Verbraucher muss auch bei Widerruf nach Vertragserfüllung nicht zahlen
Der EuGH urteilte am 17.05.2023 (Rs. C-97/22 I DC), dass ein […]
Spielen sollten wissen, dass es rechtlich möglich ist Glücksspielverluste zurückzuholen. Das zeigt wieder das jüngste Urteil, dieses Mal vom OLG Braunschweig, vom 23.02.2023 (Az. 9 U 3/22). Ein Online-Glücksspieler aus Braunschweig, der in den Jahren 2018 und 2019 über 40.000 € bei Casino-Glücksspielen im Internet verloren hat, kann von dem in Malta ansässigen Glücksspiel-Veranstalter die Erstattung des verlorenen Einsatzes verlangen.
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Ein Online-Glücksspieler verlor in den Jahren 2018 und 2019 über 40.000 EUR bei Casino-Glücksspielen im Internet. Mit seiner Klage verlangt der Kläger vom dem in Malta ansässigen Glücksspiel-Veranstalter die Erstattung des verlorenen Einsatzes.
Das OLG gab der Klage statt, da die Rückforderung berechtigt ist. Die Sache ist rechtlich ziemlich einfach: In Niedersachsen war es nach damaliger Gesetzeslage verboten, Online-Glücksspiele anzubieten. Der Spielvertrag mit dem Kläger ist deshalb nichtig. Der Kläger kann demzufolge seinen Spielverlust erstattet verlangen.
Auch ein bloßen Hinweis in der Werbung oder auf der Homepage des Veranstalters, dass sich das Spielangebot nur an Einwohner Schleswig-Holsteins richtet, reicht nicht aus, um die Spielvertrag wirksam zu machen.
Übrigens: Für Casinos reicht es nicht als Beweis, lediglich allgemein auf Berichte in den Medien zu verweisen, da der Kläger diese nicht zwangsläufig wahrgenommen haben muss und auch dazu nicht verpflichtet war.
Der betroffene Spieler konnte seinen Rückforderungsanspruch auf § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB stützen. Dafür müsste seine Leistung ohne Rechtsgrund erbracht worden sein und das war es, denn der zwischen den Parteien geschlossene Spielvertrag war nichtig. Er verstieß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Nach dieser Vorschrift war das Online-Glücksspiel im maßgeblichen Zeitraum im Internet verboten. Das sei nach Auffassung der Richter auch mit dem Unionsrecht vereinbar gewesen. Der Anspruch auf Rückzahlung geht auch noch nicht durch Verjährung unter (§§ 195, 199 BGB), wenn man substantiiert bestreitet, dass der Kläger erst später durch Berichterstattung von der Unwirksamkeit der Glücksspielverträge erfahren habe. So war es auch in diesem Fall. Lassen Sie sich hierzu beraten!
Ist das Online-Glücksspiel nach deutschem Recht verboten, so können Sie es nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurückfordern. Bekannte Casinos, die das betreffen könnte sind u.a. Wunderkind, Tipico, Casino Club, sowie 888 Casino. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB: „Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.“
Rechtstipp: Auch eine Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB kann zum Tragen kommen.
Grundsätzlich können Spielverluste, die in den letzten zehn Jahren erlitten wurde zurückgefordert werden. Das muss jedoch im Einzelfall geprüft werden. Für Spielverluste der letzten drei Jahre gilt die regelmäßige Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB. Haben Sie zwischenzeitlich beim gleichen Casino einen Betrag gewonnen, so wird er Ihnen angerechnet. Es muss sich also um einen „echten Verlust“ handeln. Lassen Sie sich von uns gerne beraten!
Die Rückforderung von Online-Glücksspielverlusten hat definitiv Aussicht auf Erfolg, auch wenn seit dem 01.07.2021 das Anbieten von Online-Casinos in Deutschland weitestgehend legal möglich ist.
Wir helfen Ihnen! Ihre Fragen zur Rückforderung verlorener Einsätze beantworten Ihnen gerne. Melden Sie sich bei uns! Wir helfen Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche gegen die Betreiber von Online-Casinos und vertreten Ihre Interesse vollumfänglich vor Gericht.
Lesen Sie auch unseren Artikel: „OLG Köln: Teilnahme an Online-Glücksspielen – Rückzahlungsanspruch eines Spielers“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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