Deckelung von Filesharing-Abmahnkosten
Mit Urteil vom 01.09.2022 (Az. I ZR 108/20) hat der Bundesgerichtshof […]
Der Bundesgerichtshof urteilte am 08.12.2022 (Az. III ZR 204/21), dass Reisenden kein Schadensersatz zusteht, wenn die Grenzkontrolle mit „EasyPASS“ nicht funktioniert und man deswegen den Flug verpasst.
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„EasyPASS“ ist ein elektronisches Grenzkontrollsystem, womit Passkontrollen an Flughäfen schneller abgefertigt werden sollen. Die Reisenden müssen hierfür mehrere Voraussetzungen erfüllen, darunter gehört ein Mindestalter von 12 Jahren.
Ein Familienvater wandte sich mit einer Schadensersatzforderungen gegen den Flughafenbetreiber, weil er aufgrund des „EasyPASS“-Systems den Flug verpasst habe. Laut seiner Aussage habe sich die Familie nach Gepäckaufgabe und Sicherheitskontrolle um 11:35 Uhr zur Passkontrolle begeben. Nachdem dort das „EasyPASS“-System aufgrund der Altersbeschränkung nicht funktionierte, habe die Familie die mit Personal besetzten Durchgänge genutzt und dort in der Schlange eine Mitarbeiterin auf das drohende Verpassen ihres Fluges aufmerksam gemacht. Trotzdem wurden sie nicht vorgezogen und verpassten ihren Flug um 12:15 Uhr!
Für die Ersatztickets sowie auch zusätzlich für die Hotel- und Fahrtkosten verlangte der Vater sodann Schadensersatz in Höhe von fast 3.000 Euro. Vor den ersten beiden Instanzen blieb die Klage ohne Erfolg. Auch vor dem BGH änderte sich daran nichts. Ein Unterliegen auf ganzer Linie.
Der BGH stellte in seinen Urteilsgründen ausdrücklich fest, dass die Organisation der Passkontrollen nicht in den Aufgabenbereich des Flughafens fallen, sondern zum ausschließlichen Aufgabengebiet der Bundespolizei gehören (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Lit. a BPolG).
Ferner hob der BGH hervor, dass es kein Recht auf „Vorlassen“ oder „Vorzugsweises Behandeln“ besteht. Es gehört vielmehr zum Pflichtenkreis der Familie sich genügend zu informieren und ggfs. mehr Zeit einzuplanen. Eine Schadensersatzpflicht kann jedenfalls damit nicht begründet werden.
Eine Haftung tritt aber ein, wenn der Flughafenbetreiber in seinen Aufgabengebieten eine Pflichtverletzung begeht. Dazu kann im Großen und Ganzen die Abfertigung an der Sicherheitskontrolle gehören. Flughäfen und Fluggesellschaften geben immer eine Art Richtlinie an, wie rechtzeitig sich Reisende am Flughafen zur Abfertigung einfinden sollten. Darauf dürfen Fluggäste nach Auffassung der Rechtsprechung auch vertrauen. Sie müssen sich nicht auf beliebige Änderungen der Dauer der Abfertigung einstellen. Wenn Reisende rechtzeitig am Flughafen erscheinen, haben sie alles in ihrer Macht stehende getan, um für einen reibungslosen Ablauf bei der Abfertigung und bei der Durchführung der Sicherheitskontrolle zu sorgen.
„Wenn eine eigentlich rechtmäßige Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsposition des Eigentümers einwirke und zu einem Sonderopfer führe, das die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreite, könne ein solcher Anspruch entstehen. Hier habe die Wartezeit zur Gepäck- und Personenkontrolle dazu geführt, dass die Kläger ihren Flug verpasst haben. Die Kläger müssten sich zwar grundsätzlich auf die Kontrolle und deren Dauer, die erhebliche Zeit in Anspruch nehmen könne, von vornherein einstellen. (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 27.01.2022 – Az. 1 U 220/20).“
Da Passkontrollen ohnehin nicht in den Tätigkeitsbereich des Flughafens fallen, unterlag der Kläger in diesem Fall in vollem Umfang. Grundsätzlich gilt für Flugreisende im Rahmen des Leistungsstörungsrecht grundsätzlich die Verordnung 261/2004/EG. Diese gelangt zur Anwendung, wenn sich der Abflughafen oder, sofern ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit Sitz in der EU den Flug ausführt, der Zielflughafen im Unionsgebiet befindet. Sie gilt also für alle Abflüge aus Deutschland. Die Verordnung regelt die Rechte des Reisenden im Fall einer Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung. Grenzkontrollen fallen aufgrund der hoheitlichen Befugnisse nicht unter diese Verordnung.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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