Der Arbeitgeber kündigt mich in der Corona-Krise
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Gerade ist das beliebte Urlaubsziel Griechenland von verheerenden Waldbränden betroffen. Mittlerweile wurden schon 19.000 Personen von der Insel Rhodos evakuiert. Ob Sie Ihre Reise nun stornieren können und wie die Rechtslage ist, erfahren Sie on diesem Beitrag.
Grundsätzlich besteht eine Pauschalreise gem. § 651a Abs. 2 BGB aus zwei Reiseleistungen und zwar aus dem Flug und der Unterkunft. Die Rechte des Reisenden regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in den §§ 651a ff BGB.
Vor Reiseantritt können Reisende ihre Buchung zu jeder Zeit stornieren. Allerdings hat der Reiseveranstalter einen Anspruch auf eine angemessene Entscheidung nach §§ 651h Abs. 1 S. 3 BGB.
Achtung: Die sog. Stornogebühr entfällt aber nach § 651h Abs. 3 BGB, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an das Urlaubsziel erheblich beeinträchtigen.
Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die persönliche Sicherheit des Reisenden gefährdet sein könnte. Das ist selbstverständlich bei Waldbränden der Fall, die während der Reise in unmittelbarer Nähe des Urlaubsorts wüten. Ferner kann eine erhebliche Beeinträchtigung aber auch darin liegen, dass die Reise nicht mehr oder nur unter gravierender Abweichung durchgeführt werden kann.
Zu denken wäre an den Fall, wenn der Brand zwar unter Kontrolle gebracht wurde, die Unterkunft und/oder ihre unmittelbare Umgebung allerdings massive (Brand-)schäden davongetragen haben.
Für Sie ist es wichtig zu wissen, dass Sie nicht verpflichtet sind eine Ersatzunterkunft anzunehmen. Das stellt eine erhebliche Leistungsänderung dar. Sie können sich hier auf ein Recht zur kostenlosen Stornierung berufen (§ 651g Abs. 1 BGB).
Wenn Ihr Urlaubsziel nicht direkt betroffen ist, stellt sich eine kostenlose Stornierung schwieriger dar. Hier müsste zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegen, dass Ihr Urlaubsziel bis zum Reisebeginn ebenfalls betroffen sein wird.
Im Falle von Bränden am Urlaubsort liegt zweifelsohne ein Reisemangel vor. Dabei ist es belanglos, dass es sich um außergewöhnliche Umstände handelt.
Rechtstipp: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte kürzlich klar (Urt. v. 12.01.2023, Az. C-396/21), dass der Reiseveranstalter für auftretende Mängel verschuldensunabhängig einzustehen hat.
Gem. § 651h Abs.1 S.2 BGB ist der Verbraucher jederzeit zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Die Rechtsfolge ist die Rückzahlung des angezahlten Reisepreises.
Aber aufgepasst: Gem. § 651h Abs. 3 BGB kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Rechtstipp: Für die Feststellung, ob eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich gegeben ist, kommt es auf den Zeitpunkt des erklärten Rücktritts an. Spätere Veränderungen auch zum negativen hin sind ebenso unbeachtlich, wie ein im Zeitpunkt seiner Erklärung begründeter entschädigungsloser Rücktritt nicht dadurch nachträglich entschädigungspflichtig wird, dass entgegen der Erwartungen die außergewöhnlichen beeinträchtigenden Umstände doch nicht eingetreten sind.
Wenn der Mangel am Urlaubsort oder im Rahmen der Reise erheblich ist und dieser nicht binnen einer angemessenen Frist beseitigt wird, kann der Reisende den Pauschalreisevertrag nach § 651l Abs. 1 BGB kündigen.
Rechtstipp: Eine Verbesserungsfrist ist nicht in jedem Fall notwendig, beispielsweise, wenn die Frist wie bei Waldbränden ohnehin nicht denkbar ist. Hier kann die Kündigung sofort mündlich ausgesprochen werden.
Allein aufgrund von Angst, kann man keine Reise kostenfrei stornieren oder kündigen. Es muss jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass es zu einer Beeinträchtigung der Pauschalreise kommt.
Darüber hinaus kann auch eine Kündigung ausgesprochen werden, die u.U. auch fristlos sein kann.
Erfolgt die Kündigung deutlich im Voraus, kommt es darauf an, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu diesem Zeitpunkt schon mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden konnte. Ein fester maximaler Zeitraum der Prognosemöglichkeit besteht dabei nicht. Jedoch ist es grundsätzlich dem Reisenden zumutbar, bei Unklarheit über die weitere Entwicklung der Umstände am Reiseort noch so lange zuzuwarten, bis die Reise unmittelbar bevorsteht. Regelmäßig wird man dabei eine Frist von vier Wochen als angemessen anzusehen haben.
Rechtstipp: Es bedeutet aber nicht zwingend, dass eine außerhalb der Frist von vier Wochen abgegebene Kündigungserklärung stets mangels Prognosemöglichkeit die Voraussetzungen des § 651h Abs.3 BGB nicht erfüllt. Vielmehr muss auf den Einzelfall des beeinträchtigenden Umstands abgestellt werden. Dabei ist zu untersuchen, ob dieser entgegen dem Regelfall auch schon mehr als vier Wochen vor Reiseantritt mit ausreichender Wahrscheinlichkeit bei Durchführung der Reise gegeben sein würde.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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