OVG Berlin-Brandenburg: Berliner Beherbergungsverbot bestätigt
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 08.01.2021 (Az. 1 S 156/20) auch […]
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) urteilte nun, dass die Betriebsschließungen von Gastronomie- und Sportbetrieben im Herbst 2020 auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) rechtmäßig waren.
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Im konkreten Fall sind drei Betriebe aus dem Saarland und Sachsen im Wege des Normenkontrollantrags gegen die Corona-Schutzverordnungen ihrer Länder vorgegangen. Aus klägerischer Sicht haben die Regelungen, die insbesondere die Schließung der Betriebe vorsahen, auf keiner ausreichenden Ermächtigungsgrundlage beruht.
Nun urteilte das BVerwG, dass die Bundesländer ihre Regeln zur Schließung von Gaststätten, Hotels und Sportanlagen auf das Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der damaligen Fassung stützen durften.
Rechtstipp: Die Generalklausel in § 28 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 32 S. 1 IfSG stellen eine taugliche Ermächtigungsgrundlage auch für Schließungen im Jahre 2020 dar.
Das Bundesverwaltungsgericht hob zwei zuvor ergangene Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auf, wo die zuständigen Richter der Ansicht waren, dass § 32 S. 1 und § 28 Abs. 1 S. 1 des IfSG nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und des Parlamentsvorbehalts entsprochen hätte. Ferne hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt früher tätig zu werden, da die „zweite Welle“ im Sommer 2020 vorhersehbar war. Dennoch erfolgte die Gesetzesänderung erst im November 2020.
Das BVerwG erkannt an, dass die Schließungen von Gastronomiebetrieben auch unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht in der betroffenen Gaststätte eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 IfSG sein können.
Darüber hinaus fügte das BVerwG hinzu, dass diese Rechtsprechung auch für Fitnessstudios gilt. Diese seien ebenfalls auf Grundlange des IfSG nicht zu beanstanden.
Ausnahme: Allerdings liegt nach Auffassung des BVerwG ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG vor, als die sächsische Regelung eine Ausnahme nur für den Betrieb von Amateursportanlagen, nicht aber für Fitnessstudios vorsah (Urt. v. 16.05.2023, Az. 3 CN 6.22).
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.
Das IfSG sieht Entschädigungsansprüche in zwei Fällen vor. Gem. § 56 I IfSG besteht ein Anspruch auf Entschädigung für denjenigen, der als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Es besteht aber auch ein Anspruch auf Entschädigung in Geld, soweit aufgrund einer Maßnahme nach den §§ 16, 17 IfSG Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird (§ 64 I IfSG).
Seit Beginn der Corona-Pandemie berichten wir regelmäßig auf unserem Blog über das Thema Betriebsschließungen. Auch das OVG Berlin-Brandenburg hat schon wie das BVerwG geurteilt (Urt. 08.01.2021, Az. 1 S 156/20). Das OVG bestätigte mit diesem Urteil, dass das Verbot touristischer Übernachtung zur Vorbeugung von Infektionen und der Nachverfolgung der Infektionsketten auch verhältnismäßig sei.
Das BVerwG stellt nun klar, dass die Betriebsschließungen auf Grundlage des IfSG rechtmäßig waren. Damit bestätigt es jedenfalls auch die Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg. Das OVG Sachsen muss aber in einem Punkt zurückstecken. Die sächsischen Ausnahmeregelungen verstoßen gegen den Gleichheitsgrundsatz.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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