Urlaubsanspruch bei langer Krankheit

Guido Kluck, LL.M. | 5. April 2022

Zum Thema Urlaub geht viel Halbwissen herum. Das wollen wir aufklären. Daher soll es in unserem heutigen Beitrag zum Thema Urlaubsanspruch bei längerer Krankheit gehen. 

Alles was Sie zum Thema Urlaubsansprüche wissen müssen, erfahren Sie auf unserem Blog!

Längere Erkrankung 

Viele Arbeitnehmer haben mit längerfristigen Erkrankungen zu kämpfen, die ihnen nicht erlauben, ihrer gewohnten Arbeitstätigkeit nachzugehen. Grundsätzlich gilt nach § 9 BUrlG, dass wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. 

Der Rechtsgedanke hinter dieser Regelung ist, dass der Anspruch auf Urlaub mit dem Arbeitsverhältnis gekoppelt ist und eine unverschuldete Erkrankung diesen Anspruch grundsätzlich nicht abändern soll. 

Rechtstipp: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehen die Urlaubsansprüche solange das Arbeitsverhältnis besteht. Auch bei längerer Krankheit kann der Urlaub nicht einfach so gekürzt werden. 

Urlaubsanspruch bis zum Ende des Jahres 

Grundsätzlich besteht ein Urlaubsanspruch gem. § 7 Abs. 3 BUrlG bis zum 31.12. eines jeden Jahres. Jedoch können Sie abweichende Vereinbarungen mit Ihrem Arbeitgeber treffen. Nimmt man Resturlaub mit in das neue Kalenderjahr, muss er gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG bis zum 31. März wahrgenommen werden, ansonsten kann der Anspruch auf die Urlaubstage verfallen.

§ 7 Abs. 3 BUrlG: „Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“ 

Rechtstipp: Nach der Rechtsprechung muss der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachkommen und den Arbeitnehmer auffordern seinen Urlaub zu nehmen. Erst danach könnte der Urlaub mit Ablauf des Jahres erlöschen. 

Urlaubsanspruch bei ganzjähriger Erkrankung verfällt nicht sofort

Das Bundesarbeitsgericht hat sich schon zu der Frage positioniert, ob ein Urlaubsanspruch verfällt, wenn man das ganze Jahr krank war. So kann ein Urlaubsanspruch im Fall einer längeren Erkrankung bis zu 15 Monate nach Ablauf des eigentlichen Urlaubsjahres noch geltend gemacht werden. Ein Urlaubsanspruch bei langer Krankheit verfällt demnach also erst am 31. März des übernächsten Jahres (AZ 9 AZR 353/10).

Anspruch auf Geltendmachung von Urlaub aber nicht zeitlich unbegrenzt möglich 

Achten Sie darauf, dass der Anspruch auf Geltendmachung von Urlaub aber nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist. Ist ein Arbeitnehmer mehrere Jahre krankgeschrieben, so kann das zum Verlust des Urlaubsanspruchs führen, selbst wenn das Arbeitsverhältnis die ganze Zeit bestand. Hier gilt eine von Bundesarbeitsgericht vorab festgesetzte Frist von 15 Monaten. Lassen Sie sich von unserem im Arbeitsrecht spezialisierten Team beraten. Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen schnell und unkompliziert mit fachanwaltlicher Beratung zur Seite.

Fazit 

Das Arbeitsrecht und das Bundesurlaubsgesetz sind zwei stark reglementierte Bereiche. Dennoch sind viele Punkte dispositiv und nach Rücksprache und Genehmigung des Arbeitgebers möglich. So kann der Urlaub mit ins neue Jahr genommen werden, wenn es der Arbeitgeber genehmigt, und auch bereits genehmigter Urlaub kann, noch Rücksprache mit Ihrem Chef, wieder verändert werden. 

Hier empfiehlt es sich einfach an den Arbeitgeber heranzutreten und die Sachlage zu erklären. Wenn Sie schlüssig erläutern, wieso eine Änderung für Sie wichtig wäre, wird der Arbeitgeber ein offenes Ohr dafür haben.

Rechtstipp für Arbeitgeber: Sollte ein Arbeitnehmer lange erkrankt sein und das unter Umständen zu einem Verlust des Urlaubsanspruch nach der Rechtsprechung des BAG führen, müssen Sie den Arbeitnehmer schriftlich darüber informieren, dass der Urlaubsanspruch zu einem bestimmten Zeitpunkt verfällt. 

Bezüglich der Abgeltung von Urlaub in Geld sieht § 7 Abs. 4 BUrlG übrigens vor, dass wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, er abzugelten ist. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach einer langen Erkrankung komplett aus dem Unternehmen ausscheidet. 

Sie haben Fragen zum Thema Arbeitsrecht? Melden Sie sich bei uns! Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell zur Seite und berät Sie gern. 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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