Rechte beim digitalen Nachlass
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Das Landgericht Köln urteilte am 23.03.2023 (Az. 33 O 376/22), dass die Telekom Deutschland bei der Nutzung der Website „www.telekom.de“ keine personenbezogenen Daten zu Analyse- und Marketingzwecken an Google-Server in die USA übermitteln darf. Was das für Sie bedeutet und ob die Verbraucherzentrale damit ihre Ziele erreicht hat, erfahren Sie auf unserem Blog!
Im März hat das LG Köln ein Urteil zum Thema Einwilligungs-Button in Google-Analytics veröffentlicht. Hier hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. gegen die Telekom Deutschland GmbH geklagt. Der Vorwurf der Verbraucherzentrale: Durch den Einsatz von Google Analytics und dem dazu auf dem Endgerät der Seitenbesucher gespeicherten Cookies werden personenbezogene Daten in die USA (Drittland) übermittelt. Es fehle an einer ausreichenden Einwilligung im Sinne der DSGVO.
Ein Cookie-Banner ist als Element zu beschreiben, welches auf einer Webseite vorgeschaltet wird, mit dem Besucher persönliche Einstellungen treffen können, welche Dienste Sie auf dieser Webseite erlauben möchten und welche nicht. Sie müssen zur Verfügung gestellt werden, um die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) einzuhalten. Durch das seit dem 01.12.2021 geltende TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) soll der Schutz personenbezogener Daten noch einmal verstärkt werden.
Bezüglich der Einwilligung verwendet die Telekom eine „einfache Zustimmung“ im Cookie-Banner über den Button „Alle akzeptieren“. Die Verbraucherzentrale meint aber, dass der Button „Alle akzeptieren“ in seiner grünen Farbgebung nicht „gleichwertig“ ist wie der andere Button „Einstellungen ändern“.
Der Vorstand der Verbraucherzentrale NRW trägt u.a. vor, dass Unternehmen sicherstellen müssen, dass Datenschutzstandards auch über Landesgrenzen hinweg eingehalten werden.
Ferner dürfen, nach Auffassung der Verbraucherzentrale, personenbezogene Daten nicht übermittelt werden, wenn diese Standards nicht eingehalten werden.
Kurz: Die Verbraucherzentrale begehrt ein Urteil, wonach beide Schaltflächen gleichwertig sind.
Das LG Köln lehnt es ab, dass die Betreiber einer Website zur konkreten Bannergestaltung verpflichtet sind. Die Richter wurden deutlich: Die DSGVO verpflichtet an keiner Stelle zu einer bestimmten Form der Bannergestaltung. Demnach kann das Gericht auch nicht einseitig eine konkrete Gestaltung auferlegen, wenn dem keine gesetzliche Regelung zu Grunde liegt.
Nicht ganz. Denn das Landgericht Köln meint auch, dass eine Willenserklärung zur Einwilligung („Alles akzeptieren“) und daneben eine unspezifischen Konfigurationsmöglichkeit „Einstellungen ändern“ dem Nutzer nicht zu erkennen gibt, dass er neben der Einwilligung auch die Wahl hat, seine Einwilligung zu verweigern. Das müsse deutlich gemacht werden, um den Standards der DSGVO zu entsprechen.
In diesem Urteil gibt das Landgericht Köln eine Richtung vor, an der sich künftig auch andere Gerichte orientieren könnten. Die Verbraucherzentrale ist insoweit zufrieden, als dass das Gerichteinen Verstoß gegen die Grundsätze der „Schrems II“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs festgestellt hat. In diesem Urteil aus dem Jahr 2020 ist der EuGH zu dem Ergebnis gekommen, dass die USA kein ausreichendes Datenschutzniveau aufweisen und daher an die Datenübermittlung besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Das LG Köln hat sich auf den EuGH bezogen und entschieden, dass die Telekom die strengen Vorgaben der DSGVO bei der Datenübermittlung in die USA nicht einhält.
Sie haben Fragen zum Thema DSGVO und den Schutz personenbezogener Daten? Melden Sie sich bei uns! Unser im Datenschutzrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema: „Nachfolger für Privacy Spielt kann kommen“
In diesem Artikel geht es darum, dass der EuGH vor ca. zwei Jahren das sogenannte „Privacy Shield“ gekippt hatte und es nun den Nachfolger gibt, der den Umgang mit europäischen Daten im Rahmen des transatlantischen Datentransfers in datenschutzkonformer Weise garantieren soll.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORBeim Tod eines Angehörigen sind viele Dinge abzuwickeln und zu klären. […]
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