Der Weg zum Künstlernamen
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Bereits am 13.02.2023 hatten wir darüber berichtet, ob ein Geburtsname als Künstlername in den Personalausweis eingetragen werden kann. Die rechtliche Eintragung eines Geburtsnamens als Künstlername in den Personalausweis ist ein juristisch wie praktisch relevantes Thema. Verschiedene Gerichtsentscheidungen beleuchten die Voraussetzungen und Grenzen dieses Vorhabens und zeigen, dass die rechtliche Praxis hier keineswegs einheitlich ist.
Unter einem Künstlernamen versteht man einen vom bürgerlichen Namen abweichenden Namen, der in bestimmten Lebensbereichen als Identifikationsmerkmal verwendet wird. Der Künstlername wird im Personalausweis eingetragen, wenn er zur Identitätsfeststellung beiträgt. Die rechtliche Grundlage dafür bildet § 5 Abs. 2 Nr. 12 PAuswG (Personalausweisgesetz). In der Praxis stellt sich jedoch die Frage, ob ein Geburtsname, der bereits im Datenfeld „Name“ des Personalausweises vermerkt ist, zugleich als Künstlername eingetragen werden kann.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte die Eintragung eines Geburtsnamens als Künstlername ab. Die Klägerin hatte ihren Geburtsnamen nach der Heirat als Künstlername in den Personalausweis eintragen lassen wollen. Das Gericht begründete die Ablehnung damit, dass der Geburtsname bereits im Ausweis aufgeführt sei und somit kein Bedarf bestehe, ihn erneut als Künstlername einzutragen. Der Geburtsname sei kein „vom bürgerlichen Namen abweichender Name“ im Sinne des PAuswG. Zudem werde ein Künstlername nicht im privaten Interesse des Antragstellers eingetragen, sondern ausschließlich zur zweifelsfreien Identitätsfeststellung.
Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied zugunsten der Klägerin, die ihren Geburtsnamen als Künstlername eingetragen haben wollte. Die Klägerin hatte nach ihrer Heirat einen anderen Familiennamen angenommen, wollte aber weiterhin unter ihrem Geburtsnamen künstlerisch auftreten. Das Gericht stellte fest, dass ein Geburtsname dann als Künstlername eingetragen werden kann, wenn er Verkehrsgeltung erlangt hat und vom aktuellen bürgerlichen Namen abweicht. Es wurde betont, dass die Eintragung besonders für Personen des öffentlichen Lebens, etwa bei Sicherheitskontrollen oder offiziellen Veranstaltungen, praktisch notwendig sein kann.
In einem weiteren Fall lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg die Eintragung eines Namens als Künstlername ab, da der Antragsteller keine ausreichende öffentliche Wahrnehmung und Verkehrsgeltung seines Pseudonyms nachweisen konnte. Das Gericht verwies darauf, dass die bloße Übereinstimmung mit dem Geburtsnamen allein nicht genüge, um diesen als Künstlername einzutragen. Entscheidend sei, dass der Name individuelle Unterscheidungskraft und einen Bezug zu einer künstlerischen Tätigkeit habe.
Aus den genannten Entscheidungen lassen sich folgende wesentliche Kriterien ableiten:
Die rechtliche Anerkennung eines Geburtsnamens als Künstlername ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zeigen, dass die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags stark von den individuellen Umständen abhängen. Antragsteller sollten umfangreiche Nachweise über die Verkehrsgeltung und die künstlerische Verwendung ihres Namens erbringen.
Behörden sind angehalten, jeden Fall differenziert zu prüfen und die gesetzlichen Vorgaben einheitlich anzuwenden. Einheitlichere Regelungen oder eine klare gesetzliche Definition könnten zukünftig dazu beitragen, Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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