Filesharing Abmahnung Kong: Skull Island
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Der Europäische Gerichtshof hat sich mit dem Thema verspätete Anschlussflüge auseinandergesetzt und entschieden, dass es einen Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung auch bei einem Flug mit direkten Anschlussflügen, bei dem die Flüge von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, geben kann (EuGH, Urt. v. 06.10.22, Az. C- 436/21).
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Ein Fluggast erwarb über ein Reisebüro ein elektronisches Ticket für drei Flüge von Stuttgart über Zürich und Philadelphia nach Kansas City.
Der erste Flug von Stuttgart nach Zürich wurde von Swiss International Air Lines, aber die beiden Anschlussflüge wurden von American Airlines durchgeführt wurden.
Rechtlich von Bedeutung war, dass auf den Bordkarten für diese Flüge die Nummer des elektronischen Flugscheins verzeichnet war.
Außerdem war auf dem Flugschein die American Airlines als Dienstleistungserbringerin angegeben, und der Flugschein war mit einer einheitlichen Buchungsnummer für die gesamte Strecke versehen. Auch stellte das Reisebüro eine Rechnung aus, die einen Gesamtpreis für die gesamte Strecke sowie für den Rückflug auswies. Die ersten beiden Flüge fanden planmäßig statt. Der Flug von Philadelphia nach Kansas City dagegen war bei der Ankunft um mehr als vier Stunden verspätet.
Der Bundesgerichtshof rief den EuGH an, um geklärt zu wissen, wann von „direkten Anschlussflügen“ auszugehen ist. Der EuGH entschied, dass der Begriff „direkte Anschlussflüge“ mehrere Flüge bezeichnet, die für die Zwecke des in der Verordnung 261/2004/EG vorgesehenen Ausgleichsanspruchs eine Gesamtheit darstellten.
Rechtstipp: Nach dem Urteil des EuGH liegt eine Gesamtheit vor, wenn die Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren, also von einem Reisebüro zusammengefasst wurden, das für diesen Vorgang einen Gesamtpreis in Rechnung stellt und einen einheitlichen Flugschein ausgibt.
Für Flugreisende gilt im Rahmen des Leistungsstörungsrecht grundsätzlich die Verordnung 261/2004/EG. Diese gelangt zur Anwendung, wenn sich der Abflughafen oder, sofern ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit Sitz in der EU den Flug ausführt, der Zielflughafen im Unionsgebiet befindet. Sie gilt also für alle Abflüge aus Deutschland.
Die Verordnung regelt die Rechte des Reisenden im Fall einer Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung.
Rechtstipp: Eine Nichtbeförderung liegt nach Art 2 lit j vor, wenn sich das Luftfahrtunternehmen weigert, einen Fluggast zu befördern, der sich ordnungsgemäß am Flugsteig eingefunden hat, sofern die Beförderungsverweigerung nicht auf vertretbaren Gründen (etwa unzureichende Reiseunterlagen) basiert. Die häufigste Ursache ist hier z.B. Überbuchung.
Neben einer Überbuchung, kann eine Nichtbeförderung auch vorliegen, wenn der Reisende seinen Flug aufgrund einer überlangen Wartezeit bei der Gepäckaufgabe versäumt. Das passiert häufig infolge von Personalmangel.
Im vorliegenden Fall lag ein „direkter Anschlussflug“ vor. Damit besteht ein Ausgleichsanspruch des Flugreisenden aus der Verordnung 261/2004/EG.
Bei der Beurteilung, ob es sich um „direkte Anschlussflüge“ handelt, kommt es nicht darauf an, dass eine Rechtsbeziehung zwischen den beteiligten Fluggesellschaften besteht, sondern ob eine einheitliche Buchung vorliegt.
Flugreisende sind rechtlich sehr gut geschützt. Lesen Sie dazu auch gern unseren Artikel „Was bei Chaos an Flughäfen gilt.“ Dennoch kann die Geltendmachung von Ansprüchen schwierig sein, da das EU-Recht eine Masse an Normen mit sich bringt!
Rechtstipp: Sollte es dazu kommen, dass ein Flug aufgrund eines Streiks annulliert wurde oder sich verspätet hat und sie auch deswegen einen Anschlussflug verpassen, sollten Betroffene auf jeden Fall Entschädigung verlangen. Weist die Airline den Anspruch zurück, muss notfalls gerichtlich gegen dieses vorgegangen werden. Ob dies erfolgversprechend ist, sollte mit einem erfahrenen Anwalt besprochen werden. Dieser entwickelt einzelfallabhängig eine geeignete Strategie zur Durchsetzung des Anspruchs.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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