Das Ende von Office 365 an deutschen Schulen
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In der vergangenen Woche hat der Bundesgerichtshof über die Frage vergandelt, ob das Anfertigen von „Thumbnails” durch die Google-Bildersuche die Urheberrechte von Künstlern verletzen kann. Zu einer Entscheidung kam es jedoch noch nicht.
Die Klägerin wehrt sich dagegen, dass in der Trefferliste des Google-Bildersuchdienstes Miniaturansichten ihrer Bilder («Thumbnails») gezeigt werden. Unter Berufung auf ihr Urheberrecht fordert sie Google zur Unterlassung auf. Dem Bundesgerichtshof zufolge ist es denkbar, dass das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt werden muss.
«Es steht die rechtliche Zulässigkeit eines Instruments auf dem Spiel, von dem wir alle täglich Gebrauch machen», sagte der Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm in der Verhandlung. Bornkamm deutete an, dass die Darstellung der Thumbnails in der Trefferliste möglicherweise von einer stillschweigenden Einwilligung der Betroffenen gedeckt sei. Wer eine Website einrichte, wolle gefunden werden und tue häufig einiges dafür, um die Blicke auf sich zu ziehen. Deshalb könnte möglicherweise bereits die bloße Einrichtung einer Internetseite ein Einverständnis enthalten, dass die Bilder auch in der Trefferliste gezeigt werden dürften.
Die Frage nach der konkludenten Einwilligung hatte das Thüringer OLG noch anders gesehen. Das Thüringer Oberlandesgericht führt in dieser Frage in seinem Urteil vom 27. Februar 2008 aus:
Das Einstellen von Bildern ins Internet allein kann einen Erklärungsinhalt in Bezug auf eine Einwilligung in Nutzungen in Form von Umgestaltungen nicht haben. Derjenige, der Bilder frei ins Internet einstellt, will lediglich erreichen, dass sie von anderen Internetnutzern angesehen werden können. Ein darüber hinaus gehender Wille, irgendwelche Nutzungsverträge abschließen oder auch nur Einwilligungen zu erteilen, geht damit vernünftigerweise nicht einher, weil dies originären Urheberinteressen widersprechen würde. Der Urheber, der einen Werkgenuss ermöglichen will, willigt grundsätzlich nicht darin ein, dass Nutzungshandlungen vorgenommen werden, die über den ungehinderten Werkgenuss hinaus gehen. Aufgrund der nicht absehbaren Entwicklungen in Hinblick auf die technischen Möglichkeiten des Internet und darin vorkommender Verwertungsformen liegt ein solch allgemeiner Wille desjenigen, der Bilder ins Internet einstellt, fern.
Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil der Urheber, der Bilder ins Internet einstellt, weiß, dass diese von Suchmaschinen gefunden werden können. Zwar ist davon auszugehen, dass durchaus jeder Internetnutzer bzw. Gestalter von Internetseiten weiß, dass es Suchmaschinen gibt. Ein Wille, dass Suchmaschinen Bilder aus Internetseiten auffinden und als thumbnails anzeigen dürfen, lässt sich allein daraus aber nicht herleiten. Zwar mag dies im Einzelfall denkbar sein, wenn Internetseiten dergestalt werbeunterstützt sind, dass ein wesentliches Interesse besteht, auf diesen Seiten „traffic zu generieren“.
Das Thüringer OLG hatte jedoch trotz dieser Einschätzung geurteilt, dass dem Urheber kein Anspruch wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben zustände, wenn der Urheber einerseits seine Seite für Suchmaschinen optimiert hat, andererseits aber gegen die Verwendung seiner Bilder in Suchmaschinen vorgeht.
Nach der durch den BGH nun bekundeten ersten Einschätzung könnte die bei Google übliche Praxis zudem von der EU-Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr (E- Commerce) gedeckt sein. Danach muss der Anbieter seinen Internetdienst nicht aktiv auf rechtswidrige Inhalte überprüfen. Wäre die Richtlinie anwendbar, dann müsste Google allerdings wohl in Aktion treten, sobald es Hinweise auf Urheberrechtsverletzungen gebe, sagte Bornkamm weiter.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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