Datenschutzrecht: Apple in der Kritik
Das Kammergericht Berlin entschied jüngst über die Datenschutzrichtlinie von Apple. Dabei […]
Das OLG Schleswig hat in seinem Urteil vom 9.3.2023 (Az. 6 U 36/2) entschieden, dass der Betreiber eines Online-Shops dafür Sorge zu tragen hat, einen klickbaren Link zur sog. OS-Plattform, der Internetplattform zur Online-Streitbeteiligung, einzurichten und dessen Funktionstüchtigkeit zu überwachen. Es besteht also eine Aktualisierungspflicht. Wie diese auszusehen hat und wie sie umzusetzen ist, erfahren Sie hier!
Wir fassen für Sie das Urteil auf unserem Blog zusammen!
Eine Website-Betreiberin eines Online-Shops hatte sich nach einer Abmahnung durch einen klagenden Verein mit Unterlassungserklärung vom 30.08.2021 unter anderem verpflichtet, ihre Warenangebote mit einem klickbaren Link zur sog. OS-Plattform – der Internetplattform zur Online-Streitbeilegung – zu versehen und bei Angeboten für Waren, die nach Gewicht oder in offener Verpackung abgegeben werden, den Grundpreis in bestimmter Form anzugeben.
Ende September 2021 fand der Verein bei E-Bay Angebote des Online-Shops vor, die seines Erachtens in beiderlei Hinsicht gegen die Unterlassungsvereinbarung verstoßen. Aus diesem Grund erhob der Verein am 07.12.2021 Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 €.
Das OLG Schleswig stellte fest, dass grundsätzlich im Hinblick auf die Verpflichtung zur Grundpreisangabe bereits objektiv kein Verstoß vorliegt. Ein Verstoß stellten die zuständigen Richter allerdings gegen die Pflicht zur Verlinkung der OS-Plattform fest. Dieser sei allerdings nicht schuldhaft herbeigeführt.
Rechtstipp: Das Verschulden des Unterlassungsschuldners wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB widerleglich vermutet. In diesem Zusammenhang kam das OLG Schleswig auch zu dem Schluss, dass der Beklagten der Entlastungsbeweis gelungen sei.
In der Hauptverhandlung konnte die Beklagte wie gesagt den Entlastungsbeweis vollumfänglich führen. Demnach habe die Beklagte eine zuverlässige Mitarbeiterin angewiesen, den Link zu der OS-Plattform zu setzen, was diese auch getan habe. Darüber hinaus soll die Funktionstüchtigkeit auch später noch einmal überprüft worden sein. Ferner sollen die Angaben auf der Webseite etwa alle zwei bis sechs Wochen überprüft werden.
Das OLG stellte darüber hinaus noch klar, dass sich der Umfang der Überwachungs- und Kontrollpflicht danach bemisst, welche Bedeutung die streitgegenständliche Verpflichtung für den Schutz der Verbraucher und den lauteren Geschäftsverkehr, dessen Durchsetzung die Unterlassungsvereinbarung diene, habe. Darüber hinaus kommt es darauf an, welche Gefahr von einer pflichtwidrigen Unterlassung ausgeht und, wie hoch die Gefahr eines nachträglichen Funktionsverlusts des Links einzuschätzen wäre. Die zuständigen Richter sehen daher eine Aktualisierungs- bzw. Überprüfungspflicht einmal im Monat als angemessen an.
Rechtstipp: Nach Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 ist die Bereitstellung des Links grundsätzlich verpflichtend. Die Teilnahme an einer online-Streitbeilegung aber nicht!
In diesem Fall reichte es für das Gericht aus, dass die Beklagte „klickbare“ Links einrichtete, sie anschließend überprüfte und in einem gewissen Abstand, also regelmäßig, kontrollierte.
Hier sprach das OLG Schleswig der Funktionstüchtigkeit der Links nicht eine allzu große Bedeutung zu. Das geht aus dem Urteil deutlich hervor. Jedoch kann das von Fall zu Fall unterschiedlich sein! Wichtig ist daher, dass Webseiten rechtskonform gestaltet werden, sonst kann es teure Folgen haben. Hierzu beraten wir Sie gern.
Sie haben Fragen zum Thema Website und rechtssichere Gestaltung von Webseiten? Melden Sie sich bei uns! Unser im IT-Recht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Lesen Sie auch unseren Artikel: „Website-Betreiber haftet für fehlerhafte Cookie-Banner“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORDas Kammergericht Berlin entschied jüngst über die Datenschutzrichtlinie von Apple. Dabei […]
Wichtiges Urteil des Landgerichts München (Urt. v. 23.06.2022, Az. 31 S […]
Jameda betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal, auf […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Schützen Sie Ihren Namen oder Ihr Produkt oder Dienstleistung durch eine Eintragung im Markenregister mit Ihrer eigenen Marke
Machen Sie keine Kompromisse. Lassen Sie Ihren Vertrag anwaltlich prüfen, bevor Sie ihn unterschreiben. Professionell und zum Festpreis.
Sie haben eine Filesharing Abmahnung erhalten? Lassen Sie sich vom Profi verteidigen und reduzieren Sie Ihre Kosten.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.