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Ein Ebay Käufer ließ eine Bewertung zurück mit den Worten „Ware gut, Versandkosten Wucher!!“ – Das ist laut BGH keine Schmähkritik, sondern eine zulässige Bewertung (BGH, Urt. v. 28.09.2022, Az. VIII ZR 319/20).
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Ein Ebay-Käufer erwarb von der Klägerin über die Internetplattform vier Gelenkbolzenschellen für 19,26 Euro brutto. Hierfür wurden 4,90 Euro Versand in Rechnung gestellt.
In den geltenden AGB unter § 8 Bewertungen heißt es: „Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten„.
Kurz nach Erhalt der Ware bewertete der Beklagte das Geschäft in dem von eBay zur Verfügung gestellten Bewertungsprofil der Klägerin mit dem Eintrag „Ware gut, Versandkosten Wucher!!“.
Das AG wies die Klage ab, da es die Bezeichnung „Wucher“ als Werturteil qualifizierte. Es liegt nach Auffassung der Richter eindeutig Sachbezug vor, da sie in Zusammenhang mit den Versandkosten steht.
Das OLG sah jedoch in diesem Fall eine nachvertragliche Nebenpflicht verletzt (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB), weshalb der Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen sind. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Bewertung gegen das Sachlichkeitsgebot aus § 8 Nr. 2 Satz 2 der AGB von eBay verstößt.
Aus den AGB ergibt sich ein über die Abwehr von Schmähkritik hinausgehender Schutz. Bei der Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ liegt eine überspitzte Beurteilung ohne sachlichen Bezug vor, die nicht gerechtfertigt ist.
Der BGH entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Entfernung der Bewertung hat und auch keine Nebenpflichten verletzt worden seien. Darum steht der Klägerin auch kein Erstattungsanspruch der Rechtsanwaltskosten zu.
Eine Schmähung oder Schmähkritik liegt nur vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Eine Formalbeleidigung liegt etwa in mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern vor. Entscheidend ist die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit. Wer Personen mit solchen Begriffen bezeichnet, bedient sich gerade ihrer Funktion, verächtlich zu machen, um einen Menschen unabhängig von sachlichen Anliegen herabzusetzen
Rechtstipp: auch überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik ist noch keine Schmähung, denn gerade Kritik darf auch grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt ausfallen. Aber die Menschenwürde ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig. Dann muss die Meinungsfreiheit stets zurücktreten.
Grundsätzlich gilt, dass die Meinungsfreiheit vielseitig und umfassend ist und alles zulässt, was nicht in die Rechte Dritter eingreift. Besonders im Fokus steht dabei das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person. Die von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit ist die Grundlage einer demokratischen Gesellschaft. Dabei sind Meinungen durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt, wobei für sie das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend ist.
Doch nicht alles ist in diesem Rahmen erlaubt. Die Meinung muss nach umfassender Abwägung das Persönlichkeitsrecht überwiegen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn es sich um eine Schmähung oder eine Formalbeleidigung handelt und dabei eine Diffamierung der Person als solche im Raum steht, nicht aber mehr die Meinung selbst. Auch unwahre Tatsachenbehauptungen sind keinesfalls zulässig. Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich und lassen sich leicht überprüfen. Dementsprechend sind reine Tatsachenbehauptungen auch grundsätzlich nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Bei dieser Frage kommt ist es immer auf den Einzelfall an und sie ist nicht pauschal zu beantworten. Insbesondere kommt es bei der Bewertung der Frage auf Wortlaut, Kontext und Inhalt an. Auch gewichtig für die Entscheidung ist es, ob der Verfasser in die Intimsphäre des Betroffenen eingreift.
Gegen eine rechtswidrige Bewertung sind betroffene Personen bzw. Unternehmen nicht hilflos!
So können Betroffene die negative Bewertung löschen lassen. Im ersten Schritt sollte man sich mit dem Portal in Verdingung setzen, auf dem die jeweilige Bewertung abgegeben wurde und sich dort über die Möglichkeiten und das Prozedere der Löschung der Bewertung informieren.
Wenn man die persönlichen Daten des Verletzers kennt, kann man gegen diesen vorgehen. Aufgrund der möglichen Anonymität gestaltet sich dies jedoch oft schwierig. Es besteht kein grundsätzlicher Auskunftsanspruch gegenüber dem Portalbetreiber auf Herausgabe der persönlichen Daten des Verletzers.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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