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Es ist wieder Reisezeit und daher kommt es vermehrt zu verlorenen Koffern und verspäteten Gepäck. Das kann nicht nur sehr ärgerlich sein, sondern auch rechtliche Auswirkungen haben. Wir erklären Ihnen in diesem Beitrag, was Ihre Rechte im Falle von Gepäckverlust oder Verspätung sind!
Im Falle eines verlorenen Gepäckstücks greif das sog. Montrealer Übereinkommen. Das Montrealer Übereinkommen regelt, dass ein verloren gegangener Koffer Entschädigungsansprüche des Passagiers gegenüber der Fluggesellschaft begründet. Gemäß Art. 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens wird die Haftungshöchstgrenze bei Verlust, Beschädigung, Zerstörung oder Verspätung eines Gepäckstücks geregelt, die sich auf 1.000 sog. „Sonderziehungsrechte“ (SZR) beläuft.
Unter Sonderziehungsrechten versteht man eine künstlich geschaffene Währung, welche feste Summen für die vier Weltwährungen bestimmt. In Euro umgerechnet entsprechen 1.000 SZR einem Betrag in Höhe von zurzeit etwa 1.246 € (dieser Betrag ändert sich aufgrund des Umrechnungskurses).
Rechtstipp: Das SZR ist also der Betrag, der jedem Passagier zusteht, wenn er sein Gepäck nicht wiedererhalten hat. Hierbei kommt es nicht auf die Anzahl der verlorenen Gepäckstücke an, sondern nur auf die jeweilige Person. Das bedeutet, die Entschädigung für den Gepäckverlust in Höhe von rund 1.246 € wird jeweils pro Person, deren Gepäck verloren ging, ausgezahlt.
Nein, die Fluggesellschaft haftet nicht über das SZR hinaus. Da es sich bei der in Art. 22 des Montrealer Übereinkommens genannten Summe um eine Höchstsumme handelt, haftet die Fluggesellschaft lediglich bis zur Höhe von rund 1.246 €, auch, wenn der tatsächliche Wert der im Koffer befindlichen Sachen deutlich höher war, z. B. teure Designerkleidung. Anderes kann selbstverständlich bei Sondervereinbarungen gelten.
Bei Pauschalreisen gilt die Pauschalentschädigung allerdings nicht! Hier kann nicht die Fluggesellschaft zur Verantwortung gezogen werden. Vielmehr hat sich der Passagier, dessen Gepäck am Zielort nicht ankam, an den Reiseveranstalter zu halten: Üblicherweise wird der Reisepreis um einen festgelegten Prozentsatz gemindert, und zwar für jeden Tag, den der Passagier ohne seinen Koffer am Urlaubsort zubringen musste.
Über das SZR oder das allgemeine Schadensersatzrecht hinaus, können auch weitere Entschädigungsansprüche des Reisenden in Betracht kommen. Zu denken wäre hier an einen Entschädigungsanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude. Lassen Sie sich dazu ausführlich beraten!
Kommt zwar der Fluggast, nicht jedoch das am Check-In-Schalter aufgegebene Reisegepäck (ordnungsgemäß) im Zielgebiet an, richten sich Ersatzansprüche in aller Regel nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ hat die Fluggesellschaft grundsätzlich jenen Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht. Nach Art. 22 Abs. 2 Halbsatz 1 MÜ haftet die Fluggesellschaft jedoch, sofern sie kein qualifiziertes Verschulden am Schadenseintritt trifft, nur bis zu einem Betrag von 1.288 Sonderziehungsrechten (SZR) pro Fluggast.
Wenn der Koffer nicht auffindbar ist, steht dem Passagier nicht nur die pauschale Entschädigung nach dem Montrealer Übereinkommen in Höhe von 1.246 € pro Person zu, sondern darüber hinaus auch ein weiterer Anspruch auf Kostenerstattung für die Beschaffung dringend benötigter Utensilien (Kosmetik, Hygieneartikel, Wäsche und/ oder notwendige Kleidungsstücke). Hier ist allerdings auf die Schadensminderungspflicht des Passagiers hinzuweisen. Erstattungsfähig ist nur, was dringend benötigt wird.
Flugreisende sind rechtlich sehr gut geschützt. Der Bund haftet darüber hinaus auch bei überlanger Sicherheitskontrolle am Flughafen.Dennoch kann die Geltendmachung von Ansprüchen schwierig sein, da das EU-Recht eine Masse an Normen mit sich
Rechtstipp: Sollte es dazu kommen, dass ein Flug aufgrund eines Streiks annulliert wurde oder sich verspätet hat, sollten Betroffene auf jeden Fall Entschädigung verlangen. Weist die Airline den Anspruch zurück, muss notfalls gerichtlich gegen dieses vorgegangen werden. Ob dies erfolgversprechend ist, sollte mit einem erfahrenen Anwalt besprochen werden. Dieser entwickelt einzelfallabhängig eine geeignete Strategie zur Durchsetzung des Anspruchs.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORAktuell mahnt die Rechtsanwaltssozietät Dr. Kornmeier und Partner angebliche Urheberrechtsverletzungen an […]
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