Abzocke durch Online-Coaching Verträge

Guido Kluck, LL.M. | 12. Mai 2022

Online-Coachings werden einem oft im Internet angeboten. Ob auf YouTube, Instagram oder Facebook, Werbung machen die Coaches dafür auf allen Plattformen. Dabei sind die Inhalte der Coachings unterschiedlich. Die Bereiche gehen über Sport-, Bewerbungs- und Datingcoachings, aber auch Coachings im Bereich, der schon die in Psychotherapie fällt, sind zu finden. Unter den Anbietern treiben sich auch so manche schwarze Schafe herum, weshalb wir Ihnen hier über Fälle von Abzocke bei Online-Coachings berichten möchten und Ihnen erklären möchten, wie Sie sich rechtlich dagegen zur Wehr setzen.

Vertragsart?

Um sich gegen einen Vertrag rechtlich korrekt zur Wehr zu setzen, ist es wichtig, zunächst festzustellen, um was für eine Vertragsart es sich handelt. Bei Coachings ist das gar nicht so eindeutig. Handelt es sich dabei um einen Dienst- oder Werkvertrag? Nach § 631 BGB ist bei einem Werkvertrag die Erbringung eines konkreten (Werk-)Erfolgs geschuldet. Bei einem Dienstvertrag ist nach § 611 BGB die Erbringung der Dienstleistung geschuldet, ohne dass es auf einen bestimmten Erfolg ankäme. 

Rechtstipp: Im Bereich des Coachings befinden wir uns rechtlich sicherlich im Rahmen eines Dienstvertrags. Anders kann das natürlich aussehen, wenn das Coaching mit einem ganz bestimmten Erfolg wirbt und den Eintritt des Erfolgs vielleicht sogar verspricht.

Wie löse ich mich vom Vertrag?

Da Sie keine werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche geltend machen können, wenn Sie sich im Rahmen eines Dienstvertrags befinden, kommen für Sie aber andere rechtliche Möglichkeiten in Betracht sich vom Vertag zu lösen. 

Wir haben schon viele verschiedene Coaching-Verträge gesehen. Dabei ist uns aufgefallen, dass sie ganz unterschiedlich ausgestaltet sind. Darum ist es für die rechtliche Beratung, wie sich sich am besten vom Vertrag lösen, von ausschlaggebender Bedeutung, den Vertrag zu sehen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Geltendmachung Ihrer Rechte!

Widerruf des Coaching-Vertrags

Sie können den Coaching-Vertrag widerrufen, wenn Sie Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind. Manchmal gibt es Klauseln in den Verträgen die festhalten, dass sich der Coach nur an Unternehmer vertraglich bindet. Würde die Klausel fehlen, können Sie den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen und ggfs. die bereits gezahlte Vergütung zurückfordern.

Anfechtung und Schadensersatz 

Verträge können grundsätzlich angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Dieser kann in einer falschen Versprechung, einer Täuschung o.ä. liegen. Lassen Sie sich von unserem spezialisierten Team beraten!

Natürlich könnten Sie auch Schadensersatzansprüche gegen den Coach geltend machen, wenn die erbrachte Leistung nicht der vertraglich versprochenen Leistung entspricht. Die Schadensersatzansprüche sind in den §§ 280 ff BGB geregelt. Darunter findet sich auch einen Anspruch auf Schadensersatz bei Schlechtleistung. Wir beraten Sie gern!

Fazit

Es gibt nicht nur Coaching-Verträge die für Verbraucher nachteilig erstellt wurden, es gibt auch Verträge die als sittenwidrig zu werten sind und/ oder zu hochpreisig sind (ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung – Wucher, § 138 BGB). Wir helfen Ihnen sich gegen solche Verträge zu wehren! Bei unseriösen Coaching-Verträgen stehen Sie nicht alleine da. Es gibt im Zivilrecht sehr viele verschiedene Möglichkeiten sich von solchen Verträgen zu lösen. Dabei können wir Sie beraten, welche rechtliche Herangehensweise für Sie die Beste ist!

Achten Sie bei der Eingehung von Coaching-Verträgen darauf, dass die Versprechungen der Coaches nicht unrealistisch sind und ob die Coaches eine entsprechende Vita nachweisen können (adäquate Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten), damit Sie nicht an unseriöse Anbieter geraten. Die fehlende nachweisbare Erfahrung kann ein Hinweis sein, von den Coaches lieber die Finger zu lassen. Lassen Sie sich auch immer die Honorare transparent aufschlüsseln. Es ist und bleibt nämlich, bei aller Harmonie und Freundschaft zwischen Coach und Gecoachtem, ein Vertragsverhältnis.

Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern. 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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