Versuche gegen das Magenta-Monopol
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Der Bundesgerichtshof hat am 18.01.2023 entschieden, dass eine Betriebsschließungsversicherung doch manchmal zahlen muss (Az. IV ZR 465/21). Wann das so ist und wie der konkrete Fall gestaltet war, erfahren Sie auf unserem Blog!
Die Klägerin hat bei dem beklagten Versicherer eine sogenannte „Betriebsschließungsversicherung„. Sie begehrt aufgrund der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebs in der Zeit vom 18. März bis zum 25. Mai 2020 Entschädigungsleistungen sowie die Feststellung, dass der Versicherer verpflichtet ist, ihr den aus der erneuten Schließung ab dem 2. November 2020 entstandenen Schaden zu ersetzen. Dem Versicherungsvertrag liegen die „Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe (BBSG 19)“ zugrunde.
Die streitgegenständliche Klausel lautete dabei wie folgt: „Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheitserreger den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern ganz oder teilweise schließt. Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheitserreger.“
Mit einer Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 untersagte der zuständige Landkreis unter anderem Betreibern von Beherbergungsstätten, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Nach vorübergehender Lockerung der Maßnahmen war es Betreibern von Beherbergungsstätten durch die am 2. November 2020 in Kraft getretene Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 erneut untersagt, Übernachtungsangebote zu unterbreiten und Übernachtungen zu touristischen Zwecken zu gestatten.
Das Landgericht hat ein Grund- und Teilurteil erlassen, wonach die Zahlungsklage dem Grunde nach gerechtfertigt und die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der erneuten Schließung des versicherten Betriebes entstandenen Schaden zu ersetzen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Zahlungsklage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richten sich die Revisionen beider Parteien.
Die beklagte Versicherung argumentierte, dass bei Abschluss des Versicherungsvertrages in den §§ 6 und 7 IfSchG das Coronavirus noch nicht genannt war, jedoch kommt es für den BGH auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls an. Demnach sprach der BGH auch dem klagenden Hotel die geforderte Versicherungssumme zu.
Rechtstipp: AGB-Klauseln müssen eindeutig sein, damit sie Gültigkeit entfalten.
„(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“
Schon zuvor hatte der BGH in einem ähnlichen Fall geurteilt, dass es für einen Versicherungsfall darauf ankommt, wie die Versicherungsvertragsbedingungen ausgestaltet sind. Lesen Sie dazu unseren Artikel: „Betriebsschließungsversicherung in der Covid-19 Pandemie“.
Rechtstipp: Bei der Auslegung der Vertragsklausel kommt es laut BGH auf den Wortlaut und den Sinn und Zweck der Vertragsklausel an. Im vorliegenden Fall ist die Vertragsklausel für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur so zu verstehen, dass der Versicherer nur für aufgelistete Krankheiten und Krankheitserreger eine Deckung übernehmen will.
Der BGH macht mit diesem Urteil erneut deutlich, dass es auf die konkrete Vertragsausgestaltung ankommt. Versicherer übernehmen grundsätzlich nur für die aufgeführten Krankheiten eine Deckung. Das ist vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit und der Kalkulation von Prämien nachvollziehbar. Wie gerade Covid-19 zeigt, können Krankheiten sich auch erst Jahre nach Vertragsabschluss entwickeln. Jedoch können schon kleine Unterschiede in der Formulierung der Vertragsbedingungen den Unterschied machen. Lassen Sie sich Ihren Versicherungsvertrag daher von einem spezialisierten Team von Rechtsanwälten überprüfen! Sie haben Fragen zum Thema Versicherung und Betriebsschließungen? Melden Sie sich bei uns! Unser im Vertrags- und Versicherungsrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern!
Lesen Sie auch unseren Beitrag: „Landgericht Düsseldorf: Hohe Entschädigungen für Barbetreiber in Düsseldorf aus Betriebsschließungsversicherung“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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