Banken und Sparkassen müssen variable Zinsen nachzahlen
Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen einer Musterfeststellungsklage entscheiden, dass eine Zinsänderungsklausel […]
Höchstrichterlich urteilte der BGH am 13.12.2022 (Az. VI ZR 280/21), dass eine Berichterstattung über den Tod eines in der Öffentlichkeit stehenden Angehörigen, hier einer Schauspielerin, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ehemanns grundsätzlich verletzt. Jedoch besteht auch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit die Umständen des Todesfalles zu erfahren. Die Unterlassungsklage des Ehemanns von Lisa Martinek hatte demnach nur teilweise Erfolg.
Der Ehemann von Lisa Martinek, einer in Deutschland sehr berühmten Schauspielerin, hatte die Axel Springer SE auf Unterlassung der Berichterstattung in Wort und Bild verklagt, die über den Tod der damals 47-jährigen Schauspielerin berichteten.
Der Kläger stütze sich auf §§ 1004 Abs. 1 S. 2 (analog), 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), aus denen das allgemeine Persönlichkeitsrecht abgeleitet wird.
Die Axel Springer SE habe, nach Auffassung des Klägers, sein APR verletzt. Das Landgericht (LG) Berlin gab ihm im Wesentlichen Recht und untersagte die weitere Berichterstattung (Urt. v. 06.08.2020, Az. 27 O 615/19). Daraufhin ging die Axel Springer SE in Berufung. Das Kammergericht (KG) urteilte anders und gab wiederum der Axel Springer SE im Wesentlichen Recht (Urt. v. 19.08.2021, Az. 10 U 1068/20). Daher ging der Rechtsstreit bis vor den BGH, der im Revisionsverfahren genau herausarbeitete, inwieweit das APR die Rechte des trauernden Ehemanns schützt.
Der BGH wurde in seinem Urteil deutlich: Das APR gewährt ein Recht auf Privatsphäre, also ein Recht „in Ruhe gelassen zu werden“. Es soll die Trauernden auch vor „Schaulust und Sensationsgier“ der Öffentlichkeit schützen.
Der BGH betonte, dass der Ehemann der Berichterstattung zu den Geschehnissen auf dem Boot, wo es zum Zusammenbruch der Schauspielerin kam, nicht einverstanden und somit keine „Selbstöffnung“ des Klägers vorläge.
Ferner schützt der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog Personen, die unmittelbar in ihren Rechten verletzt sind. So ist es auch in diesem Fall, auch wenn der Kläger in der Berichterstattung nicht unmittelbar im Mittelpunkt steht.
Das APR findet als Rahmenrecht jedoch seine rechtlichen Grenzen im Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Gerade bei Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, gibt es ein berechtigtes Interesse die Todesursache einer Person zu erfahren. Das geht über bloße Neugier hinaus.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht soll jedem Menschen eine eigene Lebensgestaltung unter Ausschluss anderer Personen und auch der Öffentlichkeit gewährleisten. Das APR ist als sog. Rahmenrecht nicht sofort reflexartig auf alle Persönlichkeitsverletzungen anwendbar. Vielmehr bedarf es einer Unmittelbarkeit der Persönlichkeitsverletzung. Im konkreten Fall haben die Richter die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK) und das „berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit“ mit dem Recht des Klägers „in Ruhe gelassen“ zu werden abgewogen. Danach untersagte der BGH jedenfalls einige Passagen der Berichterstattung, darunter die Vorgängen auf dem Boot, dem Urlaub, aber auch die Berichterstattung zur Einweisung Martineks in ein Krankenhaus.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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