Vorlage eines gefälschten Genesenennachweis beim Arbeitgeber rechtfertigt fristlose Kündigung

Guido Kluck, LL.M. | 4. Juli 2022

Das Arbeitsgericht Berlin entschied im April 2022, dass die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises, anstelle eines erforderlichen tagesaktuellen Corona-Tests oder Impfnachweises, eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. (ArbG Berlin, Urteil vom 26.04.2022, 58 Ca 12302/21). 

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Sachverhalt 

Gem. § 28b Abs. 1 IfSG, in der vom 24.11.2021 bis 19.03.2022 gültigen Fassung, durften Beschäftigte am Arbeitsplatz, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur nach Vorlage eines Impf-, eines Genesenennachweises oder eines tagesaktuellen Tests i.S.d. sog. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung betreten. 

Der Kläger (ein Justizbeschäftigter) legte einen Genesenennachweis vor, obwohl bei ihm keine Corona-Erkrankung festgestellt worden war und erhielt so Zutritt zum Gericht ohne Vorlage eines aktuellen Tests oder Impfnachweises!

Nachdem festgestellt wurde, dass es sich bei dem Nachweis um eine Fälschung handelte, erklärte das Land Berlin als Arbeitgeber nach Anhörung des Justizbeschäftigten die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB 

Die fristlose Kündigung war gerechtfertigt, da der Arbeitgeber nach den geltenden Corona-Schutzvorschriften den Zutritt zur Arbeitsstätte nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28b Abs. 1 IfSG gewähren dürfte. 

Da diese Nachweispflicht den Menschen im Gericht aufgrund des Gesundheitsschutzes erhebliche Bedeutung zukommt, ist die Verwendung eines gefälschten Genesenennachweises zur Umgehung dieser geltenden Nachweispflichten eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten.

§ 626 Abs. 1 BGB: „Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“

Abmahnung nicht erforderlich  

Demnach war auch das Aussprechen einer Abmahnung in diesem Fall nicht erforderlich. Es kam nämlich auf die Erkennbarkeit des Verstoßes an. Dem Kläger war bewusst, dass ein solches Verhalten nicht hingenommen werde und er offensichtlich gegen die geltenden Vorschriften verstößt. Ferner kam auch im zuvor durchgeführten Gespräch zur Geltung, dass der Nachweis definitiv eine Fälschung war. Die Qualität des Nachweises war also zwischen den Parteien kein Streitpunkt. 

Abweisung der Kündigungsschutzklage 

Das Arbeitsgericht wies daher die Kündigungsschutzklage zurück, da offensichtlich in grober Weise arbeitsvertragliche Rücknahmepflichten verletzt sind und ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB vorlag. Die Voraussetzungen des § 28b Abs. 1 IfSG seien auch von de Beschäftigten des Gerichts zu erfüllen gewesen. 

Fazit

Für die Praxis bedeutet es, dass Gerichte im Falle von gefälschten Nachweisen immer in gleicher Weise entscheiden. Viel Beurteilungsspielraum haben die Richter auch nicht. In anderen Fällen hat bspw. das ArbG Köln entscheiden (Urt. v. 23.03.2022, 18 Ca 6830/21 oder am 17.06.2021, 12 Ca 450/21), dass eine Kündigung aus wichtigem Grund wegen eines gefälschten Impfpasses gerechtfertigt ist und das Nichttragen einer medizinischen Maske, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. 

Gegen eine schriftliche Kündigung können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Natürlich muss von Fall zu Fall entschieden werden, aber grundsätzlich ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ratsam. Über die Eröffnung des Kündigungsschutzverfahrens erhält Ihr Anwalt die Möglichkeit weitere Informationen über die fristlose Kündigungen zu erhalten.

Rechtstipp: Eine Klage kann übrigens zu jedem Zeitpunkt wieder zurückgenommen, und stattdessen ein Vergleich angenommen werden!

Wenn Sie sich als Arbeitnehmer vom Chef falsch behandelt fühlen, können Sie sich gerne bei uns melden! Wir informieren Sie gern über die Möglichkeiten eines rechtlichen Vorgehens. 

Sollten Sie als Arbeitgeber von einer Drohung mit Krankheit/ oder mit einem Attest durch ihren Arbeitnehmer betroffen sein, melden Sie sich bei uns! Wir beraten Sie über einen möglichen Ausspruch einer verhaltensbedingten, fristlosen Kündigung. Durch unser kompetentes Team können Sie materielle oder formale Fehler vermeiden, die sonst zur Unwirksamkeit der Kündigung führen können. 

Sie haben Fragen zu Ihrer Kündigung, möchte eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben? Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie gerne. 

Lesen Sie auch unseren Beitrag zum Thema: „Maskenverweigerung rechtfertigt Kündigung

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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