Besichtigungen durch den Vermieter – ja, nein, vielleicht?
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Wussten Sie, dass wer mehr als 30 Artikel pro Jahr verkauft von Plattformanbietern wie Ebay und Co. seit dem 1. Januar 2023 dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden muss? Wir erklären Ihnen auf unserem Blog alles, was Sie dazu wissen müssen!
Seit dem 1. Januar 2023 gilt nun das neue Steuertransparenzgesetz (PStTG). Nun müssen Betreiber von Onlinehandelsplattformen wie Ebay, Ebay Kleinanzeigen, Amazon Marketplace, Etsy oder Vinted etc. müssen Anbieter identifizieren und spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern melden, wenn sie mehr als 30 Artikel pro Jahr verkauft haben.
Die Plattformbetreiber müssen dann keine Meldung Durchführungen, wenn weniger als 30 Artikel verkauft und insgesamt weniger als 2.000 EUR dabei eingenommen wurden.
Wird diese Grenze also überschritten, werden private Verkäufe voll einkommenssteuerpflichtig. Jedoch gilt die Grenze von 30 Artikeln pro Plattform!
Ja, diese Pflicht trifft auch Plattformbetreiber, wenn sie keinen Sitz in der EU haben. Es kommt darauf an, ob Sie in Deutschland die Sachen verkaufen.
Die Meldepflicht gilt übrigens auch für die „zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen“ und die „Erbringung persönlicher Dienstleistungen„. Damit fallen beispielsweise auch Vermieter privater Unterkünfte bei Airbnb unter die Meldepflicht.
Als privater Verkäufer kann man also von der deutschen Steuerfahndung ins Visier genommen werden und u.U. den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. Davon sind auch rückwirkend Verkäufer betroffen, die nach 2003 pro Jahr mehr als 17.500 € über Online-Verkäufe auf den Plattformen eingenommen haben. Wie immer gilt auch hier: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
So können auch Personen ohne kriminelle Energie mit einem Strafverfahren konfrontiert werden. Wir stehen Ihnen in diesem Fall zur Seite und vertreten Ihre rechtlichen Interessen. Melden Sie sich bei uns!
Gewerblicher Verkauf wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann angenommen, wenn sie regelmäßig größere Artikelmengen verkaufen. Als grobe Richtlinie gelten 25 Artikel im Monat. Auch wenn Sie mehrere Waren gleichzeitig verkaufen, die auch ähnlich zueinander sind, kann das ein Indiz sein, dass ein gewerblicher Verkauf vorliegt. Im besonderen Maße wird dabei darauf geachtet, ob Sie neue Waren oder Artikel in Originalverpackung anbieten. Weitere Indizien sind die Ausgestaltung der Angebotsbilder und der gezielte Ankauf von Waren, um sie gewinnbringend anzubieten.
Rechtstipp: Gerichtliche Entscheidungen des Bundesgerichtshof ergingen hierzu am 30.04.2008 (Az. I ZR 73/05) und am 04.12.2008 (Az. I ZR 3/06).
Treffen diese Indizien auf Sie zu? Dann sollten Sie sich rechtlich gut beraten lassen, denn rechtlich gesehen sind gewerbliche Verkäufer an das Fernabsatzrecht gebunden und müssen dem Käufer ein Widerrufsrecht einräumen.
Die Grenze zum gewerblichen und steuerpflichtigen Verkauf von Waren, kann schnell überschritten sein. Als gewerblicher Verkauf gelten der gezielte An- und Verkauf von Gegenständen, der Vertrieb von Neuwaren oder Produkten einer bestimmten Sparte, die hohe Anzahl an Verkäufen, eine regelmäßige Verkaufstätigkeit über längere Zeit, ein professionelles Auftreten z.B. mit Werbung und definitiv der Umsatz von mehr als 17.500 € pro Jahr.
Befürchten müssen private Verkäufer allerdings nichts, wenn man als Privatperson gelegentlich Gegenstände verkauft.
Lesen Sie auch unseren Beitrag: „Privatverkauf: Wo ist die Grenze zum gewerblichen Verkauf?“ Hier erfahren Sie vieles zum Thema Gewährleistungspflichten eines Privatverkäufers und den Ausschluss dieser durch AGB.
Sie haben Fragen zum Thema gewerbsmäßiger Verkauf auf Plattformen? Melden Sie sich bei uns! Unser im Zivilrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORNormal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE <w:latentstyles DefLockedState="false" […]
Die Frage, ob es sich im Rahmen des Online-Handels um eine […]
Oftmals wartet man schon nach der Bestellaufgabe sehnsüchtig darauf, dass das […]
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