Google muss Links zu Falschinformationen auch ohne Urteil löschen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google Links […]
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge in Fitnessstudios zurückgezahlt werden müssen, wenn die Studios coronabedingt geschlossen waren. Auch darf die Laufzeit des Vertrages nicht einfach nach hinten hinaus verlängert werden. (BGH, Urt. v. 04.05.2022, Az. XII ZR 64/21)
Der BGH hat Anfang Mai entschieden, dass die Betreiber zur Rückzahlung von Beiträgen für den Zeitraum verpflichtet sind, wenn die Studios coronabedingt geschlossen waren.
Die Betreiber der Studios haben jedoch für die Monate der Schließung weiterhin Abbuchungen der Mitgliedsbeiträge durchgeführt. Das ist rechtswidrig!
Rechtstipp: Der Rückzahlungsanpruch ergibt sich aus §§ 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 346 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Fitnessstudios konnten den Kunden keine vergleichbare Möglichkeit anbieten (dazu zählt auch kein Online-Traningsangebot), sodass die Erfüllung der Hauptleistungspflicht ausgeschlossen war. Es lag auch kein Fall einer vorübergehenden Unmöglichkeit vor, da die Leistungserbringung auch nicht nachgeholt werden kann. „Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liege gerade in der regelmäßigen sportlichen Betätigung. Daher sei gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung des Studios von entscheidender Bedeutung. Kann der Betreiber des Fitnessstudios während der Vertragslaufzeit die Nutzung des Studios zeitweise nicht gewähren, etwa wegen hoheitlicher Maßnahmen, kann der Vertragszweck für den Zeitraum der Schließung nicht erreicht werden.“
Die Betreiber von Fitnessstudios wollten oftmals auf eine Vetragssverlängerung hinwirken. Jedoch wurde auch das vom zwölften Zivilsenat abgelehnt. Rechtlich gesehen würde die Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB mit § 313 BGB, der Störung der Geschäftsgrundlage, entgegenstehen.
Ein Anspruch auf die begehrte Vertragsanpassung scheidet auch deshalb aus, weil mit Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB eine speziellere Vorschrift besteht, die im vorliegenden Fall einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze zur Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage entgegensteht.
Wir berichteten schon im Juli 2021 über Fitnessstudios, die Kundenrechte verwehren. Daher bestätigt der BGH unsere Rechtsauffassung im vollen Umfang.
(Absender/ eigene Adresse)
(Anschrift des Fitnessstudios)
(Ort, Datum)
Vertragsnr/ Kundennr.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie ziehen meine monatlichen Mitgliedsbeiträge im Wege des Lastschriftverfahrens ein. In der Zeit vom (Datum bitte eintragen) bis zum (Datum bitte eintragen) musste das Fitnessstudio aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schließen. Die Monatsbeiträge für diesen Zeitraum haben Sie jedoch weiter von meinem Konto eingezogen.
Nach meiner Kündigung haben Sie die Schließungszeit an das Vertragsende angehängt, anstatt mir die Mitgliedsbeiträge wie gewünscht auszuzahlen. Damit war ich nicht einverstanden.
Ich nehme Bezug auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04. Mai 2022 (AZ. XII ZR 64/21) und fordere Sie auf, die zu viel gezahlten Beiträge in Höhe von (Summe einfügen) zu erstatten und auf mein Konto (IBAN) bei der (Name der Bank und BIC) zu überweisen.
Die Rückzahlung erwarte ich bis zum (Datum für eine Frist einfügen, üblich sind 14 Tage). Für den Fall, dass Sie die Frist verstreichen lassen, behalte ich mir weitere rechtliche Schritte vor.
Mit freundlichen Grüßen
(Name und Unterschrift)
Sehr geehrte Damen und Herren,
am (Ausstellungsdatum des Gutscheins) haben Sie mir einen Gutschein für die Schließzeiten während der Corona-Pandemie ausgestellt.
Diesen habe ich nicht eingelöst. Ich fordere Sie daher auf, mir den gesamten Betrag des Gutscheins von (Summe einfügen) Euro zu erstatten und diesen auf mein Konto (IBAN) bei der (Name der Bank und BIC) zu überweisen. Die Rückzahlung erwarte ich bis zum (maximal 14 Tage in der Zukunft).
Der Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 4. Mai 2022 (Az. XII ZR 64/21) entschieden, dass der Zweck eines Fitnessstudiovertrags in der regelmäßigen sportlichen Betätigung liegt. Bei einem Fitnessstudiovertrag mit mehrmonatiger fester Laufzeit, so wie in meinem Fall (Ihre Kundennummer), ist gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung. Wenn Ihr Betrieb den Zutritt nicht mehr gewähren kann, wird der Vertragszweck, so das Urteil des Bundesgerichtshofs, nicht erreicht. Diese geschuldete Leistung kann wegen des Zeitablaufs auch nicht nachgeholt werden.
Anbei sende Ihnen eine Kopie des Gutscheins zu. Für den Fall, dass Sie die Zahlungsfrist verstreichen lassen, behalte ich mir weitere rechtliche Schritte vor.
Mit freundlichen Grüßen
(Name und Unterschrift)
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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