Abmahnung Filesharing: Man of Steel
Immer wieder erreichen uns Abmahnungen aus dem Bereich Filesharing wegen der […]
Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Somit lässt sich die reine Benennung einer Person die Täterschaft nicht zwingendermaßen beweisen. Diese Rechtsauffassung teilte das AG Düsseldorf in einem Urteil vom 15.12.2022 (Az. 10 C 102/20).
Auf unserem Blog erfahren Sie das Wichtigste zur Darlegungs- und Beweislast bei Filesharing-Abmahnungen!
Nach § 98 Abs. 2 S. 1 UrhG ist derjenige, der ein Urheberrecht, oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht, widerrechtlich verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des aus der Verletzung entstehenden Schadens verpflichtet. Die Geltendmachung des Anspruchs gem. § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG setzt voraus, dass feststeht, dass die Urheberrechtsverletzung von einer bestimmten Person begangen wurde.
Der Abmahner trägt nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Er hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Abgemahnte für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.
Rechtstipp: Nach der Rechtsprechung des BGH besteht zwar die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber des Internetanschlusses die Tat begangen hat, wenn er der alleinige Anschlussnutzer ist. Überwiegend wird eine tatsächliche Vermutung aber dann nicht angenommen, bzw. eine solche „erschüttert“, wenn der Anschluss zum konkreten Verletzungzeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.
Der Abgemahnte trägt dann wiederum die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Einzelheiten der Nutzung seines Internetanschlusses. Diese Darlegungslast führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.
Der Anschlussinhaber genügt dieser sekundären Darlegungslast indem er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Hier muss der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte vortragen, die ernsthaft darauf schließen lassen, dass allein ein Dritter für die Rechtsverletzung verantwortlich sein kann.
Achtung: Es können nicht einfach so andere Personen benannt werden. Eine mögliche Rechtsverletzung durch einen anderen Nutzer muss im Hinblick auf das Nutzerverhalten, die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den zeitlichen Zusammenhang plausibel erscheinen.
Grundsätzlich wird vermutet, dass der Anschlussinhaber der Täter der Urheberrechtsverletzung war. Der Abmahner trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sein geltend gemachter Anspruch besteht.
Der Anschlussinhaber kann im Wege der sekundären Darlegungslast vortragen, welche anderen Personen Zugang zum Internetanschluss haben. Der Umfang der sekundären Darlegungslast hat sich dabei auf diejenigen Informationen zu beschränken, die in der Sphäre des Anschlussinhabers zugänglich sind und zumutbar vorgetragen werden können. Der in häuslicher Gemeinschaft lebende, in Anspruch genommenen Beklagte, muss daher Umstände vortragen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit der Nutzung seines Internetanschlusses durch Dritte ergibt, und in diesem Zusammenhang auch das Ergebnis von ihm durchgeführter Befragungen mitzuteilen.
Wir bieten für Sie unser Rechtsprodukt Filesharing Abmahnungen ab. Mit diesem Rechtsprodukt sind Sie auf der sicheren Seite. Durch die Kenntnis der Rechtsprechung kennen unsere spezialisierten Rechtsanwälte alle Möglichkeiten, wie man einer Filesharing Abmahnung erfolgreich entgegentreten kann. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte erzielen für Sie das wirtschaftlich beste Ergebnis; und das in jedem Fall! Die Erfahrung unserer Rechtsanwälte schafft Waffengleichheit gegenüber der Abmahnkanzlei. Wir setzen Ihr Recht durch!
Auch wenn der Erhalt einer Filesharing Abmahnung zuerst ein Schock ist. Der beste Rat ist ruhig zu bleiben und sich mit einem spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. Überstürztes Handeln oder ein Anruf bei der Abmahnkanzlei verschlechtern nur Ihre Chancen.
Sie haben Fragen zum Thema Abmahnung bei Filesharing? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORImmer wieder erreichen uns Abmahnungen aus dem Bereich Filesharing wegen der […]
Das Thema Filesharing beschäftigt deutsche Gerichte immer wieder. Das LG Berlin […]
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts -2 AZR 751/08- kann ein Arbeitnehmer […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Sie haben eine Filesharing Abmahnung erhalten? Lassen Sie sich vom Profi verteidigen und reduzieren Sie Ihre Kosten.
Schützen Sie Ihre Marke auch über die gesetzliche Schutzfrist von 10 Jahren hinaus. Verlängern Sie Ihren Markenschutz einfach online.
Überlassen Sie Ihre Behandlung im Ernstfall nicht dem Zufall. Bestimmen Sie mit einer Patientenverfügung selbst, welche Behandlung Sie wünschen und welche nicht.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.