BVerwG zur Verantwortlichkeit bei der Datenverarbeitung
Nachdem der EuGH letztes Jahr über die Verantwortlichkeit der Datenverarbeitung bei […]
Wir berichteten hier im schon im April 2021 von einem Datenleck bei Facebook, wo es zu einer Veröffentlichung von 500 Millionen Daten von Facebook-Nutzern gekommen ist. Unter den veröffentlichten Daten waren Mobilfunknummern, E-Mail Adressen, aber auch personenbezogene Daten wie Geschlecht, Beruf, Stadt und der Beziehungsstatus.
Nun sprach das LG Zwickau als erstes Gericht in Deutschland den betroffenen Nutzern einen Schadensersatz i.H.v. 1000 EUR zu.
Alles was Sie zu diesem Urteil wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Facebook war in der Vergangenheit immer mal wieder wegen Datenpannen in den Schlagzeilen. Die personenbezogenen Daten wurden, nach Berichten per Scraping abgegriffen. Beim sog. „Scraping“ (engl. scraping = kratzen/abschürfen) werden Daten von Webseiten extrahiert und gespeichert, damit diese dann analysiert und verwertet werden. Mit dem Begriff „Scraping“ bezeichnet man also technische Verfahren zum Auslesen von Texten aus Computerbildschirmen und Webseiten, die dabei relevante Informationen gezielt extrahieren.
Rechtstipp: Von „Datenpannen“ spricht man allgemein, wenn Daten ungewollt an Dritte gelangen, weil sie z.B. an den falschen Empfänger geraten oder für jeden frei zugänglich im Netz zu finden sind.
Für die betroffenen Nutzer ist durch das Datenleck ein konkreter Schaden entstanden. Seit dem Angriff auf die Daten berichten Nutzer vom Spam-Anrufen und Nachrichten. Auch wird von Betrugsmaschen berichtet. Im Verfahren erging durch das LG Zwickau nun ein Versäumnisurteil am 14.09.2022 (Az. 7 O 334/22) gegen Facebook. Hier wird deutlich, dass Facebook sich nicht mehr auf seine zwei Hauptargumente stützen kann (u.a. dass die Daten ohnehin veraltet waren).
Da der Schaden nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, ist Facebook zur Kommentierung des Schadens verpflichtet.
Art. 82 Abs.1 DSGVO stellt eine Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung von materiellem oder immateriellem Schadensersatz dar: „Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“
Die Anspruchsgrundlage setzt nach der DSGVO also den Eintritt eines materiellen oder immateriellen Schadens voraus. Die bloße Behauptung reicht also nicht aus.
Der Anspruch aus Art. 82 DSGVO setzt außerdem voraus, dass ein Verstoß gegen die DSGVO für den Schaden des Betroffenen ursächlich geworden ist. Die Norm macht dabei vom Kausalitätserfordernis keine Ausnahme, sondern setzt als selbstverständlich voraus, dass es sich um Schäden handeln muss, die auf eine DSGVO-widrige Verarbeitung von personenbezogenen Daten zurückzuführen sind.
Daran ändert die Zielsetzung der Vorschrift der betroffenen Person einen „vollständigen und wirksamen Schadenersatz“ gewährleisten zu wollen, nichts. Damit ist kein Aufweichen des Kausalitätserfordernisses, auch keine Beweiserleichterung gemeint.
Rechtstipp: Es genügt also nicht, dass ein etwaiger Schaden auf eine Verarbeitung personenbezogener Daten zurückzuführen ist, in deren Rahmen es zu einem Rechtsverstoß gekommen ist. Das ergibt sich schon klar aus dem Wortlaut des Art. 82. Abs. 1 DSGVO, wonach der Schaden „wegen“ eines Verstoßes eingetreten sein muss.
Dieses Urteil ist ein Erfolg für alle betroffenen Facebook-Nutzer und sollte zum Anlass dienen überprüfen zu lassen, ob auch Sie einen Schadensersatzanspruch geltend machen können. Klar wird im Urteil auch, dass ein Schaden vorliegen muss. Dabei ist es unerheblich, ob dieser ein materieller oder immaterieller Schaden ist. Wir beraten Sie gern!
Sie sind betroffen von einem Datenskandal oder vermuten, dass Ihre Daten nicht gesetzeskonform durch ein Unternehmen verarbeitet wurden? Sprechen Sie uns kostenlos und unverbindlich an, um zu besprechen, wie wir Ihnen helfen können.
Sie haben Fragen zum Thema Schadensersatz und DSGVO? Melden Sie sich bei uns! Unser im Datenschutzrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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