Keine Entschädigung für coronabedingte Einnahmeausfälle eines Berufsmusikers
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In einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) werden Fluggastrechte weiter gestärkt (Az. X ZR 91/22). Auf unserem Blog erfahren Sie das Wichtigste zur höchstrichterlichen Rechtsprechung:
Im korrekten Fall hatten Fluggäste über ein Reisebüro für insgesamt 4881 Euro Tickets für Flüge von München über Madrid (Spanien) und Bogotá (Kolumbien) nach Quito (Ecuador) sowie für Rückflüge von Quito über Bogotá nach München gebucht. Eine der Fluggesellschaften annullierte den Hinflug nach Madrid. Die Kläger erklärten den Rücktritt vom Flugbeförderungsvertrag und verlangten daraufhin den kompletten Buchungspreis zurück, da die Reise für die Reisenden so keinen Sinn mehr gemacht hätte.
Der BGH urteilte, dass Kunden einen Erstattungsanspruch der Kosten für den gesamten Hin- und Rückflug haben, wenn ein Teil einer (Gesamt-)Flugreise annulliert wird.
Rechtstipp: Um einen Rückzahlungsanspruch für die gesamte Buchung zu haben, muss die Buchung als einheitlich gewertet werden. Das wird über den Flugschein deutlich.
Für Flugreisende gilt im Rahmen des Leistungsstörungsrecht grundsätzlich die Verordnung 261/2004/EG. Diese gelangt zur Anwendung, wenn sich der Abflughafen oder, sofern ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit Sitz in der EU den Flug ausführt, der Zielflughafen im Unionsgebiet befindet. Sie gilt also für alle Abflüge aus Deutschland.
Die Verordnung regelt die Rechte des Reisenden im Fall einer Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung.
Rechtstipp: Eine Nichtbeförderung liegt nach Art 2 lit j vor, wenn sich das Luftfahrtunternehmen weigert, einen Fluggast zu befördern, der sich ordnungsgemäß am Flugsteig eingefunden hat, sofern die Beförderungsverweigerung nicht auf vertretbaren Gründen (etwa unzureichende Reiseunterlagen) basiert. Die häufigste Ursache ist hier z.B. Überbuchung.
Fluggäste können einen Ausgleichsanspruch (Art. 7) und/oder ein Anspruch auf Unterstützungs- (Art. 8) sowie Betreuungsleistungen (Art. 9) nach EU-Recht geltend machen. Im Fall der Nichtbeförderung (Art. 4 Abs. 3) sowie der Annullierung (Art. 5 Abs. 1 lit c), die von der Fluggesellschaft nicht den Maßgaben von Art 5. Abs. 1 lit c i-iii entsprechend (zwei Wochen im Voraus oder andernfalls unter dem Angebot eines adäquaten Ersatzfluges) kundgetan wurde, kommt dem Reisenden ein Ausgleichsanspruch zu.
Rechtstipp: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gilt dies auch bei Verspätungen von drei Stunden (EuGH, Urt. v. 12.02.2020, Az. C-832/18)
250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von maximal 1.500 Kilometern, 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 Kilometern und bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern und 600 EUR bei allen sonstigen Flügen.
Nein, ein Schaden muss nicht konkret eingetreten sein, um einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen. Auch ist kein Verschulden der Fluggesellschaft gefordert. Achtung: Bei höherer Gewalt kann das anders sein. Das ist aber nicht bei Personalmangel gegeben, da das in die Risikosphäre der Fluggesellschaft fällt.
Rechtlich gesehen sind Fluggäste sehr gut abgesichert. So schützt sie nicht nur die EU-Verordnung, sondern auch das klassische Leistungsstörungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Schwierig wird es für Reisende aber an anderer Stelle. Oftmals weigern sich Fluggesellschaften Leistungen zurückerstatten, obwohl die Rechtslage klar ist. So war es auch in diesem Fall. Das Amtsgericht im oberbayerischen Erding gab der Klage der Reisenden zwar statt. Dagegen ging die Fluggesellschaft aber in Berufung, die erfolglos blieb. Der BGH wies nun auch die Revision zurück und machte damit mehr als deutlich, dass der komplette Buchungspreis nach dem Rücktritt zurückzuerstatten ist. Lassen Sie sich anwaltlich vertreten!
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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