Rasch unterliegt mangels eindeutiger IP-Adresse vor dem LG Frankfurt
Die Kollegen GGR Rechtsanwälte weisen auf ein aktuelles am 9. Februar […]
Aktuell werden vermehrt Abmahnungen durch die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte für die Bastei Lübbe GmbH & Ko. KG ausgesprochen. In den aktuellen Abmahnungen ist das Hörbuch "Das verlorene Symbol" des Autoren Dan Brown Gegenstand der Abmahnung.
Eine Verantwortlichkeit für den geltend gemachten Urheberrechtsverstoß tritt nur dann ein, wenn der Empfänger entweder Täter oder Anschlussinhaber des bezeichneten Anschlusses ist.
In diesem Fall kann die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren verhindern. Denn durch die Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung werden die möglicherweise gegen den Abgemahnten bestehenden Unterlassungsansprüche erfüllt, so dass dem Urheber keine weiteren Unterlassungsansprüche aus dieser Verletzung zustehen. Auch wird durch die Abgabe der Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt.
Eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte dabei regelmäßig so abgefasst sein, dass sie sich inhaltlich auf einen konkreten Verstoß beschränkt. Im vorliegenden Fall wäre dies das Hörbuch "Das verlorene Symbol" von Dan Brown. Die von der Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung geht jedoch weit darüber hinaus. Denn in dieser werden lediglich die "geschützten Werke" der Bastei Lübbe GmbH & Co. KG zu Grunde gelegt. Dies hat für den Unterzeichner dieser Erklärung weitreichende Konsequenzen. Es führt dazu, dass die Vertragsstrafe dann ausgelöst wird, wenn ein weiterer Verstoß gegen ein Werk der Bastei Lübbe GmbH & Co. KG erfolgt. Durch eine hinreichende Bestimmung und Beschränkung auf das in Rede stehende Werk würde die Vertragsstrafe hingegen bei einem weiteren Verstoß nicht direkt fällig werden.
Darüber hinaus können erhebliche Einwände gegen die geltend gemachten Schadensersatz- und Anwaltskosten angebracht werden.
Der in Ansatz gebrachte Schadensersatz in Höhe von EUR 300,00 könnte sich nämlich als überhöht ergeben. Denn zuletzt wurde in der Rechtsprechung lediglich eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von EUR 150,00 als Schadensersatz zuerkannt.
Aber auch die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren als Schadensersatz könnten sich als überhöht darstellen. Denn zunächst könnte sich gemäß § 97 a Abs.2 UrhG ergeben, dass in diesem Fall lediglich der "gedeckelte" Betrag in Höhe von EUR 100,00 für die anwaltlichen Gebühren erstattungsfähig ist.
Darüber hinaus könnten sich Einwendungen dann ergeben, wenn die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte mit den Urhebern – schon aufgrund der Vielzahl der Abmahnung – eine gesonderte Gebührenvereinbarung getroffen haben. Denn in einem solchen Fall wären lediglich die tatsächlich angefallenen Gebühren als Schadensersatz in Ansatz zu bringen, so dass sich auch diesbezüglich Minderungsmöglichkeiten ergeben würden.
Insgesamt ist Betroffenen anzuraten die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in keinem Fall in der vorgelegten Form abzugeben, sondern die Abmahnung insgesamt anwaltlich prüfen zu lassen und zumindest eine modifizierte Unterlassungserklärung erstellen zu lassen. Darüber hinaus sollte überlegt werden, ob man mit Hilfe anwaltlicher Beratung gegen den geltend gemachten Schadensersatzanspruch Einwendungen erheben möchte.
Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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