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Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 25. März 2010 […]
Das Landgericht München I urteilte am 11.10.2022 (Az. 33 O 10784/21), dass Paulaner die Bezeichnung „Spezi“ nutzen darf. Das geht auf eine Vereinbarung mit dem Wettbewerber Riegele aus dem Jahr 1974 zurück, die auch weiterhin fortbesteht.
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Die Brauereien Paulander und Riegele stritten um das Recht zur Nutzung einer Bezeichnung für ein Mischgetränk, das aus Limonade und Cola besteht – Spezi. Die 33. Zivilkammer des Landgericht München I hatte somit einen Rechtsstreit von 10 Millionen Euro vorliegen.
Konkret ging es um eine Auslegung einer Vereinbarung zwischen den beiden streitenden Brauereien aus dem Jahr 1974. Riegele kündigte diese Vereinbarung und wollte auf den Abschluss einer neuen Lizenzvereinbarung hinwirken.
Das Gericht sah diese Vereinbarung als Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung an und nicht als Lizenzvertrag.
Rechtstipp: Eine Abgrenzungsvereinbarung gilt zeitlich unbegrenzt, was auch dem gewerblichen Markenschutz entspricht. Diese Vereinbarungen können nicht gekündigt werden, da die Schutzdauer der eingetragener Markenrechte durch einfache Gebührenzahlung unbegrenzt verlängert werden kann.
Das Ziel des Markenschutzes ist sehr vielseitig. So kann es u.a. um den Schutz des „guten Rufs“ und der Qualitätserwartung an die Marke gehen, aber auch um die Sicherung von wirtschaftlichen Interessen an der Marke, die andere versuchen auszunutzen. Auch begründet das Recht an einer Marke ein absolutes Schutzrecht gegenüber Dritten. Das ist mit dem Patentschutz zu vergleichen. Da das Recht als absolutes Schutzrecht so wichtig ist, sollten Sie sich immer frühzeitig um einen Markenschutz bemühen. Wir können für Sie die Markenrecherche durchführen und Sie im Bedarfsfall auch hinsichtlich des Design o.ä. rechtlich beraten. Sprechen Sie uns an!
Die Kammer legte die Vereinbarung aus und kam also zu dem Schluss, dass es sich bei der Vereinbarung um eine Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung handelt. Für diese Auslegung spricht, dass vor Vertragsunterzeichnung das Dokument, von der ursprünglichen Überschrift „Lizenzvertrag“ zu der Überschrift „Vereinbarung“, geändert wurde.
Das Ziel solcher Vereinbarungen ist die endgültige und rechtssichere Beilegung von Rechtsstreitigkeiten. Daher ist an einer solchen Vereinbarung festzuhalten, weil die Vertragspartner im Vertrauen auf den Bestand der Vereinbarung erhebliche Investitionen tätigen und geschäftliche Entscheidungen treffen.
Das von Herzog Wilhelm V. gegründete Münchner Hofbräuhaus gibt es seit 1589. Im Jahr 1879 wurde die Schutzmarke beim kaiserlichen Patentamt eingetragen. Mittlerweile ist der Markenschutz für das Staatliche Hofbräuhaus in München bei der EU-Behörde für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Sitz im spanischen Alicante vermerkt. Dort haben sich unter anderem auch das Gräfliche Hofbrauhaus Freising, das Hofbräuhaus Traunstein, das Stuttgarter Hofbräu und das Bamberger Hofbräu Rechte gesichert. Doch diese bestehen friedlich neben dem Hofbräuhaus München. Mit anderen Traditionsbrauereien, die sich wie Hofbräu München auch auf eine lange Geschichte und Biertradition berufen können, wurden in der Regel einvernehmlich Koexistenzvereinbarungen geschlossen, so auch bei Paulaner und Riegele.
Da sich Paulaner stets vertragstreu verhalten hat, gab es für Riegele keinen Anlass für eine außerordentliche Kündigung. Demnach besteht die Vereinbarung fort.
Deutlich wird hier, wie nah sich Koexistenzvereinbarungen und das Markenrecht sind. Das Ziel des Markenschutzes ist sehr vielseitig. So kann es um Schutz des „guten Rufs“ und der Qualitätserwartung an die Marke, auch um die Sicherung von wirtschaftlichen Interessen an der Marke gehen. So ist es auch bei Koexistenzvereinbarungen. Da das Recht als absolutes Schutzrecht so wichtig ist, sollten Sie sich immer frühzeitig um einen Markenschutz oder anderer Vereinbarungen bemühen. Wir können für Sie die Markenrecherche durchführen und beraten Sie auch ausführlich zum Thema Koexistenz- bzw Abgrenzungsvereinbarungen. Sprechen Sie uns an!
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