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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Beschlusswege entschieden: „Malle“ ist keine Marke mehr und wird aus dem Europäischen Markenregister gelöscht (Beschluss vom 17.06.2022 – Az. C-145/22 P).
Alles was Sie zu diesem Beschluss und zum Thema Markenrecht wissen müssen, erfahren Sie hier!
Ein Unternehmer hatte sich schon vor zwanzig Jahren die Rechte am Begriff „Malle“ beim EUIPO gesichert. 2019 mahnte er u.a. Discobetreiber, Partyveranstalter und auch Blogger ab. Daraufhin wurden sie erst auf die Markeneintragung aufmerksam und wehrten sich gegen die Abmahnung. Nun bestätigte der EuGH letztinstanzlich die Löschung der Marke aus dem Europäischen Markenregister. Die in Deutschland gehaltene Marke hat der Inhaber in der Zwischenzeit auslaufen lassen. „Malle“ ist damit keine geschützte Marke mehr.
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), das bis 23. März 2016 Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hieß, kann im Zuge einer einzigen Anmeldung ausschließliche Rechte an Marken und Geschmacksmustern in der gesamten Europäischen Union (EU) sichern.
Das Ziel des Markenschutzes ist sehr vielseitig. So kann es u.a. um den Schutz des „guten Rufs“ und der Qualitätserwartung an die Marke gehen, aber auch um die Sicherung von wirtschaftlichen Interessen an der Marke, die andere versuchen auszunutzen. Auch begründet das Recht an einer Marke ein absolutes Schutzrecht gegenüber Dritten. Das ist mit dem Patentschutz zu vergleichen. Da das Recht als absolutes Schutzrecht so wichtig ist, sollten Sie sich immer frühzeitig um einen Markenschutz bemühen. Wir können für Sie die Markenrecherche durchführen und Sie im Bedarfsfall auch hinsichtlich des Design o.ä. rechtlich beraten. Sprechen Sie uns an!
Der EuGH hatte darüber zu entscheiden, ob in diesem Fall ein absolutes Eintragungshindernis der Bezeichnung „Malle“ vorliegt (fehlende Unterscheidungskraft). Darüber hinaus stellt die Bezeichnung eine „geografische Herkunftsbezeichnung“ dar, deren Schutz unzulässig ist.
Im Falle einer Klage auf Löschung der Wortmarke wegen Nichtbenutzung, muss der Markeninhaber beweisen, dass er die Marke regelmäßig benutzt. Nach § 26 Abs. 3 MarkenG gilt als Benutzung einer eingetragenen Marke, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert (markenmäßige Benutzung).
Rechtstipp: Jedermann kann in Deutschland die Löschung einer Marke verlangen. Der Antragsteller muss dann nachweisen, dass das Wortzeichen zum Zeitpunkt der Eintragung nicht schutzfähig war oder die Marke im Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung nicht ernsthaft benutzt wurde.
Der Vergleich zweier Marken hat im Markenrecht in drei Kategorien zu erfolgen, nämlich in Klang, Bild und Bedeutung. Nach der deutschen Rechtsprechung genügt die Markenähnlichkeit in einer dieser Kategorien.
Rechtstipp: Weil die Markenähnlichkeit grds. nur in einer Kategorie vorliegen muss, sind Unähnlichkeiten in den anderen Kategorien nicht geeignet, die Ähnlichkeit der Vergleichsmarken abzusprechen.
Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder ggfs. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EUGH Aktenzeichen C-39/97). Anders gesagt, wenn beide Marken gedanklich in Verbindung gebracht werden können.
Grundlage der Bewertung bilden auch die relativen Eintragungshindernisse gem. Art. 8 Abs.1 UMV (Unionsmarkenverordnung).
Rechtstipp: Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt. Dabei kommt es neben den in § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG explizit genannten Voraussetzungen der Zeichenidentität bzw. -ähnlichkeit und der Waren/ Dienstleistungsidentität bzw. –ähnlichkeit, besonders auf eine ungeschriebene Voraussetzung an: der Kennzeichnungskraft der älteren Marke.
Sollte ein Antragsteller trotz erfolgter Abmahnung Ihrerseits weiterhin Ihr Markenrecht verletzen, dann raten wir Ihnen bei Gericht eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsteller zu beantragen.
Das Ziel des Markenschutzes ist sehr vielseitig. So kann es um Schutz des „guten Rufs“ und der Qualitätserwartung an die Marke, auch um die Sicherung von wirtschaftlichen Interessen an der Marke gehen. Da das Recht als absolutes Schutzrecht so wichtig ist, sollten Sie sich immer frühzeitig um einen Markenschutz bemühen. Wir können für Sie die Markenrecherche durchführen und Sie im Bedarfsfall auch hinsichtlich des Design o.ä. rechtlich beraten. Sprechen Sie uns an!
Haben Sie schon eine Abmahnung erhalten, sollten Sie in jedem Fall ruhig bleiben und sich rechtlich beraten lassen. Achtung: Zahlen Sie nicht zu voreilig eine Forderung. Das könnte bereits als ein Schuldanerkenntnis gewertet werden. Wir haben schon etliche Abmahnungen erfolgreich abwehren bzw. deren Umfang reduzieren können. Melden Sie sich bei uns und holen sich eine kostenlose Ersteinschätzung ein!
Sie haben Fragen zum Thema Markenrecht? Melden Sie sich bei uns! Unser im Marken- und Geschmacksmusterrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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