Fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit 

Guido Kluck, LL.M. | 31. Mai 2022

Das Arbeitsgericht Siegen urteilte am 17.03.2022 (Az. 5 Ca 1849/21), dass ein Auszubildender eine schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten begeht, wenn er sich krankschreiben lässt, obwohl er gesund ist, um eine Prüfung zu schwänzen. Die fristlose Kündigung seitens der Ausbildungsstelle war daher rechtmäßig. 

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Sachverhalt

Der Kläger machte eine Ausbildung zum Sport- und Gesundheitstrainer. Er bestand eine schulische Prüfung nicht und die Nachholprüfung war für den 05./06.10.2021 angesetzt. Der Kläger erschien aber am 06.10.2021 im Fitnessstudio der Beklagten und legte für den Zeitraum vom 05. bis 07.10.2021 eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Danach trainierte er im Studio intensiv, was eine große körperliche Anstrengung bedeutete. An der Prüfung in der Berufsschule nahm er jedoch nicht teil. Der Kläger erhielt am 06.10.2021 deswegen eine fristlose Kündigung, wogegen er fristgerecht Kündigungsschutzklage erhob.

Klage abgewiesen!

Das Arbeitsgericht Siegen wies die Klage im vollen Umfang ab und bestätigte damit die fristlose Kündigung des Azubis. Da sich der Kläger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur ausstellen ließ, um die Prüfung zu schwänzen, läge eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor. Von einer Spontangenesung sei laut Arbeitsgericht nicht auszugehen. Jedweder Vortrag in diese Richtung überzeugte das Gericht nicht. Die Richter waren überzeugt, dass der Auszubildende sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur ausstellen ließ, um der Wiederholung der Prüfung zu entgehen.

Weiterbeschäftigung unzumutbar 

Das Gericht hielt eine Weiterbeschäftigung des Azubis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für unzumutbar. Die fristlose Kündigung war daher auch verhältnismäßig. Darüber hinaus müsse es keine Ausbildungsstelle hinnehmen, falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt zu bekommen. 

Rechtstipp: Als stärkste Form der Vertragsverletzung bildet die sog. Arbeitsverweigerung als Hauptpflichtverletzung einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund. 

Übrigens: Es berechtigt aber nicht schon jedes weisungswidrige Verhalten zur Kündigung. Erkennbar sein muss vielmehr der nachhaltige Wille des Arbeitnehmers, seinen vertraglichen Hauptleistungspflichten nicht nachkommen zu wollen. Das ist der Fall bei wiederholten bewussten und nachhaltigen Verletzungen der Arbeitspflicht.

Eine mündliche Kündigung wäre unzulässig

Mündliche oder elektronische Kündigungen sind unzulässig und damit unwirksam. Natürlich sind sie zeitsparend und einfach, jedoch wenig zielführend. Gemäß § 623 BGB muss die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit schriftlich erfolgen.

Schriftform bedeutet, dass die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird. Mündliche und elektronische Kündigungserklärungen sind nichtig.

Rechtstipp: Falls Sie eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie gem. § 4 KSchG innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Anwalt auf!

Zugang einer Kündigung

Eine Kündigung ist nach § 130 BGB stets zugegangen, wenn sie dem Gekündigten ausgehändigt wird. Soll das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer im Betrieb persönlich übergeben werden, genügt die Aushändigung und Übergabe des Schreibens, so dass der Arbeitnehmer in der Lage ist, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. 

Ist der Kündigungsempfänger nicht anwesend, so geht die Kündigung zu, wenn sie in den „Machtbereich“ des Empfängers gelangt und unter gewöhnlichen Umständen damit zu rechnen ist, dass er davon Kenntnis nimmt. 

Viele denken daher, dass man die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein verschicken muss, damit es sicher zugeht. Auf dem Postweg kann es immer wieder zu Zustellproblemen kommen (Benachrichtigung nicht erhalten usw.). 

Die sicherste Zustellmethode ist daher die Zustellung mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers, auch wenn es die teuerste Variante darstellen mag. Das Problem einer nicht zugestellten Kündigung kann man aber auch dadurch vermeiden, dass man anstelle eines Einschreibens mit Rückschein ein „Einwurfeinschreiben“ verschickt. Es wird vom Briefzusteller in den Hausbriefkasten des Empfängers gesteckt und gelangt damit auch in dessen Machtbereich. Das Einwurfeinschreiben kostet sogar weniger Porto!

Fazit 

Gegen das Urteil kann der Kläger zwar noch Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einlegen. Zu diesem Zeitpunkt sieht es jedoch nicht danach aus, als würde der Kläger dies anstreben. 

Gegen eine schriftliche Kündigung können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Natürlich muss von Fall zu Fall entschieden werden, aber grundsätzlich ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ratsam. Über die Eröffnung des Kündigungsschutzverfahrens erhält Ihr Anwalt die Möglichkeit weitere Informationen über die fristlose Kündigungen zu erhalten.

Rechtstipp: Eine Klage kann übrigens zu jedem Zeitpunkt wieder zurückgenommen, und stattdessen ein Vergleich angenommen werden!

Sie haben Fragen zu Ihrer Kündigung, möchte eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben? Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie gerne. 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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