BGH: Keine öffentliche Wiedergabe bei 70-Zeichen-URL
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Bezüglich der Informationspflicht über Herstellergarantien kursiert viel Halbwissen. Das ist bei der Fülle an gesetzlichen Regelungen und gerichtlichen Entscheidungen auch nicht überraschend. Nun gibt es ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2022 (Az. I ZR 241/19).
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Ein Internethändler bot ein Schweizer Offiziersmesser auf Amazon an und wurde daraufhin verklagt. Die Angebotsseite enthielt nämlich unter der Zwischenüberschrift „Weitere technische Informationen“ einen Link mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“. Nach dem Anklicken dieses Links öffnete sich ein Produktinformationsblatt, das folgenden Hinweis auf eine Garantie des Herstellers enthielt: „Die Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler. Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.“ Weitere Informationen zu der Garantie enthielt das Produktinformationsblatt nicht.
Der Kläger sah in dieser Sache einen Verstoß gegen die gesetzlich geltenden Garantie-Informationspflichten. Er beantrage dem Internethändler zu verbieten, den Absatz von Taschenmessern an Verbraucherinnen und Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Verbraucherrechte hinzuweisen, sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben.
Das Landgericht wies die Klage zunächst ab. Die Richter urteilten, dass bei Fernabsatzverträgen der Unternehmer nach § 312d Abs.1 S.1 BGB und Art. 246 a § 1 Abs. 1. S.1 Nr. 9 EGBGB verpflichtet ist, den Verbraucher „gegebenenfalls“ über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zu informieren.
Das sah das Oberlandesgericht jedoch anders und verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Das Oberlandesgericht ging nämlich davon aus, dass diese Informationspflicht dann besteht, wenn das Warenangebot einen Hinweis auf das Bestehen einer Garantie enthalte. Der Inhalt dieser Informationspflicht ist demnach unter Rückgriff auf § 479 Abs.1 BGB zu bestimmen.
Daraufhin ging der Rechtsstreit in Revision. Der BGH setzte das Verfahren aus und rief den EuGH an, den Art. 6 Abs. 1 m) der Verbraucherrichtlinie auszulegen. Wir berichteten hierzu: „Welche Angaben müssen Händler zur Garantie eines Produkts machen?“
Der EuGH entschied, dass ein Online-Händler nur über werbewirksame Herstellergarantien umfassend informieren müsse.
Rechtstipp: Der EuGH entschied, dass ein Unternehmer die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Abschluss eines Kaufvertrags über die Bedingungen der Herstellergarantie nur dann informieren muss, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht und so als Verkaufsargument einsetzt.
Damit war es für den BGH klar: Das Urteil des OLG war aufzuheben. In diesem konkreten Fall waren keine näheren Angaben zur Herstellergarantie erforderlich, da der Internethändler damit nicht sonderlich warb. Nach Ansicht des höchsten Gerichts hat der Internethändler mangels eines Verstoßes gegen die Marktverhaltensregelung des § 479 Abs. 1 BGB auch keine nach § 3a UWG unlautere Handlung begangen.
Die in § 479 Abs. 1 BGB normierte Informationspflicht über den Gegenstand und den Inhalt einer Herstellergarantie greift erst ein, wenn der Unternehmer dem Verbraucher ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Garantievertrags unterbreitet hat.
Zusammenfassend können wir sagen, dass Internethändler Verbraucher nicht immer näher über die Herstellergarantie für ein angebotenes Produkt informieren müssen, wenn es kein zentrales Merkmal ihres Angebots ist. Nach § 479 Abs.1 BGB muss eine Garantieerklärung unter anderem einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten. Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass die Garantie nicht eingeschränkt wird, und die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs des Garantieschutzes enthalten sind.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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