Werbeagentur und Stockarchive
Stock Archive oder Stockarchive sind Bilddatenbanken, in denen Fotografen ihre Bilder […]
Amazon erlitt vor dem Europäischen Gerichtshof eine Niederlage: Das Unternehmen kann unter bestimmten Umständen für Markenrechtsverletzungen Dritter verantwortlich gemacht werden (Urt. v. 22.12.2022 – C-148/21).
Alles was Sie zu dieser Entscheidung und zum Thema Markenrecht wissen müssen, erfahren Sie auf unserem Blog!
Amazon zeigte ohne Zustimmung des Markeninhabers Louboutin Werbung von Drittanbietern mit Schuhen mit roter Sohle an. Das stellte für den Designer eine Markenrechtsverletzung dar, immerhin ist die rote Sohne markenrechtlich geschützt.
Ob Amazon auch für Dritte haften muss, die markenrechtliche Verstöße begehen, stellte der Europäische Gerichtshof klar – eine Haftung ist unter Umständen möglich!
Die Entscheidung hängt klar davon ab, wie die Nutzer der Website die Werbung empfinden. Haben sie den Eindruck erhalten, dass in Amazons Namen und auf dessen Rechnung die Pumps verkauft werden, kann man davon ausgehen, dass Amazon die geschützte Marke von Louboutin selbst benutzt.
Nach § 3 Abs.1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Rechtstipp: Dem Markenschutz nicht zugänglich sind übrigens Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt sind, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen (§ 3 Abs. 2 MarkenG).
„Farbmarken sind von konkreten Darstellungen und figürlichen Begrenzungen losgelöste Farben und Farbzusammenstellungen“, so definiert es das Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Farbmarken sind demnach von anderen lediglich farbigen Marken, die der jeweiligen Markenform unterfallen, zu unterscheiden.
Nach § 10 MarkenV ist bei Anmeldung einer einfarbigen abstrakten Farbmarke beim DPMA in München ein Farbmuster beizufügen. Ferner ist die Farbe mit der Nummer eines international anerkannten Farbklassifikationssystems zu bezeichnen.
Rechtstipp: Gem. § 10 Abs. 2 MarkenV muss die Anmeldung bei einer aus mehreren Farben bestehenden abstrakten Farbmarke, zusätzlich zu den eben genannten Erfordernissen, die systematische Anordnung enthalten, in der die betreffenden Farben in festgelegter und beständiger Weise verbunden sind. Haben Sie hierzu Fragen? Melden Sie sich bei uns!
Amazon kann unter Umständen für Dritte haften, wenn diese mit Schuhen werben, die an eine andere Marke erinnern können und Amazon diese als Werbung anzeigt. Ob aber im konkreten Fall tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt, müssen die nationalen Gerichte entscheiden.
Das Ziel des Markenschutzes ist sehr vielseitig. So kann es u.a. um den Schutz des „guten Rufs“ und der Qualitätserwartung an die Marke gehen, aber auch um die Sicherung von wirtschaftlichen Interessen an der Marke, die andere versuchen auszunutzen. Auch begründet das Recht an einer Marke ein absolutes Schutzrecht gegenüber Dritten. Das ist mit dem Patentschutz zu vergleichen. Da das Recht als absolutes Schutzrecht so wichtig ist, sollten Sie sich immer frühzeitig um einen Markenschutz bemühen. Wir können für Sie die Markenrecherche durchführen und Sie im Bedarfsfall auch hinsichtlich des Design o.ä. rechtlich beraten. Sprechen Sie uns an!
Haben Sie schon eine Abmahnung erhalten, sollten Sie in jedem Fall ruhig bleiben und sich rechtlich beraten lassen. Achtung: Zahlen Sie nicht zu voreilig eine Forderung. Das könnte bereits als ein Schuldanerkenntnis gewertet werden. Wir haben schon etliche Abmahnungen erfolgreich abwehren bzw. deren Umfang reduzieren können. Melden Sie sich bei uns und holen sich eine kostenlose Ersteinschätzung ein!
Sie haben Fragen zum Thema Markenrecht und/ oder wollen eine Marke anmelden? Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie gern.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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