Einbeziehung von AGB bei Online-Bestellungen: Anforderungen an die „zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme“
Betreiber von Online-Shops, die über das Internet Waren und/oder Dienstleistungen anbieten, […]
Der BGH hat am 25.01.2022 (Az. II ZB 15/21) beschlossen, dass bei Firmennamen nicht alle Sonderzeichen zulässig sind und eine Eintragung ins Handelsregister mangels erforderlicher Kennzeichnungseignung abgelehnt werden kann.
Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie auf unserem Blog!
Die „//CRASH Service GmbH & Co. KG“ wollte ihren Firmennamen im Januar 2021 im Handelsregister eintragen lassen. Das wurde vom AG Oldenburg abgelehnt. Es fehle an der Kennzeichnungskraft, da der Name nicht aussprechbar sei.
Eine Beschwerde vor dem OLG Oldenburg hatte für die Gesellschafterin der „//CRASH Service GmbH & Co. KG“ auch keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof schloss sich nun den Vorentscheidungen an.
Als öffentliches Verzeichnis dokumentiert die Handelsregistereintragung die EInträge der angemeldeten Kaufleute im Bereich des zuständigen Registergerichts. Es ist von jedermann möglich das Register einzusehen und Informationen über die wesentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse von Kaufleuten und Unternehmen einzuholen.
§ 15 I, II HGB: „(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.“
Die Offenlegung der Unternehmensverhältnisse durch das Register (Publizität) soll Vertrauen beseitigen oder begründen. Der Absatz 1 zielt auf die negative Publizität ab, also das Vertrauen Dritter in das Schweigen des Handelsregisters (Fehlen der vorgeschriebenen Eintragungen und Bekanntmachungen). Absatz 2 setzt den Kaufmann in den Stand, den Rechtsverkehr mittels des Handelsregisters über wichtige Tatsachen zu unterrichten, und schneidet vertrauensbeschränkend nach Ablauf einer Karenzfrist den Einwand fehlender Kenntnis ab.
Grundsätzlich braucht jede Firma eine Eintragung ins Handelsregister, die gewerbliche tätig werden möchte und einen kaufmännischen Betrieb erfordert. Ausnahmen gelten jedoch für Freiberufler und Kleingewerbetreibende. Sie können sich jedoch freiwillig eintragen lassen.
Eine Eintragung ins Handelsregister ist mit Kosten verbunden, die zwischen 200 – 300 EUR liegen können. Bei größeren Unternehmen mit einem höheren Geschäftskapital müssen mit 700 EUR für die Eintragung rechnen.
Bezüglich des Firmennamens ist sich die Rechtsprechung einig. Der Name muss aussprechbar sein. Deshalb sind Sonderzeichen im Namen, so wie in diesem Fall, regelmäßig ausgeschlossen. Es gibt aber Sonderzeichen, die aussprechbar sind, weswegen eine Eintragung ausnahmsweise möglich ist. Das sind z.B. Sonderzeichen wie „&“ oder „+“. Die Zeichenfolgen „//“ sind jedoch nach Auffassung der Richter nicht aussprechbar.
Aber ist es wirklich so, dass die Sonderzeichen nicht aussprechbar sind? Immerhin kennt jeder die Bezeichnung für diese Zeichen.
Der BGH setzt aber Kriterien für die Auswahl des Firmennamens. Der Firmenname hat die Funktion das Unternehmen mit einem Namen zu kennzeichnen. Demnach muss der Firmenname für den durchschnittlichen Betrachter aussprechbar sein. Hier kommt es auf den allgemeinen Sprachgebrauch an. „Slash“ steht nach Auffassung des BGH grundsätzlich nicht im allgemeinen Sprachgebrauch, weshalb es an der Kennzeichnungskraft fehle.
Die Eintragung ins Handelsregister hat das Ziel für die Öffentlichkeit eine Informationsquelle zu sein. Die Eintragung soll vertrauensschützende, aber auch vertrautenzerstörende Wirkung entfalten.
Bei der Verwendung von Sonderzeichen im Firmennamen kommt es auf die Aussprechbarkeit an. Dabei kann man bei der Namenssuche für Firmen auf den kaufmännischen Verkehr abstellen. Ist das Sonderzeichen da sprachlich im Gebrauch, dann wird das Registergericht die Eintragung mangels Aussprechbarkeit nicht ablehnen.
Sie haben Fragen zum Thema Eintragung ins Handelsregister? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORBetreiber von Online-Shops, die über das Internet Waren und/oder Dienstleistungen anbieten, […]
Endlich ist eine Entscheidung des BGH zum Abgasskandal in Sicht (Az.: […]
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google Links […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Schützen Sie Ihren guten Namen und Ihre Online-Reputation und lassen Sie negative Einträge bei Google + Co. löschen.
Sie haben eine Filesharing Abmahnung erhalten? Lassen Sie sich vom Profi verteidigen und reduzieren Sie Ihre Kosten.
Das Update für Ihre Website nach den Anforderungen der DSGVO und haben Sie keine Angst vor Abmahnungen oder Bußgeldern.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.