Darf mein Hund mit ins Büro?
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Das Jahr ist wieder fast rum und Arbeitnehmer dürfen sich oftmals über die Auszahlung von Weihnachtsgeld freuen. Was passiert aber, wenn Arbeitnehmer kündigen oder gekündigt werden?
Ob Sie Ihr Weihnachtsgeld nach einer Kündigung zurückzahlen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Einen direkten Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es nicht. Jedoch kann sich ein Anspruch auf Auszahlung von Weihnachtsgeld aus Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben, da es sich dabei um eine vertragliche Regelungen in Bezug auf eine Sonderzahlung handelt.
Viele Mandanten fragen uns, ob eine Kündigung zu einem Verlust des Weihnachtsgeldes führen kann. Das können wir leider nicht pauschal beantworten, da ein Blick in den Arbeitsvertrag nötig ist. Dort findet man oftmals eine sog. „Stichtagklausel“. Diese ist jedoch nur wirksam, wenn das Weihnachtsgeld keinen Entgeltcharakter hat. Deswegen raten wir Ihnen genau zu ermitteln, ob das Weihnachtsgeld Entgeltcharakter hat oder nicht. Viele Arbeitgeber zahlen Weihnachtsgeld nämlich für die vergangene oder zukünftige Betriebstreue aus.
Rechtstipp: Scheidet eine Stichtagregelung mangels Wirksamkeit aus, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine anteilige Auszahlung des Weihnachtsgeldes.
Endet das Beschäftigungsverhältnis also z.B. am 30.09. eines Jahres, muss der Arbeitgeber 75 % des Weihnachtsgeldes ausbezahlen usw.
Hat das Weihnachtsgeld aber eindeutig Entgeltcharakter, besteht ebenfalls ein Anspruch auf anteilige Auszahlung.
Um diese Frage zu beantworten, muss man zuvor klären, ob das Weihnachtsgeld Entgeltcharakter hat oder nicht, denn davon hängt es ab. Bei einem klaren Entgeltcharakter scheidet ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers aus, da es sich bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes auch um ein Arbeitsentgelt handelt, welches der Arbeitgeber für die im zurückliegenden Jahr erbrachten Arbeitsleistungen zahlt.
Diente das Weihnachtsgeld jedoch der Belohnung der vergangenen und zukünftigen Betriebstreue und ist eine Rückzahlung im Arbeits- oder Tarifvertrag bis zu einem bestimmten Stichtag (sog. „Bindungsfrist“) geregelt, kann eine Rückzahlungspflicht in Betracht kommen!
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Wie lange eine eventuelle Bindungsfrist zum Arbeitgeber festgelegt werden darf, ist unterschiedlich. Bei einem Betrag von unter 100 EUR ist überhaupt keine Bindungsfrist zulässig, weshalb hier grundsätzlich kein Rückzahlungsanspruch besteht. Ab einem Betrag von über 100 EUR und bis maximal einem Monatsgehalt besteht eine Rückzahlungspflicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres endet. Bei einem Betrag von über einem Monatsgehalt besteht eine Rückzahlungspflicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis bis spätestens zum 30.06. des Folgejahres endet.
Laut 10. Senat des BAG kann eine Sonderzahlung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des betreffenden Jahres abhängig gemacht werden. Grund dafür ist, dass diese Zahlung auch Gegenleistung für im gesamten Kalenderjahr laufend erbrachte Arbeit darstellt.
Darüber hinaus ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, nach der die Gewährung einer Jahressonderzahlung schon deshalb unwirksam, weil sie eine Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen bis ins Folgejahr hinein bewirkt.
Das BAG urteilte vor einigen Jahren schon mehrfach, dass eine vertragliche Regelung widersprüchlich ist, wenn in dieser einerseits ein Anspruch des Arbeitnehmers formuliert wird (z. B. der Arbeitgeber „gewährt” eine Weihnachtsgratifikation), und dessen Fälligkeit und Höhe eindeutig bestimmt sind, während andererseits die Gewährung freiwillig sein soll.
Ein sogenannter Freiwilligkeitsvorbehalt, der üblicherweise so formuliert ist: „Die Zahlung erfolgt freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft.“, ist nach der Rechtsprechung des BAG wegen ihrer Intransparenz unzulässig. Der Freiwilligkeitsvorbehalt selbst ist für sich betrachtet zwar klar und eindeutig formuliert, jedoch ist eine Verbindung mit einem konkreten Leistungsversprechen unzulässig. Eine solche Kombination verstößt dann gegen das Transparenzgebot nach § 307 I 2 BGB!
Dieser Artikel sollte Ihnen Anlass geben Ihren Arbeitgeber auf die Rechtsprechung des BAG hinzuweisen und Auszahlungsansprüche und Rückforderungsbegehren rechtlich zu klären, wenn Ihr Arbeitsverhältnis zum Ende des Jahres gekündigt wurde.
Es empfiehlt sich Ihren Arbeitgeber ggfs. schriftlich aufzufordern Ihnen das Weihnachtsgeld auszuzahlen. Haben Sie Probleme mit Ihrem Arbeitgeber oder haben bezüglich der Aufforderung auch Ihnen Weihnachtsgeld zu zahlen eine Zurückweisung vom Arbeitgeber erhalten? Melden Sie sich bei uns! Unser Team im Arbeitsrecht spezialisiertes Team steht Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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