergangsregelung bei Dauerschuldverhältnissen mit Verbrauchern das Verbot von Entgelten für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten und Zahlungsdienstleistungen nach der entsprechenden nationalen Umsetzungsvorschrift nur eingreifen lässt, wenn das zugrunde liegende Schuldverhältnis ab dem 13.01.2018 entstanden ist, nicht jedoch wenn das zugrunde liegende Schuldverhältnis vor dem 13.01.2018 entstanden ist, mit der Abwicklung (weiterer) Zahlungsvorgänge aber erst ab dem 13.01.2018 begonnen wird?“
Gemäß der Zahlungsdienste-Richtlinie PSD2 dürfen Geldempfänger von ihren Kunden wegen der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments kein zusätzliches Entgelt verlangen. Diese Vorgabe umfasst laut EuGH alle Zahlungen mit Kredit- und Debitkarten, sowie Zahlungen per Überweisung und Lastschrift.
Rechtstipp: Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urt. 13.20.2016, Mikołajczyk, C-294/15).
„(3) Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen, ihm eine Ermäßigung anzubieten oder ihm anderweitig einen Anreiz zur Nutzung dieses Instruments zu geben. Entgelte dürfen nicht höher sein als die direkten Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments entstehen.“
Der § 270a BGB in der ab dem 13. Januar 2018 anwendbaren Fassung sieht vor, das eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA [(Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) ]-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, unwirksam ist.
Zuvor neigte schon das OLG München dazu, § 270a BGB mit dem Art. 62 Abs. 4 der RL 2015/2366 in deutsches Recht umgesetzt wird, auch dann für anwendbar zu halten, wenn das den Zahlungsvorgängen zugrunde liegende Schuldverhältnis vor dem 13. Januar 2018 entstanden ist, die periodisch fällig werdenden Vorgänge aber erst nach diesem Datum bewirkt werden.
Die Richter begründeten ihre Auffassung damit, dass ab dem 13.01.2018 und unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von Dauerschuldverhältnissen, eine einheitliche Gebührenregelung für den Zahlungsverkehrsmarkt in der Union eingeführt worden ist. Damit gilt das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot von Zusatzentgelten auch für vor dem 13. Januar 2018 abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse. Das sah das Unternehmen Vodafone nicht so.
Die Praxis, dass Altkunden eine „Selbstzahlerpauschale“ zahlen mussten, die auch für SEPA-Überweisungen galt, ist laut dem EuGH nicht mit dem EU-Recht vereinbar.
Die Neunte Kammer entschied, dass Vodafone mit der Ansicht, dass der § 270a BGB nur für Dauerschuldverhältnisse vor dem 13.01.2018 gelte, falsch liegt. Damit wies der EuGH Vodafones Argumente in vollem Umfang ab.
Kunden, denen Vodafone fälschlicherweise eine solche „Selbstzahlerpauschale“ abgebuchte, steht ein Rückforderungsanspruch zu.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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