Teilnahme an Gewinnspielen ohne Vertrag?

Guido Kluck, LL.M. | 1. April 2010

Aktuell erhalten eine Vielzahl von Verbrauchern Post des Unternehmens Media Consult. In dem freundlich formulierten Schreiben begrüßt dieses Unternehmen den Verbraucher als ehemaliges Mitglied eines anderen Gewinnspielunternehmens. Weiter wird ausgeführt, dass der Verbraucher wunschgemäß mit den gleichen hohen Gewinnchancen an der fortune deluxe Spielergemeinschaft teilnimmt.

Verwunderlich wird dieses Schreiben dann, wenn man berücksichtigt, dass der Verbraucher bei dem zitierten anderen Anbieter keinen Vertrag mehr laufen hat oder aber dort nie gelistet war und auch keinen Vertrag mit Media Consult oder fortune deluxe Spielergemeinschaft abgeschlossen hat. Oder sogar noch nie zuvor etwas von diesem Unternehmen gehört hat.

Tatsächlich erschreckend ist die Tatsache, dass anschließend die Kontoverbindungsdaten des Verbrauchers benannt werden und mitgeteilt wird, dass zukünftig ein monatlicher Betrag von EUR 56,00 von diesem Konto abgebucht werden wird.

Regelmäßig werden wir mit diesbezüglichen Anfragen konfrontiert, an die sich die Fragen anschließen, welche Rechte dem Verbraucher in diesem Fall zustehen.

Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass in derartigen Konstellationen kein Vertrag zustande gekommen ist. Denn ein Vertragsschluss kommt nur durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Wenn der Verbraucher auf eine telefonische Kontaktaufnahme durch ein Unternehmen nicht reagiert oder aber noch nie in Kontakt getreten ist mit einem Unternehmen, kann mit diesem Unternehmen folglich auch kein Vertrag zustande gekommen sein.

Bedenklich ist, dass dem Unternehmen die Kontoverbindungsdaten vorliegen und tatsächlich auch Abbuchungen durchgeführt werden. Zwar steht dem Verbraucher die Möglichkeit offen, den abgebuchten Betrag zurückbuchen zu lassen. Hierdurch erlischt jedoch nicht gleichzeitig die Möglichkeit der erneuten Abbuchung vom Konto des Verbrauchers.

Auch sieht sich der Verbraucher in diesem Fällen regelmäßig mit den Forderungen dieser Unternehmen konfrontiert, so dass es im Sinne des Verbrauchers ist das Rechtsverhältnis abschließend zu klären und hierdurch die notwendige Rechtssicherheit zu erlangen.

Diesbezüglich stehen dem Verbraucher neben der Tatsache, dass oftmals kein Vertrag geschlossen wurde, weitere Rechte zur Seite. Denn regelmäßig wird der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, so dass ein Fristablauf tatsächlich nicht eintreten kann. Aber auch weitere Einwendungen, wie beispielsweise die Anfechtung des Vertrages, sind erfolgsversprechende Ansätze gegenüber derartigen Verträgen.

Doch dem Verbraucher stehen abseits der vertragsbezogenen Einwendungen weitere Ansprüche zu. Denn insbesondere ist die Frage interessant, wie das in Rede stehende Unternehmen an die Daten des Verbrauchers gelangt ist. Glaubt man den Ausführungen des Unternehmens, wurden die Daten von einem anderen Anbieter zur Verfügung gestellt.

Dies würde die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bedeuten und dem Verbraucher würden Auskunftsansprüche dergestalt zustehen, dass mitgeteilt wird, von welchem Unternehmen welche Daten mitgeteilt wurden und wie mit diesen Daten weiter verfahren wurde. Selbstverständlich stehen dem Verbraucher Ansprüche auf Sperrung bzw. Löschung der Daten und einige weitere Rechte zu.

Auf diese Weise erhält der Verbraucher damit Sicherheit, dass seine Daten nicht nochmals an Dritte weitergegeben und verwendet werden, denn diese Ansprüche sind gerichtlich durchsetzbar und können ggf. sogar im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

Abschließend ist zu erwähnen, dass die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts auch als Schadensersatzposition gegenüber den Unternehmen geltend gemacht werden kann, so dass der Verbraucher auch diese Kosten ersetzt erhält.

WK LEGAL hat bereits mehrere Fälle gegenüber Lotto- und Spielergemeinschaften erfolgreich für Verbraucher begleitet und damit für den Verbraucher Rechtssicherheit schaffen können.

Gerne stehen wir auch Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Rechte zur Seite. Sprechen Sie uns einfach an.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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