Nur 6 Euro Minderung bei schwacher Datenrate?

Guido Kluck, LL.M. | 1. März 2022

Bekommt man bei einer Geltendmachung von Minderungsrechten wirklich nur auf 6 EUR? Wir sagen nein! Hier ist ein deutlich höherer Anspruch gegeben, der auch gerichtlich durchsetzbar ist.


Alles was Sie zum Thema TKG-Minderungsrechte der Bundesnetzagentur bei schwacher Datenrate wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!

Um was geht es genau?

Hintergrund zu unserem Blogartikel ist ein Fall, bei dem das Unternehmen 1&1 einem Kunden, der statt 16 MBit/s nur maximal eine Datenübertragungsrate von 4,5 MBit/s erhalten hatte, einen Rabatt von 6 Euro anbot. Der Internetzugang kostete dem Nutzer bei 1&1 34,96 EUR im Monat.

Messprotokolle belegen schwache Datenrate

Der Kunde konnte über Messprotokolle die überaus schwache Datenrate belegen. Das gelingt u.a. mit einer eigenen App der Bundesnetzagentur. Wir berichteten in unserem Artikel „Weniger zahlen für zu langsames Internet“, wie man seine Rechte bei einer zu geringen Bandbreite geltend macht. 

Durch die Benutzung einer App zur Internetmessung, kann von nun an die Monatszahlung gesenkt werden, sollte die Leistung schmaler sein als vertraglich zugesichert!

Minderungsrecht 

Die Bundesnetzagentur hat im Dezember 2021 die Vorgaben für das Minderungsrecht bekanntgegeben. Hierbei wird eine Abweichung anerkannt, wenn die Datenrate in 90 Prozent der Messungen nicht erreicht wird. 

Rechtstipp: Minderungsrechte können Sie geltend machen, wenn es zu „erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen“ kommt. 

Der Schlüssel ist hier, die App-Messungen immer zu dokumentieren. 

Wie ist die Vertragszahlung dementsprechend anzupassen?

Die Vertragszahlung ist „in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht“. Das bedeutet: Bekommt man nur die Hälfte der versprochenen Leistung, zahlt man nur die Hälfte des Preises! Jedoch kommt es auch auf die vertragliche Ausgestaltung an.

Weitaus höherer Minderungsanspruch

Natürlich sieht es 1&1 anders, aber aus rechtlicher Sicht ist ein weitaus höherer Anspruch gegeben, als das Unternehmen regelmäßig annimmt. Bei der Berechnung der Minderung werden nämlich weitaus mehr Punkte berücksichtigt, als man vielleicht zunächst annimmt. So kommt es nämlich darauf an, was man alles als vertragliche Leistung vereinbart hat. Je mehr im Vertragspaket enthalten ist, desto höher fällt die Minderung aus. Demnach ergibt sich nicht aus einer prozentualen Schlechtleistung im Download und Upload, keine automatische Minderung in genau der prozentualen Höhe auf das gesamte Tarifentgelt!

Sprechen Sie gerne mit unserem spezialisierten Team zum Thema Vertragsrecht und geringere Bandbreite! Wir beraten Sie gerne ausführlicher zu diesem Thema. 

Schlichtung ist nicht bindend 

Als Alternative zu einem Gerichtsprozess bietet die Bundesnetzagentur eine Schlichtung an. Diese  Lösungsform eines Streitfalls ist rechtlich aber überhaupt nicht bindend. Sodass unter Umständen eine gerichtliche Durchsetzung weiterhin notwenig sein kann. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Seite!

Fazit 

Langsames Internet fiel gerade in Zeiten von Homeoffice und Homeschooling auf. Zuvor nahmen es viele Verbraucher noch hin, dass das Internet manchmal nicht so schnell ging. Jetzt ist es aber für viele Verbraucher einfach nicht mehr hinnehmbar. 

Seit Dezember 2021 gilt eine neue Regelung im Telekommunikationsgesetz. Die neuen Verbraucherrechte im TKG haben für Kunden jedoch keinen großen Nutzen. Es gibt weder Regelungen zum Preisnachlass, noch zu Sonderkündigungsrechten. Für die Durchsetzung der Rechte müssen Verbraucher damit weiterhin den Klageweg bestreiten.

Gerichtlich sind also viel höhere Minderungsrechte geltend zu machen, als 1&1 zur Zeit annimmt. Eine prozentuale Herunterrechnung macht aus rechtlicher Sicht wenig Sinn, da es auf die genaue vertragliche Ausgestaltung ankommt. Es können verschiedenen Verträge betroffen sein, die aus Telefonanschluss mit Telefonflatrate, Internetzugang mit Flatrate für Download und Upload, E-Mail-Adressen, bis zu fünf SIM-Karten zum mobilen Surfen & Telefonieren und gegebenenfalls weitere enthaltene Leistungen wie Cloud-Speicher oder beispielsweise IPTV, zusammengesetzt sind.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Möchten Sie Ihre Vertragszahlung anpassen, da Ihr Internet nach der App-Messung zu langsam ist? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern!

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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