EuGH: Urheber dürfen Framing von Inhalten einschränken
Der EuGH hat am 09.03.2021 (Az. C 392/19 ) entschieden, dass […]
Der Europäische Gerichtshof entschied in einer Rechtssache (C-49/22), dass sich Fluggäste, die sich selbst für einen Rückholflug registriert haben, einen verpflichtenden Unkostenbeitrag an den Staat zu leisten, der diesen Flug organisiert hat, nach dem Unionsrecht keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen die Airline haben, die den ursprünglich vorgesehenen Flug hätte durchführen sollen.
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Im Rahmen einer Pauschalreise hatte ein Paar aus Österreich einen Flug von Wien nach Mauritius sowie den Rückflug am 20. März 2020 gebucht. Beide Flüge sollten von Austrian Airlines durchgeführt werden. Der Hinflug wurde zwar noch durchgeführt, der Rückflug wurde jedoch am 18. März 2020 von Austrian Airlines wegen den Corona-Maßnahmen annulliert.
Das Paar wurde erst am 19.März 2020 von ihrem Reiseveranstalter über die Annullierung des Rückflugs sowie über die Organisation eines Rückholflugs durch das österreichische Außenministerium informiert. Das Paar registrierte sich auf der Website des Außenministeriums für diesen Repatriierungsflug. Dazu musste pro Person ein verpflichtender Unkostenbeitrag in Höhe von 500 Euro geleistet werden. Der Rückholflug wurde von Austrian Airlines zu derselben Flugzeit durchgeführt, die ursprünglich für den geplanten Rückflug vorgesehen war.
Daraufhin klagte das Paar gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung von 1.000 EUR samt Zinsen. Das Landesgericht Korneuburg in Österreich ersuchte den Gerichtshof in diesem Zusammenhang um Auslegung der Fluggastrechtverordnung.
Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens des EuGH klärten die zuständigen Richter die Frage, dass die Fluggastrechteverordnung nur kommerzielle Flüge erfasst.
In seinem Urteil stellte der EuGH fest, dass für die Durchführung einer „anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen“ nur kommerzielle Flüge in Frage kommen. Ein Rückholflug ist laut EuGH aber kein kommerzieller Flug, da seine Organisation grundsätzlich im Kontext einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme eines Staates erfolgt.
Die Bedingungen für einen Rückholflug unterscheiden sich laut EuGH signifikant von denen für einen kommerziellen Flug. So sind u.a. das Boarding, als auch die Dienstleistungen an Bord nicht mit einem kommerziellen Flug vergleichbar. Ferner kann das ausführende Luftfahrtunternehmen ihren Fluggästen nicht einen Rückholflug als „anderweitige Beförderung“ anbieten, weil sie den Fluggästen kein Beförderungsrecht für diesen Flug einräumen können.
Im Ergebnis kann ein Rückholflug daher nicht unter die „anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen“ fallen. Fluggäste, die sich für einen solchen Flug angemeldet haben, steht nach der Fluggastrechteverordnung kein Erstattungsanspruch zu.
Auch as Verwaltungsgericht Berlin urteilt bereis vor zwei Jahren, dass Reisende die Corona-Rückflugkosten zum Teil selber tragen müssen. Das Verwaltungsgericht Berlin musste sich mit mehreren Klagen beschäftigt, die im Zusammenhang mit dem weltweiten Ausbruch des Coronavirus stehen. Im März 2020 kam es aufgrund von hoheitlich verhängten Ausgangssperren im Ausland zu Grenz- und Flughafenschließungen, was zur weitgehenden Einstellung des kommerziellen Passagierflugverkehrs führte. Daraufhin organisierte das Auswärtige Amt im Rahmen einer Rückholaktion Flugzeuge, um die im Ausland befindlichen deutschen Staatsbürger zurück zu holen.
Seit dem 18. März 2020 wurden nach Angaben des Verwaltungsgerichts ca. 67.000 Personen jeweils auf freiwilliger Basis (auf der Grundlage ausdrücklicher Einverständniserklärungen) auf 270 Flügen in die BRD zurückgeholt, wofür der Bund ca. 95 Millionen Euro verauslagte. Diese Auslagen wollte er nun wieder zurückerstattet bekommen. Daher verlangte der Bund von den Zurückgeholten eine jeweils pauschalierten Auslagenersatz, den er mit entsprechenden Leistungsbescheiden geltend machte.
Das Gericht stellt fest, dass die von der Beklagten organisierte Rückholaktion mit gecharterten Flugzeugen zur Hilfeleistung für die im Ausland festsitzenden deutschen Staatsangehörigen erforderlich gewesen ist. Die Kostenbescheide seien auf Grundlage des § 6 Abs. 2 Konsulargesetz auch rechtmäßig ergangen. Die BRD war nach Auffassung der Richter nicht zur Einholung von Vergleichsangeboten für die Charterkosten verpflichtet gewesen. Darüber hinaus bestand kein Raum für einen Kostenverzicht, da diese im Vornherein auch klar kommuniziert wurden.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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