Aus­g­leichs­zah­lung bei Flug­ver­spä­tung auch für Start oder Lan­dung nicht in der EU

Guido Kluck, LL.M. | 21. Juni 2023

In einem neuen Urteil stärkt der Bundesgerichtshof (BGH) die EU-Fluggastrechte auch für Passagiere, dessen Flüge auch verspätet außerhalb der EU starten und landen (BGH, Urteil 16.06.2023, Az. X ZR 15/20). 

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Sachverhalt 

Im vorliegenden Fall hatte die klagende Urlauberin einen Flug von Stuttgart nach Zürich gebucht. Von dort aus sollte es mit einer anderen Airline mit Zwischenstopp in Philadelphia nach Kansas City im US-Bundesstaat Missouri gehen. Dabei wurden alle Flüge über dasselbe Reisebüro gebucht. Die ersten beiden Flüge verliefen den Angaben nach planmäßig. Auf der letzten Teilstrecke startete der Flug verspätet. Die Frau erreichte Kansas City mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden. Daraufhin forderte Sie von der Fluggesellschaft 600 Euro als Ausgleichszahlung.

Klage abgewiesen 

Damit hatte die Klägerin jedoch zunächst keinen Erfolg. Ihre Klage wurde vor dem AG Nürtingen und auch vor dem LG Stuttgart abgewiesen. 

Revision erfolgreich 

Aus diesem Grund zog die Revisionsklägerin vor den BGH und hatte Erfolg. Dort wurde höchstrichterlich entschieden, dass der Frau 600 Euro nebst Zinsen zustehen. Die drei Teilflüge seien unter anderem deshalb als Gesamtheit mit Abflugort in Deutschland zu betrachten, weil der Frau eine einheitliche bestätigte Buchung erteilt worden ist. Diese Rechtsauffassung ließ sich der BGH zuvor in einem Vorabentscheidungsverfahren vom EuGH bestätigen. 

Fluggastrechteverordnung sichert Reisende in der EU ab

Für Flugreisende gilt im Rahmen des Leistungsstörungsrecht grundsätzlich die Verordnung 261/2004/EG. Diese gelangt zur Anwendung, wenn sich der Abflughafen oder, sofern ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit Sitz in der EU den Flug ausführt, der Zielflughafen im Unionsgebiet befindet. Sie gilt also für alle Abflüge aus Deutschland.

Was für Ansprüche bestehen nach der EU-Verordnung?

Fluggäste können einen Ausgleichsanspruch (Art. 7) und/oder ein Anspruch auf Unterstützungs- (Art. 8) sowie Betreuungsleistungen (Art. 9) nach EU-Recht geltend machen. Im Fall der Nichtbeförderung (Art. 4 Abs. 3) sowie der Annullierung (Art. 5 Abs. 1 lit c), die von der Fluggesellschaft nicht den Maßgaben von Art 5. Abs. 1 lit c i-iii entsprechend (zwei Wochen im Voraus oder andernfalls unter dem Angebot eines adäquaten Ersatzfluges) kundgetan wurde, kommt dem Reisenden ein Ausgleichsanspruch zu. 

Rechtstipp: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gilt dies auch bei Verspätungen von drei Stunden (EuGH, Urt. v. 12.02.2020, Az. C-832/18).

Fazit 

Im Ergebnis kann man festhalten, dass wenn eine mit Umsteigen verbundene Flugreise in einem EU-Land startet, die EU-Fluggastrechteverordnung in vollem Umfang gilt. Das gilt auch, wenn ein späterer Teilflug jenseits der EU auftritt. 

Laut BGH spielt es keine Rolle, ob direkte Anschlussflüge von unterschiedlichen, nicht durch eine besondere rechtliche Beziehung miteinander verbundenen Airlines durchgeführt werden. 

Rechtstipp: Für die Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung kommt es nur darauf an, dass die Flüge von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurden, das einen einheitlichen Flugschein im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung ausgegeben hat. 

Wenn der Flug Verspätung hatte oder sogar ausgefallen ist, steht dem Fluggast nach der Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung zu. Diese beträgt 250 bis 600 Euro pro Person und ist vor allem abhängig von der Flugstrecke. Diese Entschädigung können die Fluggäste selbst bei den Airlines geltend machen. Die Airlines lehnen Entschädigungsansprüche jedoch gerne pauschal ab.

Sie wollen eine Entschädigung fordern und wissen nicht genau, was Sie tun müssen oder die Airline verweigert die Zahlung? Dann wenden Sie sich gerne unverbindlich an unser im Reiserecht spezialisiertes Team! Wir prüfen den Fall umgehend und entwickeln eine Strategie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche. 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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