Cold Contacting auf LinkedIn

Guido Kluck, LL.M. | 7. September 2023

In einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az. 7 U 24/23) wurde ein Grundsatz zur digitalen Kommunikation auf Plattformen wie LinkedIn neu bekräftigt. Besonders betroffen: Unternehmen, die über sogenannte „Cold Contacts“ werbliche Nachrichten verschicken. In diesem Blogartikel erfahren Sie, wie das Gericht entschieden hat, welche Regeln beim Versenden von Nachrichten gelten und welche Konsequenzen dieses Urteil für Unternehmen und Verbraucher hat.

Sachverhalt: Cold Contacting auf LinkedIn und die rechtlichen Fallstricke

In einer zunehmend digitalen Welt ist die Kontaktaufnahme über berufliche Netzwerke wie LinkedIn allgegenwärtig. Unternehmen nutzen diese Plattform, um ihre Reichweite zu vergrößern und potenzielle Kunden zu gewinnen. Doch gerade das sogenannte „Cold Contacting“ – das Versenden unaufgeforderter Nachrichten – birgt rechtliche Risiken. Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen Nachrichten an mehrere LinkedIn-Nutzer verschickt, die keine ausdrückliche Einwilligung dazu gegeben hatten. Die Empfänger beschwerten sich über diese unerwünschten Nachrichten, woraufhin der Fall vor dem OLG Hamm landete (Az. 7 U 24/23). Das Gericht musste klären, ob solche Nachrichten ohne vorherige Zustimmung wettbewerbswidrig sind und welche Anforderungen an die Kommunikation auf Plattformen wie LinkedIn gestellt werden.

Die Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm urteilte eindeutig: Das Versenden von werblichen Nachrichten ohne vorherige Zustimmung der Empfänger verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Richter stellten klar, dass die bloße Tatsache, dass Absender und Empfänger in derselben Branche tätig sind, nicht ausreicht, um eine Kontaktaufnahme zu rechtfertigen. Vielmehr ist eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers erforderlich, bevor werbliche Nachrichten verschickt werden dürfen. Diese Entscheidung reiht sich in eine Serie von ähnlichen Urteilen ein, darunter auch das Urteil des OLG Nürnberg aus dem Jahr 2019 (Az. 3 U 2404/18), die den Schutz der Verbraucher vor unerwünschter Werbung im digitalen Raum stärken.

Ein zentrales Argument des Gerichts war der werbliche Charakter der versandten Nachrichten. Selbst wenn diese Nachrichten keinen direkten Kaufaufruf enthalten, reiche es aus, dass der Absender seine Dienstleistungen oder sein Unternehmen in den Vordergrund stellt. Dies stelle bereits eine unzulässige Werbung dar, wenn keine Zustimmung des Empfängers vorliege.

Die rechtliche Begründung: Schutz vor unlauterem Wettbewerb

Das Urteil basiert auf den Regelungen des UWG, das Unternehmen verbietet, Verbraucher ohne deren Einwilligung mit Werbung zu kontaktieren. Dies gilt sowohl für klassische Werbung als auch für moderne Kommunikationsformen wie Nachrichten auf Social-Media-Plattformen. Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht klargestellt hat, dass es keine Rolle spielt, ob die Nachricht direkt zu einem Kauf auffordert oder lediglich zur Kontaktaufnahme dient. Der Schutz des Verbrauchers vor unerwünschter Werbung hat oberste Priorität.

Interessant ist zudem, dass das OLG Hamm auf das erwähnte Urteil des OLG Nürnberg (Az. 3 U 2404/18) verwies. In diesem Fall ging es um den Versand von unerwünschten E-Mails, doch die Grundsätze sind dieselben: Jegliche Form von unerlaubter Werbung ist wettbewerbswidrig und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Konsequenzen für die Praxis: Was Unternehmen beachten müssen

Das Urteil des OLG Hamm hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis. Unternehmen, die LinkedIn oder andere Plattformen für das Cold Contacting nutzen, müssen sicherstellen, dass sie vor dem Versand von Nachrichten eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers einholen. Dies kann durch eine explizite Zustimmung im Rahmen der Plattform erfolgen oder durch eine direkte Anfrage, bevor werbliche Inhalte verschickt werden. Unternehmen sollten daher ihre Kommunikationsstrategien anpassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Definition von Werbung. Wie das Gericht klargestellt hat, reicht es bereits aus, wenn der Absender seine Dienstleistungen oder sein Unternehmen erwähnt, um die Nachricht als Werbung einzustufen. Unternehmen sollten sich also bewusst sein, dass selbst vermeintlich harmlose Nachrichten rechtliche Konsequenzen haben können, wenn keine Zustimmung des Empfängers vorliegt.

Fazit: Vorsicht beim Cold Contacting auf LinkedIn

Das Urteil des OLG Hamm (Az. 7 U 24/23) ist ein klares Signal an Unternehmen, dass Cold Contacting ohne Einwilligung wettbewerbswidrig ist und zu rechtlichen Konsequenzen führen kann. Wer LinkedIn für geschäftliche Zwecke nutzen möchte, sollte unbedingt darauf achten, dass er die Zustimmung der Empfänger einholt. Das Risiko, gegen das UWG zu verstoßen, ist hoch, und die Strafen können erheblich sein. Für Unternehmen heißt es also: lieber einmal zu viel nachfragen als riskieren, im Wettbewerb benachteiligt zu werden.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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