Keine Kostenerstattung für Corona-Rückholflug
Der Europäische Gerichtshof entschied in einer Rechtssache (C-49/22), dass sich Fluggäste, […]
Nach zwei Urteilen des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin (Urt. v. 17.12.2021, VG 34 K 33.21 und VG 34 K 313.21) müssen Reisende die Corona-Rückfholflugkosten zum Teil selber tragen.
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Das Verwaltungsgericht Berlin musste sich mit mehreren Klagen beschäftigt, die im Zusammenhang mit dem weltweiten Ausbruch des Coronavirus stehen. Im März 2020 kam es aufgrund von hoheitlich verhängten Ausgangssperren im Ausland zu Grenz- und Flughafenschließungen, was zur weitgehenden Einstellung des kommerziellen Passagierflugverkehrs führte.
Daraufhin organisierte das Auswärtige Amt im Rahmen einer Rückholaktion Flugzeuge, um die im Ausland befindlichen deutschen Staatsbürger zurück zu holen.
Seit dem 18. März 2020 wurden nach Angaben des Verwaltungsgerichts ca. 67.000 Personen jeweils auf freiwilliger Basis (auf der Grundlage ausdrücklicher Einverständniserklärungen) auf 270 Flügen in die BRD zurückgeholt, wofür der Bund ca. 95 Millionen Euro verauslagte. Diese Auslagen wollte er nun wieder zurückerstattet bekommen. Daher verlangte der Bund von den Zurückgeholten eine jeweils pauschalierten Auslagenersatz, den er mit entsprechenden Leistungsbescheiden geltend machte.
Vor dem Verwaltungsgericht Berlin sind mittlerweile ca. 150 Klagen anhängig. Die Kläger sind in den meisten Fällen der Ansicht, dass die für die Leistungsbescheide herangezogene Rechtsgrundlage des § 6 Abs. 2 Konsulargesetz nicht anwendbar ist. Zudem sei ihnen durch den Corona-Lockdown erhebliche Kosten entstanden, sodass die zusätzlichen Erstattungsanforderungen des Bundes für sie zumindest in voller Höhe nicht tragbar seien. Ferner seien die Auslagenpauschalen unangemessen, da sie weitaus günstigere Rückflüge gebucht hätten.
In der mündlichen Verhandlung der beiden ersten Klagen stellte sich heraus, dass Corona ein Katastrophenfall ist und deswegen die Klagen keine Erfolg haben. Hier wurde auf das Konsulargesetz verwiesen: „Wenn im Konsularbezirk Naturkatastrophen, kriegerische oder revolutionäre Verwicklungen oder vergleichbare Ereignisse, die der Bevölkerung oder Teilen von ihnen Schaden zufügen, eintreten oder einzutreten drohen, sollen die Konsularbeamten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Geschädigten oder den Bedrohten, soweit sie Deutsche sind, Hilfe und Schutz zu gewähren.Die Richter urteilten, dass § 6 Abs. 2 Konsulargesetz die richtige Rechtsgrundlage ist. Demnach sind die Kostenbescheide auch zu Rechte ergangen, da es sich um eine Katastrophenfall i.S.d. Norm gehandelt habe.“ (§ 6 Abs. 1 S. 1 KonsularG)
§ 6 Abs. 2 S. 2 KonsularG: „Soweit die Entwicklung der Lage im Konsularbezirk, die persönlichen Verhältnisse des Hilfs- oder Schutzbedürftigen oder sonstige besondere Umstände es erfordern, kann von der Geltendmachung der Ansprüche auf Auslagenersatz abgesehen werden.„
Die Kläger hatten ja explizit vorgetragen, dass ihre eigentlichen Flüge viel günstiger waren. Die Kosten wurden allerdings pauschal festgesetzt und das für alle Passagiere. Die Richter äußerten bezüglich dieser Pauschalierung jedoch keine Bedenken. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die festgesetzten Pauschalen pro Flug von 1.000 Euro aus Neuseeland beziehungsweise 600 Euro aus Mexiko jedenfalls unter den der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich entstandenen Kosten gelegen hätten.
Das Gericht stellt fest, dass die von der Beklagten organisierte Rückholaktion mit gecharterten Flugzeugen zur Hilfeleistung für die im Ausland festsitzenden deutschen Staatsangehörigen erforderlich gewesen ist. Die Kostenbescheide seien auf Grundlage des § 6 Abs. 2 Konsulargesetz auch rechtmäßig ergangen. Die BRD war nach Auffassung der Richter nicht zur Einholung von Vergleichsangeboten für die Charterkosten verpflichtet gewesen. Darüber hinaus bestand kein Raum für einen Kostenverzicht, da diese im Vornherein auch klar kommuniziert wurden.
Bezüglich aller Rechtsfragen, die Corona betreffen, haben wir bereits umfangreichen Beratungen durchgeführt. Daher zögern Sie nicht uns bei Fragen zum Thema Corona und Kostenpauschale des Auswärtigen Amtes anzusprechen. Jeder Fall ist unterschiedlich zu bewerten. So kann es beispielsweise sein, dass ein Kläger sich gegen die Auslagenrechnung des Auswärtigen Amtes für die Rückholaktion wendet und über den Steuer-Rechtsschutz eine Deckung der Kosten geltend machen kann. Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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