Mandanten fragen – WK LEGAL antwortet: Das Bewerbungsgespräch
Wer trägt eigentlich die Kosten für das Bewerbungsgespräch? Diese Frage wird […]
Viele Arbeitnehmer legen heutzutage großen Wert auf eine ausgewogene Work-Life-Balance. Daher stellen uns Mandanten oftmals die Frage, ob man einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung hat und was man tun kann, wenn der Arbeitgeber dem Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung nicht positiv gegenübersteht?
Diese Fragen klären wir auf unserem Blog!
Der § 8 TzBfG regelt umfassend die zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit.
Nach Absatz 1 kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
Rechtstipp: Rechtlich gesehen sieht das TzBfG also grundsätzlich einen konkreten Anspruch auf Teilzeit vor.
Wenn Sie Ihren zeitlichen Arbeitsumfang reduzieren möchten, müssen Sie die Verringerung der Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Wichtig ist, dass in dem Antrag eine konkrete Verringerung der Arbeitszeit, ab einem konkret bestimmten Zeitpunkt (bei Brückenteilzeit: auch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt) verbindlich verlangt (und nicht nur unverbindlich ins Gespräch gebracht) wird. Es reicht demnach nicht aus, wenn nur eine ungefähre Verringerung zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt verlangt wird. Bei rechtlichen Unsicherheiten beraten wir Sie gern!
Grundsätzlich besteht zwar ein Recht auf Teilzeit, das kann jedoch durch betriebliche Gründe beschränkt sein, die dem Begehren entgegenstehen können.
Rechtstipp: Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren (siehe § 8 Abs. 4 TzBfG).
Übrigens liegt im Streitfall die Beweislast über die betrieblichen Gründe beim Arbeitgeber, der nachweisen muss, dass eine Vollzeitstelle weiterhin erforderlich ist.
Auch wenn das Teilzeitrecht einklagbar ist, raten wir unseren Mandanten von einer Klageerhebung im Interesse des Arbeitsklimas ab. Besser ist eine Verhandlungsbasis zu schaffen und die Teilzeit auszuhandeln. Hierfür steht unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team Ihnen jederzeit unkompliziert zur Seite, berät Sie gern und vertritt Ihre rechtlichen Interessen vollumfänglich.
Es gibt noch weitere gesetzliche Ansprüche auf Reduzierung der Arbeitszeit, die jeweils an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen:
Das Teilzeitrecht kann durch betriebliche Gründe eingeschränkt werden, die im Streitfall aber substantiiert vom Arbeitgeber dargelegt werden müssen. Im Streitfall sollte die Klageeinreichung nicht die erste Wahl sein, da eine rechtliche Verhandlung über die Teilzeit vorteilhafter ist. Eine Alternative bietet dabei die sogenannte „Brückenteilzeit“, bei der man nach Ablauf der Teilzeit wieder automatisch in Vollzeit arbeitet. Die Befristung müsste dabei mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre dauern.
Die Voraussetzungen für einen Antrag sind mit denen der klassischen Teilzeit fast identisch, jedoch ist die Mitarbeiterzahl im Betrieb mit 45 Personen etwas höher.
Dieses Modell ist besonders attraktiv für Arbeitgeber, da sich der Zeitraum der Teilzeit konkret abschätzen lässt und es ihm Planungssicherheit gibt. Für Arbeitnehmer ist dieses Modell ebenso vorteilhaft, da der Zeitraum der Teilzeit nach seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechend festgelegt wird.
Sprechen Sie uns hierauf an! Unser Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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