Kündigungsverzicht bei Mietverhältnissen über Wohnraum
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Der BGH urteilte am 26.01.2022 (Az. IV ZR 144/21), dass eine Versicherung gegen den Schaden durch eine Betriebsschließung nur unter bestimmten Umständen für Corona-Fälle gilt, da es auf die jeweiligen Vertragsbedingungen ankommt. Wir berichten hier von einem Fall, bei dem ein Gastwirt keine Entschädigung aus seiner Betriebsschließungsversicherung bekommt.
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Im vorliegenden Rechtsstreit hatte ein Restaurantbetreiber seine Gaststätte in einem Seebad schließen müssen, da die schleswig-holsteinische SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung dies unter anderem für Restaurants angeordnet hatte.
Der daraufhin gestartete Außerhausverkauf habe dem Gastwirt jedoch wenig gebracht. Er argumentierte, dass die Kunden wegen seines Ambientes kämen und nicht auf einen „Imbiss im Pizza-Karton“.
Der Kläger hatte auch schon in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das LG Lübeck und das OLG Schleswig wiesen seine Forderungen gegen die Versicherung ab.
So auch das Urteil:
Die „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008″ (ZBSV 08) setzten eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer gerade aus dem konkreten Betrieb erwachsenden Infektionsgefahr voraus. Überdies werde das Coronavirus von der einschlägigen Klausel nicht erfasst:
Ein verständiger Versicherungsnehmer werde die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger aufgrund des eindeutigen Wortlauts mit dem Begriff „folgenden“ abschließend verstehen. Die Erläuterung, dass die sodann im Text aufgeführten Krankheiten und Erreger in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannt seien (Covid kam erst später hinzu), unterstreiche lediglich die Relevanz der aufgeführten Leiden. Wobei die Oberrichter dem Gastwirt ins Stammbuch schrieben: „Eingedenk dieser Überlegungen wird ihm auch einfallen, dass er selbst als Angehöriger einer Branche, die in ihren Betriebsstätten zubereitete Lebensmittel anbietet, die Versicherung – zu einer Zeit, da an einen zu einem praktisch allgemeinen Lockdown führenden pandemischen Virus nicht auch nur entfernt zu denken war – zum Zweck der Absicherung gegen die Gefahr abgeschlossen hat, dass (lebensweltlich gesprochen) das Gesundheitsamt seinen ,Laden‘ wegen eines dort aufgetretenen Erregers schließt.„
Der Versicherungsvertrag war konkret so ausgestaltet, dass es auch Zusatzbedingungen im Fall der Schließung aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gab, diese gelten aber nur bei Auftreten der dort aufgezählten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger (abschließender Katalog). Weder „Covid-19“ noch „SARS-CoV“ oder „SARS-CoV-2“ sind dort ausdrücklich aufgeführt.
Bei der Auslegung der Vertragsklausel kommt es laut BGH auf den Wortlaut und den Sinn und Zweck der Vertragsklausel an. Im vorliegenden Fall ist die Vertragsklausel für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur so zu verstehen, dass der Versicherer nur für aufgelistete Krankheiten und Krankheitserreger eine Deckung übernehmen will.
Die Klausel hält nach Überprüfung des BGH auch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stand. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Dies begründete der BGH wiederum mit dem klaren Wortlaut der Klausel.
Im Ergebnis kommt es auf die konkrete Vertragsausgestaltung an. Versicherer übernehmen grundsätzlich nur für die aufgeführten Krankheiten eine Deckung. Das ist vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit und der Kalkulation von Prämien nachvollziehbar. Wie gerade Covid-19 zeigt, können Krankheiten sich auch erst Jahre nach Vertragsabschluss entwickeln. Jedoch können schon kleine Unterschiede in der Formulierung der Vertragsbedingungen den Unterschied machen. Lassen Sie sich Ihren Versicherungsvertrag daher von einem spezialisierten Team von Rechtsanwälten überprüfen!
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Lesen Sie auch unseren Artikel: „OLG Karlsruhe bestätigt Versicherungsschutz bei Betriebsschließung“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOROrdentlich kann ein Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum […]
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