OLG Hamm: IDO darf keine Ordnungsgelder mehr beantragen

Guido Kluck, LL.M. | 19. Juli 2023

Am 15. Mai 2023 hat das OLG Hamm (Az. 4 W 32/22) entschieden, das der IDO-Interessemverband nur dann zur Einleitung eines Ordnungsmittelverfahrens befugt ist, wenn es in den seit der UWG-Reform vom Bundesamt für Justiz (BfJ) nach §§ 9 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 8a, 8b UWG geführten Listen eingetragen ist. 

Wir fassen für Sie das Wichtigste auf unserem Blog zusammen! 

Der Rechtsstreit 

In dem Rechtsstreit ging es um eine Abmahnung aus dem Jahr 2018 vom IDO (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V). Der Verband warf dem Abgemahnten vor, in einer unzureichenden Weise mit einer Garantie geworben zu haben, da Angaben zum Inhalt zur Gestaltung der konkreten Garantie fehlten. 

Da die Abgemahnte keine Unterlassungserklärung abgab, erwirkte der IDO, zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs gem. § 8 Abs. 1 UWG, eine Einstweilige Verfügung. 

Was ist der IDO-Interessenverband?

Der „IDO Verband für Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“ setzt sich für die Umsetzung und Einhaltung des Rechts ein. Dabei geht er im Namen seiner Mitglieder gegen Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern vor. Er spricht für sie Abmahnungen aus und setzt Vertragsstrafen durch. Thema sind zum Beispiel immer wieder Fehler in Widerrufsbelehrungen und AGB. Beliebt ist aktuell unter anderem ein fehlender Link zur OS Plattform, den alle Händler in ihre Angebote einfügen müssen.

Landgericht Essen untersagt Werbung 

Im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes untersagte das Landgericht Essen die vorgeworfene unzureichende Werbung zu wiederholen, was die Beklagte zur endgültigen Streitbeilegung auch anerkannte. 

OLG Hamm lehnt Betreibung von Ordnungsmitteln ab

Da die Beklagte jedoch erneut mit unzureichender Werbung warb, wollte der IDO-Interessenverband die Zwangsvollstreckung aus dem zuvor erwirkten Unterlassungstitel durch Einleitung eines Ordnungsmittelverfahrens betreiben. Als Gläubiger beantragte der Verband vor dem LG Essen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin. Als das LG Essen lehnte dies mit der Begründung ab, dass dem IDO hierfür die Prozessführungsbefugnis fehle. Daraufhin legte der Verband die sofortige Beschwerde vor dem OLG Hamm ein. Das rechtliche Problem war, dass die Anerkennung der einstweiligen Verfügung zwar den Rechtsstreit beilegte, jedoch “nur“ eine sog. Abschlusserklärung darstellte und der Rechtsstreit im Jahr 2018 gelagert war. Dazu im Folgenden mehr:

Antragsbefugnis fehlt

Gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG müsste der IDO aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020 am 01.12.2021 in einer der von dem Bundesamt für Justizgeführten Listen eingetragen werden. Diese Voraussetzung erfüllt der IDO jedoch nicht. Dazu das OLG Hamm: „Die Antragsbefugnis für einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehlt dem Gläubiger hier spätestens seit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 8 Abs. 3 UWG aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020 am 01.12.2021, weil der Gläubiger bis zum heutigen Tage weder in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG noch in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen worden ist.

Kein Widerspruch

Das Gericht stellte klar, dass auch kein inhaltlicher Widerspruch zwischen der für das Erkenntnisverfahren geschaffenen Übergangsregelung in § 15 Abs. 1 UWG und der gerichtlich vertreten Auffassung vorliegt, wonach sich der Titelgläubiger bei der sich an das Erkenntnisverfahren anschließenden Durchsetzung des titulierten Unterlassungsanspruches im Wege der Zwangsvollstreckung zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO Abs. 1 S. 1 ZPO nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften prozessführungsbefugt (Antragsbefugnis) sein muss. Das ist der IDO nicht. 

Fazit 

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Unternehmen, die also Unterlassungsklagen des IDO erhalten haben, Vollstreckungsabwehrklage erheben sollten, da der Verband nicht in einer der von dem Bundesamt für Justizgeführten Listen eingetragen ist. Lassen Sie sich hierzu von unserem Team ausführlich beraten! Melden Sie sich bei uns. 

Update:

Der BGH hat mit Beschluss vom 21.12.2023 (Az. I ZB 42/23) den Beschluss des OLG Hamm aufgehoben.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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