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Wird ein privat genutztes Facebook-Konto aus Sicherheitsgründen gesperrt, hat der Nutzer im Eilverfahren keinen Anspruch auf Freischaltung, wenn Facebook bereits die unwiederbringliche Kontolöschung untersagt wurde. Das urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. am 27.03.2023 (Az. 17 W 8/23).
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Facebook sperrte und deaktivierte das Konto einer Nutzerin mit der Begründung, dass die Standards der Facebook-Gemeinschaft nicht eingehalten wurden. Die Nutzerin, die behauptete, ihr Konto sei „gehackt“ worden, beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen Facebook.
Damit wollte sie erreichen, dass das Konto wiederhergestellt und ihr die Nutzung wieder zugänglich gemacht wird.
Das Ziel der Antragstellerin war es, dass Facebook verboten wird, ihr Konto unwiederbringlich zu löschen.
Das Landgericht untersagte daraufhin Facebook die Kontolöschung und wies den Antrag im Übrigen zurück. Mit ihrer hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde begehrte die Antragstellerin weiterhin die Wiederherstellung des Kontos und die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit.
Das Oberlandesgericht urteilte daraufhin, dass die Nutzerin keine besondere Dringlichkeit vorgetragen habe, was eine Freischaltung ihres Kontos begründen würde. Vielmehr sei die Antragstellerin bereits durch die einstweilige Verfügung umfangreich geschützt, da das vom Landgericht veranlasste Verbot der Kontolöschung die Antragstellerin hinreichend gegen den Verlust der von ihr benötigten und über ihr Konto abrufbaren Daten schütze.
Das Oberlandesgericht wurde deutlich und sprach sich dahingehend aus, dass bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens, in dem die Aufhebung der Kontosperre unter Deaktivierung begehrt werden kann, auf die aktive Nutzung des Facebook-Kontos zu verzichten ist. Begründet wurde es damit, dass die Pflege ihrer privaten Kontakte auch auf anderem Wege möglich sei. Demnach sei es fernliegend, dass sie diese Kontakte nicht über andere soziale Medien bedienen könne. Zudem stehe hier weiterhin im Raum, dass das Facebook-Konto von Dritten unberechtigt genutzt worden sei. Es sei nicht dargelegt, dass eine weitergehende derartige Nutzung im Fall der Aktivierung des Kontos im Eilverfahren verhindert werde.
Grundsätzlich hat der Nutzer bei Sperrung seines Accounts einen Anspruch auf Entsperrung. Fraglich ist aber, ob Nutzer vor der Sperrung abgemahnt werden müssten. Jedenfalls könnte eine Abmahnung dann entbehrlich sein, wenn die Plattform einen triftigen Grund für die sofortige Sperrung nachweisen kann. Facebook selbst behält sich jedoch auch das Recht vor, ohne Mitteilung an den User die Dienste zu modifizieren, zu sperren oder einzustellen!
Rechtstipp: Grundsätzlich sollte es nach deutschem Zivilrecht einer Abmahnung bedürfen. Nur bei offensichtlich rechtswidrigen Äußerungen (z.B. schweren Beleidigungen, Verletzungen der Intimsphäre) oder bei schwerem vertragswidrigen Verhalten, erscheint eine Anhörung obsolet.
Gemäß der Nutzungsbedingungen hat Facebook das Recht ein Konto zu sperren: Nutzer haben dann keinen Zugang mehr zu ihrem Konto und den Inhalten!
Wenn es um ein Nutzerkonto geht, schließen die Parteien einen Vertrag über die Nutzung des Accounts. Hierbei handelt es sich nach deutschen Recht um einen schuldrechtlichen Vertrag mit miet-, werk-, und dienstvertraglichen Elementen. Aus diesem resultieren auch Schutzpflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB. Über die AGB sind Verhaltensregeln für die Nutzung geregelt. Sollte ein User gegen diese vertraglich vereinbarten Regeln mehrfach verstoßen oder einmalig verstoßen, aber der Verstoß gravierend sein, kann sich die Sperrung eines Kontos als gerechtfertigt erweisen.
Unser Rechtstipp: Niemals gerechtfertigt ist jedoch eine Sperrung, wenn dann der Zugang zu den erworbenen Inhalte, in Form von App’s und PC-Anwendungen verwehrt wird!
Sollte Ihnen eine Sperrung ohne Begründung widerfahren sein, sollten Sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen, mit dem Antrag, dass die Sperrung aufgehoben wird. Sie haben Fragen zu diesem Thema? Ihr Facebook-Konto wurde gesperrt und Sie möchten sich dagegen wehren? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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