Als Arbeitnehmer fristlos kündigen: Was sind berechtigte Gründe?
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Das Landgericht Berlin erklärt alle Klauseln zu Preisanpassungen in den Nutzungsbedingungen von Spotify für unzulässig (LG Berlin, 28.06.2022 – Az. 52 O 296/21).
Hier erfahren Sie alles zum Urteil und warum die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt hat.
Spotify hatte im Mai 2021 die Nutzungsbedingungen geändert und Klauseln zu einer möglichen Preiserhöhung eingefügt. Darin wurden Preiserhöhungen damit begründet, dass Spotify steigende Kosten habe und daher berechtigt sei, die Abogebühren zu erhöhen. Damit würden laut LG Berlin Abonnenten benachteiligt, denn eine Preissenkung bei sinkenden Kosten sei nicht vorgesehen.
In den Nutzungsbedingungen verlangte Spotify, „nach billigem Ermessen die Abonnementgebühren und sonstigen Preise ändern“ zu können, „um die gestiegenen Gesamtkosten für die Bereitstellung der Spotify-Dienste auszugleichen“. Die gestiegenen Gesamtkosten wurden dabei wie folgt erklärt: „Spotify kann etwa eine Preiserhöhung erwägen, wenn z.B. die Kosten für Inhalte, die Kosten für die IT-Infrastruktur von Spotify und die allgemeinen Gemeinkosten steigen, was zu einer Erhöhung der Gesamtkosten für die Bereitstellung der Spotify-Dienste führt.“
Interessant ist aber, dass Spotify eine Preissenkung infolge gesunkener Kosten nicht vorsehen würde.
Das Landgericht Berlin war der gleichen Meinung wie die der Verbraucherschützer, wonach Abonnenten durch die unausgewogene Preisänderungsklausel in unzulässiger Weise benachteiligt werden.
Rechtstipp: Nach der Rechtsprechung des BGH seien Kostensenkungen bei Preisänderungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und diese nach denselben Maßstäben an Kunden weiterzugeben.
Preisanpassungsvorbehalte dienen dazu, das Gleichgewicht von Preis und Leistung bei längerfristigen Dauerschuldverhältnissen zu bewahren. Sie nehmen dem Verwender das wirtschaftliche Risiko für langfristige Kalkulationen ab. Gleichzeitig sichern sie den Vertragspartner vor einer Einpreisung von Sicherheitszuschlägen durch den Verwender bei Vertragsschluss. Unter welchen Kostenänderungsklauseln zulässig sind, verdeutliche dass LG Berlin ebenfalls:
So sind beispielsweise Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen, wie eine Kostenerhöhung. Spotify sah hingegen in den Preisänderungsklauseln nicht vor, auch Kostensenkungen an Abonnenten weiterzugeben. Damit seien die Chancen und Risiken von Kostenänderungen zwischen Unternehmen und Kunden ungleich verteilt, weshalb die Klauseln unzulässig sind. Zudem kritisierte das LG Berlin, dass „die Kostenelemente nicht abschließend aufgezählt“ seien.
Rechtstipp: Es gilt zu verhindern, dass der Verwender den Anpassungsmechanismus dazu missbraucht, das ausgehandelte Äquivalenzverhältnis im Nachhinein einseitig zu seinen Gunsten zu verschieben.
In neuerer Zeit wurden Anforderungen an die Wirksamkeit solcher Klauseln noch einmal und zum Teil nicht unerheblich verschärft. Nach dieser Rspr. sind solche Klauseln unwirksam, die Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung nicht in einer für den Vertragspartner nachvollziehbaren Weise spezifizieren. Die Preisanpassungsklausel darf ferner nicht so formuliert sein, dass sie dem Verwender unkontrollierte Spielräume verschafft, um das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu seinem Vorteil zu verändern.
Rechtstipp: Wir raten dazu, dass die Klausel Anlass und Umfang möglicher Preiserhöhungen hinreichend konkretisiert und zudem sicherstellt, dass der Preisanpassungsmechanismus nicht nachträglich seine Gewinnspanne erhöht.
Spotify wurde in der Preisänderung der Vorgabe des BGH nicht gerecht, wonach Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben wie Kostenerhöhungen zu berücksichtigen sind. Spotify verteidigte sich zwar damit, dass die Kosten ohnehin nur steigen würden. Das überzeugte das Gericht jedoch nicht. Ferner sei das aus Sicht der Verbraucherschützer auch nicht zutreffend.
So hätte Spotify zB Steuersenkung an Abonnenten weiterzugegeben, wäre dazu aber nach den neuen Nutzungsbedingungen nicht verpflichtet gewesen. Das ist unzulässig! Ein Kündigungs- bzw. Lösungsrecht als mögliche Kompensation einer eigentlich unzulässigen Preisanpassung ist nach Ansicht des BGH nur dann im Einzelfall berücksichtigungsfähig, wenn eine hinreichende Konkretisierung der Kostenelemente den Verwender vor „unüberwindbare Schwierigkeiten“ stellen würde. Hierzu beraten wir Sie gern! Melden Sie sich bei uns. Unser im Vertragsrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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