Insolvenz der MS Hammonia Pescara Schiffahrts GmbH & Co. KG: Was können betroffene Anleger nun tun?
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Gerade wenn es um Ihre Rechte beim Kauf von Waren geht, kann das Gewährleistungsrecht durchaus unübersichtlich werden. Wir fassen für Sie daher in diesem Beitrag das Wichtigste zusammen:
Der eigentliche Unterschied besteht darin, dass die Sachmängelhaftung beziehungsweise Gewährleistung zum Schutz der Käufer vor mangelhafter Ware gesetzlich im BGB vorgeschrieben ist, während die Garantie lediglich ein die Gewährleistung ergänzendes freiwilliges Versprechen – meist seitens des Herstellers – ist. Eine Garantie kann aber auch von privater Seite abgegeben werden.
Die Gewährleistungsfrist für Neuwaren beträgt zwei Jahre. Für Gebrauchtwaren beträgt sie mindestens ein Jahr.
Rechtstipp: Es hat übrigens keine rechtlichen Auswirkungen, ob zusätzlich eine Garantie versprochen wurde. Die gesetzliche Sachmängelhaftung besteht unabhängig davon für die Dauer von zwei Jahren.
Früher galt eine Sache als mangelhaft, wenn die vertraglich vereinbarte Soll-Beschaffenheit von der tatsächlich vorliegenden Ist-Beschaffenheit negativ abweicht. Es kam hier vor allem auf subjektive, also vereinbarte, Kriterien an.
Jetzt ist neu, dass ein Mangel auch dann vorliegt, wenn das Produkt nicht dem entspricht, was man typischerweise allgemein von dem Produkt erwarten dürfte. Nur wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, liegt kein Mangel einer Kaufsache vor (§ 434 BGB):
1. Subjektive Mangelkriterien: Liegt keine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vor? Liegt eine Eignung für die, nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung vor? Wurden das vereinbarte Zubehör und eine vereinbarte Anleitung bereitgestellt sowie eine Montage wie vereinbart durchgeführt?
2. Objektive Mangelkriterien: Eignet sich das Produkt für die übliche Verwendung eine Produktes dieser Art? Liegt keine Abweichung von der üblichen und erwartbare Beschaffenheit vor? Wurden das erwartbare Zubehör, eine umsetzbare und vollständige Anleitung bereitgestellt sowie eine vereinbarte Montage wie erwartbar durchgeführt.
Rechtstipp: Objektive Kriterien werden zusätzlich durch Werbung oder Herstelleraussagen bestimmt.
Lesen Sie dazu gerne hier mehr.
Grundsätzlich kann man sagen, dass sich Käufer einer Vielzahl von Rechten bedienen können. Sie sind also vom Gesetzgeber gut geschützt. Es gäbe die Möglichkeit der Nacherfüllung nach § 439 BGB, den Rücktritt vom Kaufvertrag nach §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB, die Minderung des Kaufpreises nach § 441 BGB, den Schadensersatz nach den Vorschriften der §§ 440, 2780, 281, 283, 311a BGB und es gibt auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGG.
Grundsätzlich kann man sagen, dass diese Rechte immer dann zu beanspruchen sind, wenn die vertraglich vereinbarte SOLL-Beschaffenheit in negativer Weise von der tatsächlich vorliegenden IST-Beschaffenheit abweicht, sowie, wenn eine Beschaffenheit auch subjektiv vereinbart worden ist und diese den objektiven Anforderungen nicht entspricht.
Ob das in Ihrem Fall zu bejahen ist, hängt mit der vertraglichen Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Verkäufer zusammen. Lassen Sie sich von uns beraten!
Beim Verbrauchsgüterkauf gilt die gesetzliche Vermutung des § 477 BGB, wonach vermutet wird, dass eine Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich der Mangel innerhalb eines Jahres zeigt. Eine Ausnahme besteht, wenn diese Vermutung mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar ist (Beweislastumkehr). Nach Ablauf dieses einen Jahres muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat, was in vielen Fällen schwer zu beweisen sein dürfte. In allen Fällen hilft immer eine gute Dokumentation des Mangels.
Im Ergebnis sollten Sie immer zwischen Sachmängelgewährleistung und Garantie unterscheiden und sich frühzeitig mit dem Verkäufer oder Hersteller in Verbindung setzen.
Da das neue Gewährleistungs- und Mangelgewährleistungsrecht sehr umfangreiche Neuerungen mit sich bringt, ist es verständlich, dass Händler und Kunden Fragen zum neuen Recht haben und Beratung benötigen. Hierfür stehen wir Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie gern. Melden Sie sich bei uns!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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