Das Ende der Störerhaftung in Filesharing-Fällen?
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Podcasts werden immer beliebter. Das bringt seit neuestem vermehrt rechtliche Probleme und vor allem Abmahnungen mit sich. Wichtig ist, den Podcast deutlich von der Werbung zu trennen, damit es sich nicht um unzulässige Schleichwerbung handelt.
Im Artikel von Heise „Podcasts: Viele Mängel bei der Trennung zwischen Programm und Werbung“ wird gut zusammengefasst wann es sich um eine fehlerhafte Werbekennzeichnung handelt und wie man die Kennzeichnungspflicht rechtlich korrekt einhält.
Das nehmen wir zum Anlass, um auf das Thema noch einmal genauer einzugehen und Ihnen aufzuzeigen, wie man Werbung in einen Podcast rechtssicher einbaut, damit Sie das Risiko einer Abmahnung minimieren!
Vor zwei Jahren trat der neue Medienstaatsvertrag (MStV) in Kraft und brachte auch für Podcaster viele Neuerungen und verschärfte Regeln mit sich. Seitdem mussten Podcaster die gleichen Vorgaben einhalten, wie „traditionelle“ Hörfunkanbieter.
Bei einer „Schwerpunktsuntersuchung“ der Landesmedienanstalten über die Einhaltung der Vorgaben des MStV im Bereich der Podcast, kam es zu dem Ergebnis, dass mehr als die Hälfte der Podcaster die Regeln nicht einhalten.
Podcaster müssen nämlich klar zwischen Werbung und dem Inhalt des Podcasts trennen. Darüber hinaus müssen sich auch auf die korrekte Bezeichnung achten. „Werbung“ darf nicht fälschlicherweise als „Sponsoring“ bezeichnet werden. Lassen Sie sich zu diesem Thema von einem spezialisierten Team beraten, damit Sie das Risiko einer Abmahnung minimieren!
Wir raten Podcastern den Inhalt des Podcasts aus rechtlicher Sicht zu betrachten oder auf Rechtsfehler überprüfen zu lassen. Eine unzulässige Darstellung der Inhalte im Podcast kann hohe Kosten verursachen. Sie können Abmahnungen erhalten und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden! Ein erster Schritt ist es, Werbung deutlich zu kennzeichnen. Das würde beispielsweise möglich sein, in dem Sie deutlich zwischen Podcast und Werbung trennen, also auch durch akustische Signale und den deutschen Hinweis, dass nun eine Werbung folgt und dann wieder einen deutlichen Hinweis geben, wenn die Werbung zu Ende es und es mit dem eigentlich Podcast weiter geht.
Nach § 115 MStV handelt ordnungswidrig, „wer als Veranstalter von bundesweit ausgerichtetem privaten Rundfunk (Podcasts) vorsätzlich oder fahrlässig, nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen absetzt, eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Rundfunkwerbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen, (…) Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt, (…) nicht eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung hinweist oder nicht eindeutig zu Beginn oder am Ende der gesponserten Sendung auf den Sponsor hinweist, (…)“
Podcaster müssen sich auch mit den rechtlichen Seiten auseinandersetzen und dann auch ihr Team für dieses Thema sensibilisieren. Hilfreich kann es sein, dass Sie und Ihr Team sich mit dem Leitfaden zur Werbekennzeichnung bei Online-Medien auseinandersetzen. Natürlich ist der Leitfaden nicht abschießend, aber er kann Ihnen einen ersten Einblick in diese Thematik geben.
Gerade bei Podcasts, die nur akustisch zu verfolgen sind, ist eine deutliche Abgrenzung der Inhalte sehr wichtig, um nicht gegen den MStV zu verstoßen. Blogger und Influencer traf diese Thematik schon etwas früher und haben sich gut an die Kennzeichnungspflicht für Werbung angepasst. Dazu gab es auch schon viele Urteile. Lesen Sie daher auch unseren Artikel: „Pflicht von Influencern, ihre Instagram-Beiträge als Werbung zu kennzeichnen“
Wir können aber festhalten, dass Schleichwerbung immer dann vorliegt, wenn redaktionelle Texte und Werbung nicht hinreichend deutlich voneinander abgegrenzt werden. Es kommt also darauf an, dass es für den Betrachter deutlich ist, dass er jetzt Werbung sieht oder hört.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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