BGH: Gut­gläu­biger Erwerb bei gefälschtem Fahr­zeug­brief

Guido Kluck, LL.M. | 12. Oktober 2022

Der Bundesgerichtshof urteilte am 23. September 2022 (Az. V ZR 148/21) zum gutgläubigen Erwerb bei einem gefälschten Fahrzeugbrief. Beruft sich ein Gebrauchtwagenkäufer auf den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten, muss der bisherige Eigentümer beweisen, dass der Erwerber sich den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung II) nicht hat vorlegen lassen bzw. diesen nicht geprüft hat. 

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Sachverhalt 

In diesem Fall war die Klägerin eine Gesellschaft italienischen Rechts, die Fahrzeuge in Italien vertreibt. Sie kaufte im März 2019 unter Einschaltung eines Vermittlers ein Fahrzeug von einem Autohaus, bei dem das Fahrzeug auch stand. 

Die Beklagte war Eigentümerin des Fahrzeugs. Sie hatte den PKW an das Autohaus verleast und war auch im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II. Nach Zahlung des Kaufpreises von 30.800 Euro holte der Vermittler das Auto bei dem Autohaus ab und brachte es zu der Klägerin nach Italien. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Vermittler eine hochwertige Fälschung der Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt wurde, in der das Autohaus als Halter eingetragen war.

Gegenseitige Herausgabeansprüche

Die Parteien machten wechselseitig Herausgabeansprüche geltend. Die Vorinstanzen waren sich uneins, aber der BGH entschied, dass die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II verlangen kann, da sie das Fahrzeug gutgläubig erworben habe und somit Eigentümerin des Fahrzeugs geworden sei.

Erwerber trägt sekundäre Darlegungslast – Eigentümer trägt Beweislast 

Laut BGH gehört es zwar zu den Mindestanforderungen für den gutgläubigen Erwerb, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt. Im Streitfall sind vom Erwerber allerdings lediglich die Erwerbsvoraussetzungen im Sinne des § 929 BGB zu beweisen. 

Rechtstipp: Im Streitfall zum gutgläubigen Erwerb, muss der Erwerber nur die Einigung und die Übergabe beweisen!

Zulassungsbescheinigung Teil II spielt für Erwerbsvoraussetzungen keine Rolle

Höchstrichterlich wird klargestellt, dass die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II für diese Erwerbsvoraussetzungen keine Rolle spielt, sondern bloß im Rahmen der Gutgläubigkeit. 

Somit treffe den Erwerber hinsichtlich der Vorlage und Prüfung der Zulassungsbescheinigung Teil II regelmäßig eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. 

Rechtstipp: Der Erwerber muss vortragen, wann, wo und durch wen ihm die Bescheinigung vorgelegt worden ist und dass er sie überprüft hat. 

Beweislast des Eigentümers: Dass die Angaben zum Erwerb, die der Erwerber gemacht hat, nicht zutreffen, muss der bisherige Eigentümer beweisen.

Gutgläubigkeit nach § 932 BGB 

Die §§ 932 ff BGB haben die Funktion, den Rechtsverkehr zu schützen. Die Vorschriften überwinden nur den Mangel des Eigentums beim Veräußerer. Der sog. normale Erwerbstatbestand (Einigung und Übergabe bzw. Übergabesurrogat) muss hingegen immer vorliegen. Man prüft es stets vor den Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs.

Nach § 932 Abs. 2 BGB schaden dem Erwerber nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gutgläubigkeit ist eine rechtsbegründende Tatsache, deren Vorliegen vermutet wird, weswegen der Gegner des vermuteten gutgläubigen Erwerbers die Beweislast für die Bösgläubigkeit trägt.

Fazit

Zivilrechtlich ist der Fall damit abgeschlossen. Jedoch läuft gleichzeitig noch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer des Autohauses wegen Betrugsverdachts in über 100 Fällen.

Den Erwerber treffen auch dann keine weiteren Nachforschungspflichten, wenn ihm eine gefälschte Bescheinigung vorgelegt wird. Es reicht, dass er sie zur Kenntnis nimmt. 

Der Fall entspringt dem klassischen Sachenrecht und dennoch sind die Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich sehr groß, weswegen nunmehr erneut der BGH darüber zu urteilen hatte. Mit seiner Entscheidung wird er mehr als deutlich und schafft Rechtsklarheit. 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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