3D-Druck: Neue Technik, altes Recht – Teil 1
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Gerade bei einem Verkehrsunfall weiß man aufgrund des Schocks gar nicht, was man zuerst tun soll. Daher ist es wichtig, sich vorher einmal genauer mit dem Thema zu befassen. Für die Schadensregulierung haben wir einen speziellen Service entwickelt, damit sind Sie nach einem Unfall rechtlich auf der sicheren Seite. Wie Sie sich bei einem Verkehrsunfall richtig verhalten, erfahren Sie auf unserem Blog!
Bei einem Verkehrsunfall ist das oberste Gebot zunächst einmal ruhig zu bleiben und bedacht zu handeln. Dazu gehört zuerst, die Unfallstelle abzusichern. Das bedeutet: Warnblinklicht einschalten, Warnweste anziehen und das Warndreieck aufstellen. Innerorts muss man das Warndreieck ungefähr 50 m entfernt vom Unfallort aufstellen. Hat sich der Unfall auf einer Landstraße ereignet, sollte es in 100 m Entfernung aufgestellt werden und auf einer Autobahn in 200 m Entfernung.
Rechtstipp: Bei „kleinen Kratzern“ sollten Sie auf keinen Fall weiterfahren. Auch hier handelt es sich um einen Unfall, weshalb Sie unter Umständen den Tatbestand des § 142 StGB erfüllen könnten und damit Fahrerflucht begehen.
Sollte es zu einem Personenschaden gekommen sein, müssen Sie nach der Sicherung der Unfallstelle unbedingt Erste Hilfe leisten, das heißt sofort den Notarzt zu rufen.
Eine Pflicht die Polizei zu rufen, gibt es gesetzlich nicht. Jedoch kann es für die Klärung der Schuldfrage hilfreich sein, wenn ein polizeilicher Bericht vorliegt. Jedoch handelt es sich bei der polizeilichen Einschätzung um eine Ersteinschätzung. Anwälte und Versicherungen können die Schuldfrage nochmal ganz anders deuten als die Polizei. Und das letzte Wort haben hier sowieso die Gerichte. Daher sollten Sie am besten einen Anwalt beauftragen und sich gut beraten lassen. Der Anwalt wird entweder einen Sachverständigen oder die entsprechende Werkstatt aufzusuchen, um ein Gutachten oder einen Kostenvoranschlag, je nach Schadenhöhe, erstellen zu lassen. Diese reicht dann der Anwalt bei der Versicherung des Unfallgegners ein, um für Sie den Sachschaden am Fahrzeug als Schadensersatz geltend zu machen.
Das Gesetz sieht in den §§ 142 StGB und § 34 StVO vor, dass alle Unfallbeteiligten dem Unfallgegner mitzuteilen haben, in welcher Art und Weise man an den Unfall beteiligt ist, den Namen, die Anschrift und das Kennzeichen, sowie Angaben zur Haftpflichtversicherung. Gab es eventuell Zeugen am Unfallort, empfiehlt es sich die Namen und die Anschrift mit diesen Personen auszutauschen. Notieren Sie sich auch kurz den Tag und die Uhrzeit des Unfalls! Das kann später nützlich sein.
Auch nach einem Unfall können sich noch Beschwerden entwickeln, die aufgrund des Schockzustands am Tag des Unfalls noch unbemerkt blieben. Dann können Sie gegen den Schädigen einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Für Schmerzensgeldforderungen werden dann solche Kriterien maßgeblich: Die Art der Verletzung, die Dauer und Intensität der Verletzung und der (stationären) Behandlung, die Mitverschuldensanteil der verletzten Person und auch die Dauer der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Hierzu beraten wir Sie ausführlich in einem Beratungsgespräch, denn gerade hier sind die Unterschiede von Fall zu Fall ausschlaggebend.
Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie innerhalb einer Woche Ihre Versicherung über den Unfall informieren. Bitte lassen Sie diese Frist nicht verstreichen, da die Versicherung dann unter Umständen die Leistungen kürzen kann! Übersteigt die Schadenssumme aber nicht den Betrag von 500 EUR, haben Sie keine Pflicht den Unfall bei der Versicherung zu melden. Sie können es in diesem Fall selber regulieren. Ihren Wagen müssen Sie übrigens nicht nach einem Unfall reparieren lassen, wenn Sie das nicht möchten. Sprechen Sie am besten mit Ihrem Anwalt über die Schadensabrechnung.
Für die Schadensregulierung findet sich in § 823 BGB die gesetzliche Grundlage. Hiernach ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der andere Menschen, deren Gesundheit, Freiheit, Güter oder sonstige Rechte willentlich oder auch nur versehentlich verletzt. Bei einer Überschreitung der sog. Bagatellgrenze von 750 EUR kann es empfehlenswert sein einen KFZ-Gutachter einzuschalten, der die Schadenshöhe bestimmt. Die Kosten des Gutachters kann der Geschädigte vom Unfallverursacher ersetzt verlangen. Ebenfalls ersatzfähig sind darüber hinaus die Abschleppkosten und natürlich die Anwaltskosten. Darüber hinaus kann ein Ausgleich der Wertminderung des Fahrzeugs verlangt werden. Hierzu beraten wir Sie gern!
Damit Sie nach einem Unfall den Kopf wieder frei bekommen, haben wir für Sie den Service „Unfallschaden regulieren“ eingerichtet. Wir kümmern uns um alles, damit Sie nicht auf dem Unfallschaden sitzen bleiben. Für Geschädigte ist unser Service kostenlos!
Viele Versicherungen weigern sich den Schaden vollständig zu regulieren oder verzögern Zahlungen zur Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeuges ganz erheblich. Darüber hinaus machen Geschädigte oft nicht alle Schäden gegenüber der Versicherung geltend, die sie geltend machen können. Und hierdurch verschenken Sie dann oft bares Geld.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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