3D-Druck: Neue Technik, altes Recht – Teil 2
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Das Oberlandesgericht Dresden urteilte am 15.08.2022 (Az. 4 U 462/22), dass ein Feststellungsinteresse bei der behaupteten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Äußerung nur dann vorliegt, wenn jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass durch diese Äußerung dem Verletzten ein materieller Schaden entstanden ist.
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Die Klägerin ist eine Maklerin und im Bereich der Immobilienvermarktung tätig. Der Beklagte beauftragte im Jahr 2016 die von der Klägerin unabhängige XXX Baubetreuung GmbH mit der Betreuung seines Bauprojektes.
Jedoch veröffentlichte der Beklagte am 01.03.2020 eine negative Kritik über die XXX Baubetreuung GmbH auf der Internetseite der Klägerin bei google.de. Jedoch löschte er die Rezension am 09.03.2020.
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 10.08.2021 eingereichten Klage, den Beklagten zur Unterlassung der Bewertung zu verurteilen und festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin sämtliche weiteren bereits entstandenen sowie zukünftigen Schäden zu ersetzen hat, die auf die in Rede stehende Google-Rezension zurückzuführen sind.
Jedoch urteilte das OLG, dass ein Feststellungsinteresse der Klägerin nicht vorliegt. Im Übrigens wurde der Klage aber teilweise stattgegeben und der Beklagte auf Unterlassung verurteilt.
Rechtstipp: Das Feststellungsinteresse muss gem. § 256 Abs. 1 ZPO vorliegen. Im vorliegenden Fall fehlt es schon an der Möglichkeit von materiellen Schäden für die Annahme des Feststellungsinteresse.
Das Gericht stellte unstreitig fest, dass eine Persönlichkeitsverletzung gem. § 823 Abs. 1 BGB vorliegt. Es handelt sich um Schäden, die der Klägerin aus der behaupteten Verletzung ihres (Unternehmer-)Persönlichkeitsrechtes, eines sonstigen absolut geschützten Rechtsgutes i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB, resultieren. Jedoch fehlte es hier im Fall and er Möglichkeit materieller Schäden, weswegen kein Feststellungsinteresse vorliegt.
Grundsätzlich gilt, dass die Meinungsfreiheit vielseitig und umfassend ist und alles zulässt, was nicht in die Rechte Dritter eingreift. Besonders im Fokus steht dabei das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person.
Die von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit ist die Grundlage einer demokratischen Gesellschaft. Dabei sind Meinungen durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt, wobei für sie das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend ist.
Doch nicht alles ist in diesem Rahmen erlaubt. Die Meinung muss nach umfassender Abwägung das Persönlichkeitsrecht überwiegen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn es sich um eine Schmähung oder eine Formalbeleidigung handelt und dabei eine Diffamierung der Person als solche im Raum steht, nicht aber mehr die Meinung selbst. Auch unwahre Tatsachenbehauptungen sind keinesfalls zulässig. Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich und lassen sich leicht überprüfen. Dementsprechend sind reine Tatsachenbehauptungen auch grundsätzlich nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Bei dieser Frage kommt ist es immer auf den Einzelfall an und sie ist nicht pauschal zu beantworten. Insbesondere kommt es bei der Bewertung der Frage auf Wortlaut, Kontext und Inhalt an. Auch gewichtig für die Entscheidung ist es, ob der Verfasser in die Intimsphäre des Betroffenen eingreift.
In dem Fall wird deutlich, dass eine Klage auf Unterlassung eher Erfolg verspricht, als die Geltendmachung von materiellen Schäden. Hier muss der Kläger darlegen, inwiefern diese zumindest möglich sind. Gelingt das nicht, liegt kein Feststellungsinteresse vor. Lassen Sie sich daher von einer spezialisierten Kanzlei beraten.
Bei Kritiken und Google Bewertungen achten Gerichte immer stark darauf, wie die konkrete Bewertung ausgestaltet ist. Nimmt sie wie hier auf Tatsachen Bezug, werden Google Bewertungen regelmäßig nicht gelöscht. Anders sieht es aber aus, wenn sie völlig aus dem Zusammenhang gerissen sind oder sogar diffamierenden Charakter haben. Bei solchen Fällen stehen wir Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und kümmern uns um die rechtliche Schritte, damit solch eine Bewertung schnellstmöglich entfernt wird. Sollte der Plattformbetreiber z.B. nicht kooperieren, ist anwaltliche Unterstützung zu empfehlen. Dieser kann Sie in den weiteren Schritten wie beispielsweise einer Klage oder einer einstweiligen Verfügung unterstützen und Löschungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche für Sie geltend machen. Dafür sollten Sie unbedingt Beweise sammeln. Das funktioniert zum Beispiel über einen Screenshot von der Bewertung.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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